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Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
In der Goldgräberstimmung dieses Bereiches können Kunden leicht übrig bleiben
Wien – Laut der Studie einer kanadischen Großbank verursacht eine Überweisung per Onlinebanking lediglich ein Hundertstel der Kosten, die bei einer am Schalter abgewickelten Transaktion für die Bank anfallen. Für die Kunden auch in Österreich heißt das, dass es in spätestens zehn Jahren zwei Arten von Bankfilialen geben wird: „Beratungsfilialen“, die für einfache Dienstleistungen wie Kontotransaktionen nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen werden; und „mannlose Selbstbedienungsfilialen“, sprich: Die Automaten, die heute in den Foyers stehen, werden von der ganzen Zweigstelle Besitz ergreifen. Ernsthaft überlegt wird angeblich, von Kunden, die die Beratungsfilialen in Anspruch nehmen, zusätzliche Honorare zu verlangen. Im elektronischen Bankgeschäft herrscht Goldgräberstimmung, und auch die rechtlichen Sitten erinnern an den Wilden Westen. Sogar die Haftung für Eingriffe in ihr eigenes System wollen etliche Banken auf die Kunden abwälzen: Wenn also ein Hacker sich im Zentralrechner der Bank Ihre Verfügernummer, Ihren PIN-Code und Ihre TANs beschafft und, so gerüstet, Ihr Konto ausplündert, sollen dafür – Sie selber haften! Das ist rechtlich völlig absurd.
Das Risiko für gefälschte Kundenaufträge trägt stets die Bank, und nur wenn der Kunde nachweislich die Schuld trägt (indem er etwa seine Codes für jedermann sichtbar hat herumliegen lassen), muss er den Schaden ersetzen. Allenfalls kann die Bank Haftungshöchstgrenzen festsetzen – angemessene, und nicht etwa 1.000 Euro wie bei der Bank Austria CA.
Wer sich bei einer Onlineüberweisung geirrt hat, kann die Order nicht oder nur unter Schwierigkeiten rückgängig machen. Die Banken behaupten, es bleibe zwischen Auftragserteilung und Durchführung nur ganz wenig Zeit. Stimmt aber nicht: Sämtliche online georderten Kontobewegungen sämtlicher Kunden werden einmal pro Tag durchgeführt, alle gleichzeitig. Erfragen Sie, um welche Uhrzeit das bei Ihrer Bank geschieht – rechtzeitig verlangte Änderungen zu verweigern ist gröblich benachteiligend und daher rechtswidrig.
Robert Schlesinger ist Mitautor des neuen Bankenbuches „devisen, schulden, spesen, sparen“, erscheinen im Czernin Verlag 2002.
Quelle: STANDARD / 02.12.2002 / Seite 17 / von Robert Schlesinger
Kaum jemand mit Bank zufrieden
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat einen Ratgeber für Bankkunden herausgegeben. Das Buch mit dem Titel „devisen schulden spesen sparen. Die Praktiken der Banken – Die Chancen des Kunden“, sei ein „Leitfaden für mündige Verbraucher und eine unentbehrliche Lektüre für alle, die sich den Banken gegenüber nicht länger hilflos fühlen wollen“, so der Leiter der VKI-Rechtsabteilung Peter Kolba.
VK “Es ist verwunderlich, welche eigenartig privilegierte, pseudosakrale Position die Banken in der Öffentlichkeit haben, obwohl sich jeder privat über sie aufregt“, zeigte sich einer der drei Autoren, Robert Schlesinger, erstaunt.
Am Buch, das Tipps für den Umgang mit Banken, aber keine Anlagetipps gibt, habe auch Justiz- und Konsumentenschutzminister Dieter Böhmdorfer (F) mitarbeiten wollen. Die Autoren – neben Schlesinger noch Alexander Schotten und Benedikt Wallner – hätten dies aber aus „sachlichen und politischen“ Gründen abgelehnt, hieß es.
„Kaum jemand ist mit den Banken zufrieden, aber kaum jemand wehrt sich gegen sie“, so die Autoren. Mit einer Fülle von ausgeklügelten Tipps, wie man sich von seiner Bank weder juristisch noch ökonomisch über den Tisch ziehen lässt, wollen sie Abhilfe schaffen.
