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Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
von Ricardo Peyerl
Ein neues Urteil des Obersten Gerichtshofes schützt Konsumenten vor den Folgen überstürzter Entscheidungen bei Geschäften von wirtschaftlich erheblichen Ausmaßen. Darunter ist etwa der Kauf oder die Anmietung von Wohnungen oder Häusern zu verstehen.
Bei solchen in der Regel mit Maklern abgeschlossenen Vertragsabschlüssen räumt das Konsumentenschutzgesetz dem Kunden ein Rücktrittsrecht ein, das der Gefahr der Überrumpelung vorbeugen soll: Wird ihm „die Entscheidung bei der ersten Besichtigung abverlangt“, kann er später noch „aussteigen“.
Beim typischen Wohnungskauf war es die Intention des Gesetzgebers, dass der bei allererster Besichtigung vielleicht gleich hellauf begeisterte und freudig den Kugelschreiber zückende Käufer die Sache noch einmal überschlafen kann, ehe seine Unterschrift gilt.
So war das schon bisher.
MIT EIGENEN AUGEN? Nun stellte sich die Frage: Was passiert, wenn die Ehefrau/der Ehemann (die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte) die Wohnung allein besichtigt, Feuer und Flamme ist, den Vertrag abschließt, dem Partner die neue Bleibe dann aber gar nicht zusagt? Reicht es, wenn sie/er ihm/ihr das Domizil haarklein beschreibt?
Der Rechtsanwalt und Buchautor Benedikt Wallner hat im Auftrag des Vereins für Konsumenteninformation einen Musterprozess durchgefochten.
Eine Hausfrau machte sich auf die Suche nach einer neuen Wohnung für sich und ihren Mann. Sie fand eine, die ihr gefiel, sie sollte 130.084 Euro kosten. Zwei Tage nach der Besichtigung schaute sich auch ihr Mann, er ist Donaukapitän, die Wohnung an, noch am selben Tag wurde der Kauf abgeschlossen.
Zwei Wochen später scheiterte die Finanzierung, das Ehepaar trat vom Vertrag zurück. Der Verkäufer klagte 13.008 Euro „Reugeld“ ein. Er meinte, die Frau habe die Sache nach ihrer Besichtigung ohnehin schon zwei Tage „überschlafen“ können. Dass der Vertrag am selben Tag unterschrieben wurde, an dem ihr Mann die Wohnung erstmals zu Gesicht bekam, tue nichts zur Sache. Irrtum.
Es geht um eine „persönliche Besichtigung“. Auch noch so detaillierte Schilderungen, selbst wenn sie vom Partner stammen, können den persönlichen Augenschein nicht ersetzen. „Eine früher vorgenommene Besichtigung durch einen Dritten (hier: Ehegatten) muss sich der Erwerber nicht zurechnen lassen“ (OGH, 3Ob22/02k).
Es gilt also der Tag, an dem der Donaukapitän zum ersten Mal die Wohnung betrat. Da bei diesem Termin unterschrieben wurde, gilt das Rücktrittsrecht, und das „Reugeld“ entfällt.
Rücktrittsrecht: Fristen, Belehrungen, Versprechen Eine Woche Gibt der Verbraucher am selben Tag, an dem er das Vertragsobjekt (Wohnung, Einfamilienhaus, Liegenschaft) das erste Mal besichtigt hat, eine Vertragserklärung ab, so kann er binnen einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Das müssen nicht unbedingt 24 Stunden sein: Besichtigung um 18 Uhr, die Unterschrift in aller Ruhe am nächsten Morgen gilt.
Vier Wochen Das Gesetz geht davon aus, dass man eine Frist nicht wahren kann, von deren Existenz man gar keine Kenntnis hat. Der Verkäufer bzw. der Makler muss dem potenziellen Käufer/Mieter also eine Kopie der Vertragserklärung samt schriftlicher Belehrung über sein Rücktrittsrecht übergeben. Tut er das nicht, verlängert sich die einwöchige Rücktrittsfrist auf vier Wochen.
