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Das Treuhandbuch – ein Sorgenkind
Anwälte müssen anvertrautes Geld über das elektronische Treuhandbuch der Rechtsanwaltskammer abwickeln. Doch in der Praxis gibt es viel Kritik am Handling.
Beratungsfehler: Ist der Kunde schuld, wenn er Beratern traut?
Gerichte lasten geschädigten Anlegern manchmal ein Mitverschulden an, weil sie Empfehlungen ihres Bankberaters nicht überprüft haben. Das sei inkonsequent, meint ein Anwalt.
Wien. Zurzeit häufen sich wieder Gerichtsurteile wegen fehlerhafter Anlageberatung. Oft geht es um Verluste durch in Schieflage geratene Immobilien- oder Schiffsfonds. Aber auch komplexe Pensionsvorsorgemodelle, die nicht hielten, was man den Anlegern versprochen hatte, beschäftigen nach wie vor die Gerichte.
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Vertrauen kann man kaufen
Was Österreich von Deutschland unterscheidet, ist – 100 Jahre nach Karl Kraus – nicht nur die gemeinsame Sprache, sondern auch die gemeinsame Rechtsprechung: Während in Österreich den Anleger ein Mitverschulden an einer fehlerhaften Anlageberatung treffen kann, wenn er die Angaben seines Beraters nicht überprüft,[1] hat man in Deutschland längst erkannt, dass sich Beratung und Überprüfung des erhaltenen Rats durch den Beratenen logisch nicht vertragen: Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich; die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht.[2] Häusler hat jüngst gezeigt, dass die österreichische Rsp nicht konsequent ist.[3] Dem Gesetz widerspricht sie obendrein:
Für Alpine-Gläubiger gibt's noch was zu holen - und sei es beim Fondsmanager
Nur bei einem kleinen Teil des Alpine-Anleihevolumens wird versucht, Ansprüche zu verfolgen. Untätige institutionelle Investoren könnten in eine Haftungsfalle tappen.
WIEN/WALS. Die Ausfälle bei den drei Anleihen der insolventen Alpine-Holding dürften institutionelle Anleger wie Fondsmanager, Stiftungsvorstände oder Vermögensverwalter noch länger beschäftigen – auch wenn sie das schmerzliche Kapitel gern ad acta legen würden. Laut Compliance-Experten sind Verwalter fremden Vermögens gezwungen, Ansprüche zu verfolgen oder diese zumindest prüfen zu lassen. Tun sie das nicht, könnte ihnen selbst eine Haftung drohen – denn ganz aussichtslos scheinen rechtliche Schritte zumindest aus heutiger Perspektive nicht zu sein.
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Bedingungen des Konsumierens (I)
Mag sich das unmögliche Möbelhaus aus Schweden zu Recht als solches tadeln oder auch nicht, auf eines war doch immer Verlass: Den Zumutungen herkömmlicher Möbelhäuser konnte man in letzter Konsequenz bislang noch begegnen, indem man die Reißleine zog, das würfelförmige Designkonzept, das offenbar in nordischen Hirnen herrscht, aufwändig in sein eigenes Geschmacksuniversum inkorporierte und der handelsüblichen Ansage: „Lieferzeit 6-8 Wochen, aber ohne Gewähr; wir rufen Sie an, wenn es da ist“ die Aussage entgegenhielt: „Da geh ich lieber zum IKEA“! Außer Handtüchern gab es bei ihnen gefühlt nichts Ausgestelltes, das man nicht mühsam bestellen, sondern sofort mitnehmen, i.e. konsumieren konnte, auch nicht in Metropolregionen. Sogar ein Neuwagen mit (stets) aufpreispflichtiger Farbauswahl hat inzwischen oft kürzere und präzisere Lieferzeiten als ein Einrichtungsgegenstand.
Irreführende Werbung zur Wienwert-Immobilienanleihe
Was ist irreführende Werbung, und gibt eine „grundbücherliche Sicherstellung“ immer Sicherheit?
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Abschied vom Konsumenten
Die moderne Form der Knechtschaft: der Konsum
In dem Maße, wie sich Konsum in vielfältige Formen ausdifferenziert und Arbeit ihre Stellung als wichtigstes Organisationsprinzip für sämtliche Fragen der Lebensführung und Selbstbestimmung verliert, kann man von einem Übergang von der Arbeits- zur Konsumgesellschaft sprechen. Diese zeichnet sich durch einige Besonderheiten gegenüber früheren Gesellschaftstypen aus, doch mit diesen gemeinsam hat sie eine grundlegende Asymmetrie: die Differenz zwischen Herren und Knechten. Die unterwerfende Macht hat diese Differenz verwischt und zugleich eine Effizienz erreicht, von der Potentaten früherer Zeiten nicht zu träumen gewagt hätten. Nicht mehr der Entzug von Gütern, sondern gegenteilig ein Exzess der Kommerzialisierung verfestigt die Herrschaftsstrukturen. Die Knechtschaftsform unserer Tage ist der Konsum.
Causa Alpine: Klage gegen Republik stärkt auch Anleger
Die Aussage, dass die Alpine Bau schon 2010 pleite gewesen sei, stärkt die Position privater Anleihe-Gläubiger. Nun soll eine Sammelklage kommen.
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„VwGH: Zertifikate der M Ltd sind nicht in die Risikokategorie ‚mittel‘ einzuordnen“
Der 21-jährige Kunde B hat von der E-AG sogenannte Immobilien-„Aktien“ der M Ltd angeboten erhalten, obwohl er im Anlegerprofil vom 1. Juli 2007 seine Risikobereitschaft bei einer Auswahl zwischen den Stufen "gering", "mittel", "hoch" und "extrem hoch" mit der Stufe "mittel" angegeben hat.
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OGH: Geschäftsführerhaftung bei fehlender Haftpflichtversicherung
Besteht bei einem Wertpapierdienstleister keine ausreichende Eigenkapitalausstattung, ist eine Berufshaftplichtversicherung abzuschließen. Wird dies nicht veranlasst, kommt eine Haftung des Geschäftsführers für Schäden der Anleger wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 20 WAG 1996 in Betracht.
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