Die Bank sei keine Naturgewalt, man müsse auch kein Finanzexperte sein, um es zum mündigen Geschäftspartner der Bank zu bringen. Wie das gehen kann, will das Buch an anschaulichen Beispielen zeigen. Mit Expertenwissen, aber ohne Expertenkauderwelsch wollen die Autoren die Bankkunden über ihre gesetzlich verankerten, aber oft kaum bekannten Rechte, aber auch über die Fallstricke im Paragrafendschungel, „die so manchen im Würgegriff der Bank enden lassen“, aufklären.
Die Geschäftsgebarung und die Konditionen, die sich erstaunlich flexibel handhaben lassen, wenn der Kunde nur erst Bescheid weiß, werden ebenfalls beleuchtet. Auch auf die Vorteile der internationalen Konkurrenz wird eingegangen: „So manche Bankgeschäfte können wir dank der EU problemlos und zu besseren Konditionen im Ausland abwickeln“, lautet ein Ratschlag der Autoren.
Quelle: www.news.at / 25.11.2002
Auf der Wieden erfreut ein Veitschi auf einer Feuermauer Benutzer und Anrainer eines Innenhofes. Der Besitzer der bewucherten Feuermauer will die Staude aber nicht auf seinem Gemäuer dulden. Trotz anderslautender Gutachten behauptet er, dass via Veitschi Ungeziefer angezogen und seine Mauer beschädigt werde. Obwohl die Veitschifreunde sich bereit erklärt hatten, alle veitschibezogenen Mehrkosten der Wandwartung zu tragen, klagte er (Falter 48/98). Vergangenen Mittwoch hätte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien entscheiden sollen. Die Richterin wollte Wiens heikelste Causa aber nicht verhandeln, ohne den Ort des Geschehens in Aktion erlebt zu haben: Die Verhandlung wurde auf den 15. April verlegt, Zeugen und Gutachter werden beigezogen. Die Veitschifreunde stellen sich auf einen langen Prozess ein: „Zu diesem Thema“, so Veitschi-Anwalt Benedikt Wallner, „gibt es kaum Judikatur. Das könnte bis zum OGH gehen, das wäre dann irgendwann 2001 soweit.“ Absurd, sind die Veitschimenschen von der Wieden überzeugt, wird die ganze Chose aber auch dann noch sein.
Man verlangte vom Parksünder Lenkerauskunft, obwohl er Strafe längst gezahlt hatte
Ohne Murren zahlte der Parksünder seine Strafe. Er hat seinen Wagen im Parkverbot abgestellt, das kostet eben 65 Euro, und Schluss.Gar nicht Schluss. Zwei Monate später dämmerte es dem Magistrat der Stadt Wien (Parkraumüberwachung), dass man den Zulassungsbesitzer gar nicht gefragt hatte, ob damals er selbst oder jemand anderer den Wagen gelenkt habe. Verspätet forderte man ihn auf, „der Behörde Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug ... abgestellt hat, so dass es dort ... gestanden ist.“
NOCH EINE STRAFE Der Zulassungsbesitzer ist ein höflicher Mensch. Deshalb teilte er bloß - ganz ruhig - mit, keine Veranlassung zu sehen.Prompt wurde er wegen unterlassener Lenkerauskunft zu 84 Euro Geldstrafe bzw. 29 Stunden Ersatzarrest verdonnert, und das sind immerhin um 19 Euro mehr als die Parkstrafe.
Rechtsanwalt Benedikt Wallner machte die MA 67 darauf aufmerksam, dass das Verwaltungsverfahren (Parkvergehen) längst rechtskräftig erledigt und das Auskunftsrecht damit erloschen ist. Die Behörde meinte jedoch, „jederzeit Auskunft verlangen“ zu können.
Für Wallner ist dieses Beharren „schikanös“, es widerspreche dem Verbot der „subjektiven Willkür von Bescheiden“. Und genau so ist es auch. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) hob die (zweite) Strafe nun auf und stellte das Verfahren ein. Zwar besteht für die Auskunftspflicht keine zeitliche Einschränkung, weil auch eine spätere Auskunftserteilung z.B. wegen Schadenersatzansprüchen notwendig sein kann. Doch hat die Behörde „keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen“.