Zusagen Ein Konsument kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Vertragspartner seine Zusagen nicht eingehalten hat. Das Gesetz spricht von als wahrscheinlich dargestellten maßgeblichen Umständen, wie z. B. der Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, die dann nicht eintreten. Nachzulesen im Ratgeber „Orientierung am Wohnungsmarkt“ (VKI, ÖGB).
Das Konsumentenschutzgesetz beugt, ähnlich wie beim „Haustürgeschäft“, der Überrumpelung beim Vertragsabschluss mit Maklern vor.
Anwalt Benedikt Wallner
Quelle: KURIER | 07.12.2002 | Seite 7
Kostspielig wird die Wohnungssuche nicht nur durch Maklergebühren. Nicht unerheblich sind auch jene Beträge, die das Finanzamt für die Vergebührung des Mietvertrages einhebt. Ein Prozent des Bruttomietzinses, bei unbefristeten Verträgen der dreifachen Jahresmiete. Noch ärgerlicher ist es, wenn die Gebühr sogar gezahlt werden muß, obwohl der Vertrag gar nicht zustande kommt. "Ein schriftlicher Vertrag ist immer steuerpflichtig, egal ob er ausgeführt wird oder nicht", erklärt der Wiener Anwalt Benedikt Wallner. Auch einschränkende Vertragsklauseln, wie sie oft gewählt werden, um noch ein Hintertürl zum Vertragsrücktritt offenzuhalten ("vorbehaltlich Finanzierung"), helfen nicht. Die Gebühr ans Finanzamt ist trotzdem fällig. Die jüngste Entscheidung zum Gebührengesetz läßt aber hoffen: Ein Theaterverein hat einen Mietvertrag über eine Produktionsstätte abgeschlossen. Im Vertrag wurde vereinbart, daß dieser erst in Kraft tritt, wenn Mieter und Vermieter einen Dritten mit der Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen beauftragen. Dies war nicht der Fall, das Mietverhältnis kam nie zustande. Die Finanzlandesdirektion Wien hat nun entschieden, daß dann kein Mietvertrag vorliegt, wenn es in einem essentiellen Vertragspunkt zu keiner Willensübereinstimmung der Vertragspartner kommt. Hier liegt die Chance für jene, die von der Finanz wegen eines doch nicht zustande gekommenen Mietvertrages zur Kasse gebeten werden: Sie erhalten die Gebühr zurück (zu zahlen ist sie in jedem Fall sofort), wenn es ihnen gelingt, den Grund für das Scheitern des Vertragsabschlusses als mangelnde Willensvereinbarung der beiden Parteien, und nicht, weil eine der vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten ist, darzustellen. Wohnungskäufer haben's besser: Wird der Kauf rückgängig gemacht, erhalten sie die Grunderwerbssteuer automatisch zurück. ugrü
Quelle: KURIER | 18.4.1998 Seite 47
von Ulla Grünbacher
Die erste Entscheidung im Sinne des neuen Maklerrechts liegt vor und damit eine wichtige Erkenntnis für alle Wohnungssuchenden: Ihr Recht, von Immobiliengeschäften zurückzutreten, ist äußerst weitreichend. Der Fall: Frau K. rief im Maklerbüro M. an und erkundigte sich nach einem annoncierten Einfamilienhaus. Nachdem sie ein Merkbatt über entstehende Nebenkosten unterschrieben an das Maklerbüro gefaxt hatte, bekam Frau K. die Adresse genannt. Daraufhin besichtigte sie das Haus auf eigene Faust von außen. Am 17.12.1996 sah Frau K. das Objekt erstmals von innen mit einer Mitarbeiterin des Maklerbüros, anschließend legte sie in einem Cafe ein Kaufanbot in Höhe von 2,2 Mio. S. Zur Abdeckung der Provision händigte