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Geschichten zur Gerechtigkeit:
Das Erstgericht weist unsere Klage ab: Sei das Auto einmal übergeben, könne man nur mehr Gewährleistung fordern, und die sei nach fünf Jahren verjährt. Das Klagebegehren sei überdies unschlüssig.
Tesla: Aussagen (von Elon Musk), die den US-amerikanischen Markt betreffen, seien nicht maßgeblich für Funktionen, die am österreichischen Markt erhältlich seien.
Dem allen erteilt das Berufungsgericht jetzt eine Abfuhr und gibt unserer Berufung vollinhaltlich statt: Klage nicht unschlüssig, Anspruch korrekt. Jetzt muss neu verhandelt werden; es bleibt spannend.
Die automatische Distanzregelung „ACC“ umfasst beim gegenständlichen „ID. Modell“, in Verbindung mit dem Navigationssystem, eine solche Tempomatfunktion, die die Fahrgeschwindigkeit automatisch an geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Straßenverläufe anpasst. Die beschriebene Funktion vermag das aber im Klagsfahrzeug nicht. Sie ist also mangelhaft. Das Fahrzeug erkennt nicht nur tatsächlich ausgeschilderte Tempolimits, sondern ändert das eingestellte Tempo auch an Stellen ohne jegliche Tempolimit-Beschilderung. Es kommt dabei zu unvorhergesehenen, plötzlichen und massiven Geschwindigkeitsänderungen, die keine Grundlage im tatsächlichen Straßenverlauf oder aktuellen Verkehrsgeschehen haben.
Weiterlesen: Tempomatfunktion "ACC" fehlerhaft: VW-Händler verweigert Gewährleistung, wir klagen.
Die Bank behauptet eine Forderung gegen unsere Mandantin, die in Wahrheit nicht besteht. Wir laden die Bank ein, ihren Anspruch – wenn sie meint einen zu haben – vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Dazu ist sie nicht willens oder nicht in der Lage. Es gibt keinen gerichtlichen Exekutionstitel. Stattdessen schreibt jetzt ein Inkassounternehmen frech dem Dienstgeber unserer Mandantin, er möge von ihrem monatlichen Lohn so viel so lange einbehalten, bis die Forderung der Bank getilgt ist. Solche Schreiben sind rechtlich unwirksam und zudem standeswidrig.
§ 1, 5 f, 14 PHG; § 228 ZPO; § 1325 ABGB; Art 4, 9 ProdukthaftungsRL 85/374/EWG
▶ 1. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist. Ist in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material [hier: Schaumstoff aus polyesterbasiertem Polyurethan] enthalten, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders. Damit weist der Kl einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gem § 6 PHG) nach.
Weiterlesen: Rechtsprechung: Produkthaftung für Beatmungsgerät gegen Schlafapnoe
... und warum der Kapitalmarkt besser jetzt schon darauf reagieren sollte: Die Frage ist nämlich längst nicht mehr, ob, sondern nur noch, wann die Wertvernichtung durch die Klimakatastrophe eintritt. Niemand darf mehr so wie bisher mit dem „ewigen“ Erhalt von Substanzwerten rechnen. Schon gar nicht die Finanzindustrie.
Was wäre anders, wenn die Erde selbst Rechte hätte, die sie gegen jene geltend machen könnte, die ihre Oberfläche verschmutzen, ihre Atmosphäre vergiften, ihre Wälder abholzen und ihre Ozeane leerfischen?
Bisher versuchen Umweltgruppen und Bürgerinitiativen diese offenkundigen Missstände gerichtlich geltend zu machen, aber sie versuchen es im Namen von Menschen oder Menschengruppen, deren Lebensräume bedroht, deren Eigentum geschädigt oder deren Gesundheit beeinträchtigt ist. Alles Recht geht so vom Menschen aus und fällt auf ihn zurück.
Wer weiter denkt, wie zuletzt die erfolgreiche Klage vor dem Deutschen Bundesverfassungsgericht, bezieht auch künftige Generationen mit ein.
Unsere Klientin P***** hat 2021 ihren Hauskredit, der noch bis 2036 gelaufen wäre, vorzeitig zurückzahlen können. Der Kredit sah auch eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5% vor, die gleich zu Anfang von der Bank abgezogen und einbehalten wurde (EUR 13.500). Weil nun aber der Kredit keine vollen 20 Jahre gelaufen ist, sondern nur 5 (also nur ¼ der vertraglichen Laufzeit), fordern wir ¾ dieser (und aller anderen) Gebühren von der Bank zurück. Denn ganz gleich, was im Kreditvertrag stehen mag, gibt Art. 16 Abs. 1 der Europäischen Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 Konsumenten das Recht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen und eine anteilige Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu erhalten (vgl. Urteil des EuGH 11.9.2019, C-383/18 [Lexitor] Rz 22).
Weiterlesen: Hauskredit vorzeitig zurückgezahlt – bekommt Frau P***** auch die Gebühr zurück?
Kundendaten sind für FinTech-Firmen bares Geld. [1] Viele Kunden von Kreditkartenunternehmen [2] bekamen kürzlich ein Schreiben mit dem Hinweis auf – nicht näher ausgeführte – „regulatorische Vorgaben“, verbunden mit einer engen Frist, um einen Fragebogen auszufüllen. Schickt man den ausgefüllten Fragebogen nicht rechtzeitig ab, folgt die Drohung mit einer Kartensperre (Beendigung der Geschäftsbeziehung). In diesem Fragebogen werden jedoch sehr intime Fragen per *Pflichtfeld abgefragt, [3] die man als vorsichtiger Kunde nicht oder nur dann rausrücken würde, wenn es gesetzlich vorgeschrieben wäre. Ist es auch. Oder ist es? Wir haben uns das einmal genauer angesehen:
Wir hatten es zuerst in Österreich von den Gerichten klären lassen; dem hat sich schließlich auch der EuGH angeschlossen.
Jetzt hat auch der BGH ein Machtwort für Deutschland gesprochen : Ein Fluggast kann eine französische Airline im Inland auf Schadensersatz klagen (Urteil vom 16. März 2021 Az. X ZR 9/20)!
Dafür ist nicht erheblich, ob das Ticket - wie heute üblich - im Internet ausgestellt und auch die Buchungsbestätigung keineswegs im Inland vorgenommen wurde. Denn die internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte besteht nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, auch "Brüssel Ia-VO"). Dabei kommt es auf den äußeren Eindruck an. Wesentlich hierfür seien das Impressum, die Endung ".de", die Eigenbezeichung als "Air France in Deutschland" sowie der Hinweis auf dem elektronischen Ticket, welches dem klagenden Fluggast zunächst ausgestellt wurde.
Das Telekommunikationsgesetz soll novelliert werden. Dort steht auch drin, dass unerbetene Nachrichten - vulgo Spam - verboten sind. Aber was sind die Konsequenzen, wenn Spammer dieses Verbot millionenfach übertreten? Meine Stellungnahme an die Parlamentsdirektion:
Sehr geehrte Damen und Herren,