RECHTSKRÄFTIG Solange ein Verfahren nicht abgeschlossen bzw. die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, „kann von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen nicht gesprochen werden“, so erfährt man.Das Verwaltungsstrafverfahren, welches den Anlass zu diesem Auskunftsverlangen gegeben hätte, war aber längst rechtskräftig abgeschlossen. Der Zulassungsbesitzer hatte gegen die Strafverfügung wegen des Parkvergehens ja keinerlei Einspruch erhoben.Der UVS merkt noch an, „dass die verhängte Geldstrafe (die 65 Euro, Anm.) auch eingezahlt wurde“.
Quelle: KURIER / 22.03.2003 / Seite 13 / von Ricardo Peyerl
Oberlandesgericht: Vor Prozess muss untersucht werden, ob Ecstasy und Speed überhaupt Suchtgift sind
Auf die Anklagebehörde kommt viel Arbeit zu. Ab sofort muss jedes Suchtgift bzw. jeder Stoff, den der Staatsanwalt dafür hält, zuerst einmal ganz genau auf seine chemische Zusammensetzung sowie auf seine Konzentration untersucht werden.
Auch muss die exakte Menge der konsumierten oder vom Dealer in Verkehr gesetzten Drogen vor dem Prozess feststehen.Anklage wurde erst im Prozess konkret. Bisher kam es nicht selten vor, dass der Staatsanwalt eine „noch festzustellende Suchtgiftmenge“ unter Anklage stellte und darauf hoffte, sie in der Verhandlung präzisieren zu können.Das Oberlandesgericht Wien duldet dieses sogenannte „Gebrechen“ in Strafanträgen nicht länger. Im Urteil 21 Bs 24/98, von Rechtsanwalt Benedikt Wallner für einen jugendlichen mutmaßlichen Drogendealer erkämpft, wird grundsätzlich eine „fallbezogene Ausführung zur Konzentration der Stoffe“ gefordert.
Es sei noch lange nicht alles Suchtgift, was unter diesem Titel verfolgt werde.Nur aufputschende Wirkung oder mehr?
Gerade bei den in der Szene gebrauchten Namen wie Speed oder Ecstasy handle es sich „um Drogen, denen vornehmlich aufputschende Wirkung zugeschrieben wird, ohne dass damit etwas über die konkrete Zusammensetzung der Stoffe gesagt ist.“ Wir zitieren weiter aus dem Urteil: „Vielmehr konnte allgemein festgestellt werden, dass chemisch höchst unterschiedliche Substanzen unter dieser Bezeichnung verbreitet werden.“
Das reiche von reinen Placebos, wie z.B. Kapseln mit Kieselerde, bis zu Opiaten.Der Anteil von (nach dem Suchtmittelgesetz verbotenen) Amphetaminen, der typischerweise in Speed und Ecstasy erwartet werde, sei aber – „sofern überhaupt vorhanden“! - durch Streckung bisweilen zu gering. Und daher zu harmlos, um das Strafgericht damit zu belästigen. Staatsanwälte im Wiener Landesgericht behaupten, vor Suchtgiftprozessen ohnehin immer schon Analysen in Auftrag gegeben zu haben. In der Regel ...
Freilich verteure bzw. verzögere das die Verfahren.
7.000 Schilling pro Befund, wenn es schnell gehen soll
Das Oberlandesgericht fordert in jedem einzelnen Fall eine Feststellung über die Konzentration bzw. das Gewicht der Reinsubstanz. Nur durch eine derartige genaue Untersuchung sei zu klären, ob eine Ecstasy-Tablette oder eine Speed-Kapsel eine im Suchtmittelgesetz namentlich erwähnte Substanz enthält.
In Haftsachen wird das Institut für Gerichtsmedizin mit so einer Spektraluntersuchung beauftragt. Es soll nämlich rasch gehen, und hier liegt das Ergebnis binnen weniger Tage vor. Dafür kostet jede Befundung (den Bund) 5.000 bis 7.000 Schilling.