sie der Maklerin einen Scheck über 200.000 S aus. Das Merkblatt, das eine schriftliche Belehrung über das gesetzliche Rücktrittsrecht enthält, erhielt Frau K. nicht. Einen Tag später übergab sie dem Geschäftsführer des Maklerbüros in seinen Räumlichkeiten 150.000 S und erhielt dafür den Scheck zurück. Das erste Kaufanbot wurde von diesem zerrissen und durch ein neues ersetzt. Vier Tage später erkennt Frau K., daß ein viel größerer als ursprünglich angenommener Reparaturaufwand erforderlich ist, um das Haus zu nutzen. Sie erklärt dem Makler per Fax, daß sie das Haus doch nicht kaufen wolle. Trotz Mahnung bezahlt das Maklerbüro die 150.000 S nicht zurück, Frau K. klagt. - Und bekommt recht. Eine Außenbesichtigung stellt keine Erstbesichtigung dar. Das Kaufanbot wurde am Tag der Erstbesichtigung gelegt; daß einen Tag später ein neues Anbot ausgefüllt wurde, ist ohne Bedeutung. Das einwöchige Rücktrittsrecht beginnt zu laufen, sobald der Konsument eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und die schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht hat. Das war nicht der Fall. Daher verlängert sich das Rücktrittsrecht auf ein Monat, Frau K. ist rechtzeitig zurückgetreten. Das Maklerbüro wurde zur Rückzahlung der 150.000 S sowie zur Zahlung der Prozeßkosten verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig. Erstmals seit Inkrafttreten des Maklergesetzes und der entsprechenden Konsumentschutzbestimmungen (1. Juli '96) ist ein Urteil erfolgt. Dieses stelle folgende Punkte klar, erläutert der Anwalt der Klägerin, Benedikt Wallner: ** Für die Erstbesichtigung kommt es auf die vollständige Besichtigung auch im Inneren des Objekts an. Konnte z.B. ein Raum nicht gesehen werden und entspricht er nicht den Vorstellungen des Käufers, ist dies ein wesentlicher Rücktrittsgrund ** Ein zweites Kaufanbot kann die Rücktrittsfrist nicht beeinflussen, wenn es in wichtigen Punkten inhaltlich gleich bleibt ** Die Rücktrittserklärung kann auch per Fax erfolgen ** Beim Inhalt der Rücktrittserklärung kommt es auf die Erkennbarkeit des Rücktrittswillens, nicht auf Formvorschriften an. Die Formulierung "ich trete zurück" reicht völlig ** Der Rücktrittsgrund des Konsumenten ist auch dann beachtenswert, wenn er subjektiv ist. "Immer dann, wenn keine bewußte Schädigung des Maklers vorliegt, ist Rücktritt möglich", erläutert Wallner. Dies könne ein Scheitern der Finanzierung sei, mangelndes Einverständnis des Partners mit der Wahl des Objekts, etc. sein. Der Anwalt rät Wohnungssuchenden, die vom Makler wegen eines nicht zustande gekommenen Immobiliengeschäfts zur Kasse gebeten werden, ihren Fall von Konsumentenschutzorganisationen prüfen zu lassen. Tip: Nichts anzahlen. Wallner: "Eine Anzahlung der Provision ist verboten." Dem Makler stehe sein Honorar erst zu, wenn der endgültige Kauf / Mietvertrag unterschrieben sei. Die Zeiten, wo man sich bei Massenbesichtigungen um Wohnungen raufen mußte, sind vorbei. Auch solle man dem Makler nichts geben, was ihm nicht gebührt. "Wenn man schon eine Anzahlung der Kaufsumme leistet, dann direkt an den Abgeber." Da viele Makler insolvent werden, sieht der Konsument sein Geld möglicherweise nie wieder. "Vorsicht bei GesmbH!"