Bis zu einigen Monaten lässt das Ergebnis auf sich warten, wenn (in Verfahren gegen Verdächtige auf freiem Fuß) die Kriminaltechnik der Sicherheitsbehörden mit der Untersuchung beauftragt wird. Sie ist allerdings sozusagen gratis, weil „hausgemacht“.
Quelle: KURIER / 27.03.1998 / Seite 12 / von Ricardo Peyerl
Mehr Sicherheiten, teurere Kredite stehen damit ins Haus
Basel II, ein Abkommen zur Eigenkapitalstärkung der Banken – hat das mit dem Leben der Bankkunden irgendetwas zu tun? Es hat, und ob. Kredite müssten in Zukunft von der vergebenden Bank mit 8% Eigenkapital unterlegt werden, liest man über Basel II meist.
Das freilich ist der Inhalt von Basel I und geltende Vorschrift seit 1988. Basel I kennt vier Risikoklassen, und die 8% sind vom jeweiligen Risikofaktor zu rechnen: In der Klasse 100% (das gesamte Massengeschäft) also tatsächlich 8%, in der 50%-Klasse 4%, in der 20er-Klasse (meist Kredite von Banken untereinander) 1,6%, und in der Null-Klasse (OECD-Länder) ist keine Eigenkapitaldeckung nötig.
Basel II standardisiert nun mit einem Ratingsystem soweit wie möglich, welcher Kunde in welcher Klasse eingestuft wird. Und es stockt die Risikoklassen von vier auf acht auf und führt zudem eine Absicherung gegen Fehler der Mitarbeiter oder des Computers ein; wenn bis dato die Eigenkapitalbesicherung höchstens 8% der Kreditsumme betrug, so muss die Bank ab 2005 für einen Kredit der neuen Höchststufe (ins bisherige System „übersetzt“: Risikoklasse 1.250%) unvorstellbare 115% des Darlehensbetrags Eigenkapital „beiseite legen“.
Weniger Kredite
Da aber das Eigenkapital dadurch um keinen Cent mehr wird, heißt das: Für genauso viel Eigenkapital wie bisher gibt es bedeutend weniger Kredite (oder müssen vom Kunden weit höhere Sicherheiten gestellt werden).
In vollem Umfang gilt all das erst ab einer Million Euro Kreditvolumen. Aber die Banken sind dabei, ihre gesamte Kreditgebarung an Basel II zu adaptieren – auch für Private. Einige Banken haben bereits selbst gestrickte „Kreditscoringprogramme“ eingerichtet, die für das Rating des (auch privaten) Kunden sorgen: Alle zur Bonität erhobenen Daten werden in den Computer eingegeben, und der spricht eine Empfehlung aus, nach Kriterien, die nicht einmal die Angestellten selbst zur Gänze kennen.
Mehr dazu in: Schlesinger, Schotten, Wallner: devisen schulden spesen sparen. Czernin Verlag, € 22,00.
Quelle: STANDARD / 30.12.2002 / Seite 14 / von Robert Schlesinger
Die Pille gegen die braune Fraktur – die effektive Zusammenarbeit von engagierten AnwältInnen, NGOs und Medien (Auszug)
Zur Illustration der Fall des jungen A. Diallo aus Guinea-Konakry, der einen schweren Arbeitsunfall erlitt: Herr Diallo wurde seit 1996 bei der Firma Johann Schütz GmbH in 3142 Langmannersdorf als Hilfsarbeiter (Sortierer) beschäftigt. Diese Firma befasste sich mit Altpapierverwertung. Zu diesem Zweck wurde auch Papier maschinell in Ballen gepresst. Bei der erstmaligen Montage der Ballenpresse im Jahr 1998 wurde noch vorschriftsmäßig die zur Maschine gehörende Metallabdeckung montiert. Überprüfungen und Reparaturen dieser Ballenpresse seitens des Herstellers oder des Lieferanten erfolgten dann nicht mehr. In weiterer Folge wurde von der Firma die Metallabdeckung entfernt, anstelle dessen wurden Holzbretter montiert, welche die Grube abdeckten, die sich unterhalb der Maschine befand. Die Ballenpresse entsprach zum Zeitpunkt des Unfalls von Herrn Diallo am 21.06.2000 somit nicht mehr den technischen Inhalten der gültigen Arbeitnehmerschutzvorschriften: Die Schutzabdeckung durch Holzbretter entsprach nicht den üblichen Anforderungen, sie konnte abgenommen werden, ohne dass sich die Maschine selbsttätig abstellte. Am Unfalltag war während des Betriebs der Maschine neuerlich der Bindedraht beschädigt bzw. gerissen und musste repariert werden. Herr Diallo erhielt von seinem Chef den Auftrag, die Maschine zu reparieren. Er hatte seine Hand gerade im oberen Bereich, als die Maschine plötzlich in Gang gesetzt wurde und Herr Diallo im Bereich des linken Unterarms eine Quetschungsverletzung erlitt, die so schwer war, dass ihm der Unterarm noch am Unfallstag amputiert werden musste. Es hieß, dass die Maschine von einem Unbekannten aktiviert wurde ...
Sein Akt war in Langmannersdorf schon archiviert. Er selbst hatte keinen Zugang dazu und kannte auch nicht den Inhalt des Akts; nämlich dass ihm selbst an diesem Unfall die Schuld zugeschrieben wurde – in Übereinstimmung zwischen der Firma, der Dorf-Exekutive-Justiz und der Versicherungsanstalt. Aber durch die Zusammenarbeit und den Empowerment-Prozess zwischen dem Ombudsmann der Bunten Zeitung und einem engagierten Anwalt wurde der Fall wieder aufgerollt und konnte der Prozess in Wien trotz aller Widerstände gewonnen werden: Über Diallos Fall berichtete Die Bunte Zeitung im Dezember 2000. Der Fall schien zunächst hoffnungslos verloren.
Der Zeitungsleser Benedikt Wallner, von Beruf Rechtsanwalt, schaltete sich ein und führte in Folge einen jahrelangen Prozess für Herrn Diallo vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Der Artikel in der Bunten Zeitung vom Dezember 2000 endet mit dem Wunsch Herrn A. Diallos nach Gerechtigkeit und Aufklärung seines Falles. Die ist ihm inzwischen insofern widerfahren, als das Oberlandesgericht Wien ihm aufgrund eines neuen technischen Gutachtens eine Einmalzahlung (Integritätsabgeltung) zugesprochen hat.
Für Rechtsanwalt B. Wallner sind aus diesem Fall drei Schlüsse zu ziehen:
- Das oft gehörte Vorurteil, der Rechtsstaat stehe nur begüterten Personen zur Verfügung, werde aber insbesondere ImmigrantInnen, Vermögensschwachen oder Minderheiten verweigert, bestätigt sich nicht: Richtig angewandt, funktionieren rechtsstaatliche Einrichtungen ohne Ansehen der Person und zeitigen auch die erwarteten Ergebnisse.
- Die Handhabung der rechtsstaatlichen Einrichtungen ist, wie die jeder mordernen, komplexen Einrichtung, häufig mühsam und undurchschaubar. Das ist aber weder ein Beleg für Rassismus noch für ein Konzept, wonach der Rechtsstaat unterprivilegierte Klassen benachteilige, sondern lediglich eine Begleiterscheinung fortschreitender Zivilisation. Ohne professionelle Unterstützung von Rechtsanwälten ist das effiziente Ausschöpfen rechtsstaatlicher Möglichkeiten allemal illusorisch. Beispielsweise differiert die Qualität von Sachverständigen aller Gebiete erheblich, und man kann sich nur in sehr engen Grenzen gegen offenkundig falsche Ergebnisse der Gutachten wehren.
- Jedes Recht ist nur so gut wie sein Bekanntheitsgrad bei den Betroffenen: womöglich gibt es tausende Maschinen und Anlagen in Österreich, die nicht mehr den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen, weil erst die Demontage von Sicherheitseinrichtungen, automatischen Ausschaltern und dergleichen einen „reibungslosen Arbeitsablauf“ ermöglichen.
Es ist anzunehmen, dass nicht alle schwerwiegenden Arbeitsunfälle, die durch solche Anlagen entstehen, zur Leistung eines Geldbetrages durch die AUVA führen, sei es weil sich die AUVA wie hier über mehrere Jahre hinweg energisch gegen ihre Einstandspflicht wehrt und die Verantwortung für den Unfall dem Verunfallten selbst zuschieben möchte, oder schlicht deswegen, weil der Verunfallte die Bestimmung des § 213a ASVG nicht kennt und daher gar keinen Antrag stellt.