Quelle: KURIER | 11.5.1998 Seite 33
Bei familiärem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zwischen Makler und Vermieter / Verkäufer gebührt Provision nur nach Hinweis Norbert Rauter Seit 1. Juli 1996 ist im Maklergesetz verankert, daß einem Makler keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäftes wird. Das gilt auch, wenn das mit dem Mieter geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleich kommt. Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. So weit, so gut. Bis vor kurzem wurden etwaige Streitfälle nicht ausjudiziert. Nun gibt es ein Ersturteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, nach einem Musterprozeß, in dem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Ausfallshaftung für eine etwaige Prozeßkostendeckung übernahm. "Es ging darum, die neue Rechtslage ein- für allemal klarzustellen", erklärt Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der die klagende Partei vertrat. Der Kläger erwarb im Mai 1997 gemeinsam mit seiner Frau von einer Hausverwaltung Anteile einer Liegenschaft. Die beklagte Firma war als gewerblicher Immobilienmakler als Vermittler aufgetreten und kassierte dafür 45.640 S. Zu Unrecht, wie der Kläger meinte. Die Geschäftsanteile der Hausverwaltung wurden vom Ehemann jener Frau gehalten, der wiederum zu 100 Prozent die Maklerfirma gehört. Es sei daher keine "verdienstvolle Maklertätigkeit" vorgelegen, da auf das oben angeführte wirtschaftliche Naheverhältnis nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte hatte es unterlassen, dem Kläger einen schriftlichen Hinweis auf dieses Nahverhältnis zu geben.
Laut Konsumentenschutzgesetz ist dies aber im Verbrauchergeschäft - also wenn dem Makler als Unternehmer ein Konsument als Wohnungssuchender gegenüber steht - vorgeschrieben. Das Handelsgericht verurteilte im Juni 1998 die Maklerfirma, dem Kläger 45.640 S samt 4 Prozent Zinsen zu zahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Nach einer Berufung entschied das Gericht im Dezember vergangenen Jahres endgültig zugunsten des Klägers. "Es kommt oft vor, daß es ein Naheverhältnis gibt. Aber es ist fraglich, ob der rechtliche Schutz immer greift", weiß Wallner. Weist der Makler auf das Naheverhältnis entsprechend hin, ist er aus dem sprichwörtlichen Schneider. Viele Wohnungssuchende blättern die Provision trotzdem hin, um an die Wohnung zu kommen. Daher hat Wallner einen Rat parat: Hat der Wohnungssuchende den Verdacht, daß ein Nahverhältnis zwischen Makler und Vermieter/Verkäufer besteht und will er die Wohnung unbedingt haben, dann ist es besser, man fragt nicht. Kann er in weiterer Folge seinen Verdacht beweisen, besteht eine gute Chance auf Rückerstattung, wie der beschriebene Fall zeigt. In jedem Fall sollte man sich jedoch mit Mieterschutz-Stellen in Verbindung setzen.
Quelle: KURIER | 9.1.1999 Seite 33
Die Informationen aus der Volkszählung oder andere persönliche Daten seien, so wird von offizieller Seite versichert, streng vertraulich. Sie würden nur bei „rechtlichem Interesse“ herausgegeben. Aber was ist „rechtliches Interesse“?
MIETRECHTSSTREIT Ein Hauseigentümer kündigte einer Wienerin die Mietwohnung im 9. Gemeindebezirk auf, weil sie angeblich keinen Bedarf mehr hat. Sie wohne bei ihrem Ehemann in der Innenstadt.
Als Beweis wurde - neben dem Tratsch der Nachbarn - der „auffällige“ Wagen des Mannes aufgeboten: Der orangefarbene VW Käfer parke nur selten in der Nähe der aufgekündigten Wohnung, woraus zu schließen sei, dass die Frau auch keinen regelmäßigen Aufenthalt dort nehme.
Es fehlte nur noch ein Auszug aus der Zulassungsdatei, den man im Mietrechtsstreit vor dem Bezirksgericht Josefstadt als „Prozess-Munition“ vorlegen konnte.
Also stellte der Anwalt des klagenden Hauseigentümers bei der Bundespolizeidirektion Wien eine Halteranfrage betreffend VW Käfer mit dem Kennzeichen W 326 . . .
Und zwar mit der Begründung, der Pkw habe eine Ausfahrt blockiert, wodurch der Tatbestand der Besitzstörung gesetzt worden sei.
Für die Behörde wurde dadurch - obwohl keine Hinweise auf Besitzstörung, geschweige denn eine Anzeige, vorlagen - schon ein „rechtliches Interesse“ glaubhaft gemacht.
Und der Anwalt bekam anstandslos die gewünschten Auskünfte: Name und Adresse des Zulassungsbesitzers, Motornummer, Anmeldedatum, Erstzulassung, Versicherung.
So leicht kommt man, abseits der Spitzel-Affäre, zu „geschützten“ Daten.