Quelle: Die bunte Zeitung / Nov.-Dez. 2005 (01.11.2005)/ Seite 2-3 / von Di-Tutu Bukasa
Höchstgericht befiehlt noch strengere Aufklärung für Bürgen von Krediten
Der Oberste Gerichtshof hat die Banken wieder einmal zur Ordnung gerufen. Denn auch neun Jahre nach Verankerung der Warnpflicht im Konsumenten-schutzgesetz werden Bürgen ohne entsprechende Aufklärung in die Schuld genommen.
Man muss ganz genau wissen, worauf man sich einlässt, wenn man für einen Kreditnehmer gerade steht. Das ist ein Grundsatz, an den das Höchstgericht erst 2004 wieder erinnert hat.
Aber die Banken entledigen sich dieser lästigen Pflicht gern mit Formularen. Sie lassen sich auf dem Kreditantrag vom Bürgen mit Unterschrift bestätigen, dass er über das Risiko aufgeklärt wurde, bevor er die Bürgschaft übernommen hat.
Das freilich reicht nicht aus. Denn ein eigener Passus im Konsumenten-schutzgesetz erklärt derartige Klauseln für nichtig. Also kamen die Banken auf die Idee, ein eigenes Formular zu entwerfen. Aber das ist halt auch nur ein Stück Papier...
Eine Salzburgerin kam mit ihrem Schuhgeschäft in finanzielle Bedrängnis. Ihre beiden Söhne griffen der Mutter unter die Arme, um das Geschäft zu retten, und nahmen einen Kredit über knapp eine Million Euro auf. Als auch das nicht reichte, wurde mit der Bank eine Aufstockung um weitere 15.000 Euro vereinbart. Dafür aber verlangte das Institut einen Bürgen. Ein Freund der Söhne, ein Tischler, erklärte sich dazu bereit.
Prompt kamen die Schuhhändler mit den Rückzahlungen nicht nach, daher wollte sich die Bank an dem Bürgen schadlos halten. Dieser weigerte sich, zu zahlen und wurde geklagt. Zwei Instanzen standen auf Seiten der Bank, erst der „Oberste“ ließ sie abblitzen.
In dem vom Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner erkämpften Grundsatzurteil steht: „Die bloß formularmäßige Erklärung, dass der Bürge über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers aufgeklärt wurde, wird der Warnfunktion der im Gesetz angesprochenen Aufklärungsobliegenheit nicht gerecht. Es hat vielmehr der Kreditgeber konkrete Informationen über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers darzulegen“ (8 Ob 121/05k).
Konkret heißt: Zahlen auf den Tisch! Der OGH zählt auf: Einkommen, anderweitige Belastungen, Bilanzergebnisse. Ein bisschen schwarz malen, wenn es sein muss.
Erst wenn der Bürge die (roten) Zahlen vom Tisch fegt und trotzdem unbedingt der Dritte im Bunde sein will, gilt der Handel.
In diesem Fall haperte es mit den Zahlen, und die Bank geht leer aus.