ERSCHLICHEN Der Anwalt des VW-Fahrers, Benedikt Wallner, erlaubte sich die Bundespolizeidirektion darauf aufmerksam zu machen, dass die Halterabfrage unter Umgehung des Datenschutzes offensichtlich erschlichen worden war. Und er begehrte Aufklärung, wie das „rechtliche Interesse“ geprüft worden sei.
Man teilte ihm mit, dass für seine Anfrage nach dem Gebührengesetz 180 S Stempelmarken zu entrichten sind.
Im übrigen sei „die Begründung der Halteranfrage als Besitzstörung gewertet“ worden und „keine unkorrekte Vorgangsweise feststellbar“. Punktum.
Nachzutragen ist noch: Der Hausherr hat den Prozess trotzdem verloren, die Aufkündigung der Wohnung wurde aufgehoben.
Ricardo Peyerl
Quelle: KURIER | 09.05.2001 | Seite 10
von Ricardo Peyerl und Peter Pisa
Es war einmal eine politische Partei, die einen Skandal witterte. Von beiden ist nichts übrig geblieben.
Das Liberale Forum, das 1997 mutmaßliche Millionen-Betrügereien bei Bauprojekten der Stadt Wien anprangerte, flog aus dem Parlament. Und der späte Prozess gegen die Ex-Manager der längst in den Ausgleich gegangenen verdächtigen Elektronikfirma Teleges, die mit Magistratsbeamten gemeinsame Sache gemacht haben sollen, endete jetzt in 1. Instanz mit Freisprüchen.
Schon zuvor musste der Staatsanwalt einige Punkte der Anklage, die sich auf Prüfergebnisse des Kontrollamtes der Stadt Wien gestützt hat, zurückziehen.
Seit 1977 war die Teleges bei Kommunikationsanlagen die Haus- und Hoffirma der Gemeinde Wien. 1995 bekam sie den Zuschlag für den Umbau einiger Spitäler. Pavillons waren elektronisch miteinander zu verbinden.
Schon bei der Abrechnung für dieses Projekt - konkret bei den Abmessungen der Aufgrabungen - soll es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Die Verteidiger, allen voran Benedikt Wallner, konnten das Gericht aber offenbar davon überzeugen, dass es keine falschen Messprotokolle gegeben habe: „Man muss sie nur richtig lesen können.“
Im Februar 1996 fand im Wiener Rathaus die Ausstellung „Global Village“ statt. Dazu musste die Volkshalle vernetzt werden. Am Ende zeigte sich, dass vom Auftraggeber 25 Kilometer Lichtwellenleiterkabel bezahlt, aber von Teleges nur 16 Kilometer verlegt wurden.
Die Stadt Wien drehte den Geldhahn zu, und der Staatsanwalt klagte Betrug an.
Der Schöffensenat unter Vorsitz des Richters Thomas Kreuter fand jedoch eine andere Erklärung: Weil für „Global Village“ nur Budgetmittel aus dem Jahr 1995 zur Verfügung standen, sollte Teleges vor Durchführung der Arbeiten bereits Rechnung legen. Daher wurde bei der Kabellänge die Maximalvariante geschätzt und dann auch verrechnet. Da die Kabel nachträglich zwar abgeschnitten, aber nicht verlängert werden können, wurden sie in dieser Maximallänge zugeschnitten. Die Überlänge wurde später gekürzt, was zu unbrauchbaren Kabelresten führte.
KEIN BETRUG
Es waren einmal acht Angeklagte, darunter der ehemalige Teleges-Chef Kommerzialrat Heinz K. Gegen zwei Beamte wurde das Verfahren für unbestimmte Zeit auf Eis gelegt, dem Rest konnte kein Betrug nachgewiesen werden.
K. wurde sogar vom Vorwurf der Gläubiger-Schädigung freigesprochen, weil sich herausstellte, dass er Firmenschulden aus seinem Privatvermögen abgedeckt hatte.
Während Anwalt Wallner das Urteil verständlicherweise als „sehr ausführlich und nachvollziehbar“ lobt, wird es von der Anklagebehörde bekämpft.