Quelle: KURIER / 03.03.2006 / Seite 12 / von Ricardo Peyerl
Ein Beispiel: Eine Heizungsanlage, 1995 gekauft und vom Hersteller auf Y2K-Tauglichkeit geprüft. Beim Datumssprung tritt ein Fehler auf, ein Schaden entsteht. Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wallner: "Grundsätzlich kommen hier Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung zum Tragen. Heute gilt das Jahr 1995 als Jahr, in dem die Y2K-Tauglichkeit ,Stand der Technik` wurde." Unser Beispiel: Gewährleistungsansprüche sind bei fix mit dem Haus verbundenen Anlagen im Jahr 2000 bereits verjährt. (Frist: Drei Jahre.) Schadenersatzansprüche hat der Hausbesitzer (bei leichter Fahrlässigkeit des Vertragspartners) in jedem Fall, egal, ob die Anlage nicht oder nur mangelhaft überprüft wurde. Der Schaden wird aber voraussichtlich nur teilweise ersetzt, weil dem Heizungs-Käufer Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Es kann allgemein vom Hersteller/Händler und auch von den Hausbesitzern erwartet werden, daß sie von der Y2K-Problematik wußten und Maßnahmen setzten. Ab dem "magischen Jahr" 1995 wird die Datums-Tauglichkeit automatisch zum Vertragsinhalt, ohne explizit verankert zu sein. Hat der Hersteller/Händler die Heizung 1995 darauf immer noch nicht überprüft, ist der Vertrag verletzt. Es gilt Beweislastumkehr: Der Hausbesitzer muß nur noch den eingetretenen Schaden beweisen, sein Vertragspartner aber, daran nicht schuld zu sein. Anders die Produkthaftung: Aufgrund eines Datumsfehlers könnte ein Brand den Keller eines Hauses zerstören. Unabhängig vom Verschulden haftet der Hersteller/Händler zehn Jahre lang. Hier besteht ebenfalls die Gefahr eines Mitverschuldenseinwandes, sobald die Mangelhaftigkeit der Anlage vom Betreiber erkannt werden konnte. Wallner: "Eine Überprüfungspflicht trifft den Anlagenbetreiber aber voraussichtlich nicht."
Quelle: KURIER | 20.03.1999 | Seite 33
Parksünder zahlte Strafe, verweigerte aber verspätete Lenkerauskunft
von Ricardo Peyerl und Peter Pisa
Selten werden Ausreden akzeptiert. Wenn die Behörde zu erfahren wünscht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat, ist ihr unverzüglich und umfassend Auskunft zu geben.
Auch eine bloß unvollständige Antwort kann bereits zu Strafe führen.
Aber wie ist das, wenn sich die Auskunft bereits erübrigt hat und trotzdem noch - einfach so - begehrt wird?
Ein Wiener hatte seinen Wagen im Parkverbot abgestellt und bekam dafür eine Geldstrafe von 65,41 , die er einspruchslos zahlte. Das Verfahren war damit rechtskräftig abgeschlossen.
Sollte man meinen.
FRAGE VERGESSEN Zwei Monate später erst dämmerte es dem Magistrat der Stadt Wien (Parkraumüberwachung), dass man den Zulassungsbesitzer gar nicht gefragt hatte, ob er oder jemand anderer damals den Wagen gelenkt habe.
Offenbar war ohnehin er selbst der Verkehrssünder, sonst hätte er wahrscheinlich nicht anstandslos die Strafe gezahlt. Trotzdem forderte die MA 67 den Zulassungsbesitzer auf, „der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug . . . abgestellt hat, sodass es dort . . . gestanden ist.“
Der Mann sah keine Veranlassung. Und wurde prompt zu 84 Geldstrafe bzw. 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verdonnert.
Der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner machte die Behörde aufmerksam, dass durch die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens (Parkvergehen) der Grund für die Lenkerauskunft hinfällig sei.
Man beschied ihm, dass „die Behörde jederzeit Auskunft verlangen kann.“
Wallner: „Auch ganz ohne Grund?“
Das schauen wir uns an. Die Berufung ist anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor längerer Zeit entschieden, dass die Behörde z. B. in der selben Angelegenheit nur einmal eine Lenkerauskunft verlangen darf.
Ein Autohalter wurde dazu aufgefordert, doch weilte er zu der Zeit gerade auf Urlaub. Seine Sekretärin teilte dem Amt mit, der Chef werde nach seiner Rückkehr sogleich antworten. Das wartete die ungeduldige Behörde jedoch nicht ab und verhängte eine Geldstrafe. Später wurde die Strafe aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Drei Monate danach begehrte man von dem Mann neuerlich eine Lenkerauskunft über das selbe Datum. Er blieb die Auskunft (wieder) schuldig.
KONSUMIERT Mit Recht, sagt das Höchstgericht. Das Auskunftsrecht der Behörde ist bereits konsumiert. Egal, ob das (erste) Auskunftsbegehren zu einem Ergebnis geführt hat - also jemals beantwortet wurde - oder eben nicht.
Quelle: KURIER | 03.03.2002 | Seite 10