Fünf Jahre nach Auffliegen der so genannten „Teleges-Affäre“ ist nun der Oberste Gerichtshof am Wort.
Kabelsalat bei der Ausstellung „Global Village“ in der Volkshalle des Wiener Rathauses
Quelle: KURIER | 07.04.2002 | Seite 13
Mieter kann nicht gekündigt werden, nur weil Stromrechnung niedrig ist
von Ricardo Peyerl
Man wird den burgenländischen Notarzt, der in einer Wiener 80-Quadratmeter-Wohnung sitzt und läppische 260 Zins zahlt, nicht los. Andere Pendler auch nicht. Zumindest nicht damit, dass ihre Stromrechnung zu niedrig ist.
Welchen Stromverbrauch der Hauptmieter hat, ist für die Beurteilung seines „dringenden Wohnbedürfnisses“ ohne Bedeutung: So lautet ein von Anwalt Benedikt Wallner erkämpftes rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen.
Am Wochenende fährt Dr. Hans B. heim in sein Haus, zu seiner Familie. Unter der Woche arbeitet er bei der Wiener Rettung im Schichtdienst. Zwei Nächte pro Woche schläft er in der Hauptmietwohnung. Die ist spartanisch eingerichtet, „mit heruntergekommenen Möbeln aus den 60er Jahren“, wie sich die Vermieterin mokiert.
Offenbar ist sie auf einen höheren Zins aus, jedenfalls wurde dem Arzt aufgekündigt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Burgenland, so argumentierte die Hausherrin. Die Wohnung benutze er bloß als billige Absteige. Zum Beweis beschaffte sie sich den Energieverbrauch des Mieters, nur 654 Kilowattstunden Strom am Tag und 285 in der Nacht und gar kein Gasverbrauch während eines Zeitraumes von neun Monaten, das widerspräche jeder Lebenserfahrung.
Fernseher hat er auch keinen. Und keine Waschmaschine. Und er kocht nicht.
KEINE ABSTEIGE
Das lässt sich für das Gericht alles mit der Lebensweise eines Pendlers, der Schichtdienste versieht, „in Einklang bringen“: Die schmutzige Wäsche nimmt er am Wochenende mit heim, verköstigt wird er bei der Rettung, und dass er zwischen den 24-Stunden-Einsätzen in der Wohnung nur schläft, macht sie noch nicht zum Absteigquartier.
Anders liegt der Fall, wenn jemand in der Wohnung z. B. nur ungestört arbeiten will oder sie als Lagerplatz benützt, sein Wohnbedürfnis aber anderswo befriedigt. Das Behalten der Wohnung für später, vielleicht für Nachkommen, ist widerrechtlich.
Der Arzt hat aber nur diese Bleibe in Wien. Ein Lebensmittelpunkt liegt dort, wo er seinen Beruf ausübt, auch wenn er nicht kocht und fernsieht. Die tägliche Fahrt vom und ins Burgenland wäre, so steht im Urteil (39R284/02g), unzumutbar. Deshalb „verzichten zahlreiche Wochenpendler auf die Annehmlichkeit des Familienlebens in ihrem Heim“.
Quelle: KURIER | 25.01.2003 | Seite 12
Den burgenländischen Notarzt, der in der großen Wiener Mietwohnung für läppische 260 Euro Zins weder kochte noch fernschaute, aber trotzdem sein Wohnbedürfnis befriedigte, wurde man nicht los. Der (niedrige) Stromverbrauch des Mieters ist geheim. Und selbst wenn ihn der Vermieter herausbekommt: Pendler leben unter der Woche – das ist gerichtsbekannt – oft spartanisch, ohne TV-Apparat und Waschmaschine.
So lautete ein von Anwalt Benedikt Wallner erkämpftes Urteil.
Neuer Versuch: Ein anderer Hausherr will seinen alten Mieter vor die Tür setzen (offenbar, um die Wohnung teurer weitervermieten zu können) und startet einen Lauschangriff. Wie oft/selten schläft der Mann daheim, und wer geht während seiner Abwesenheit ein und aus?
Der aktuelle Fall betrifft einen Wiener Diskothekenbesitzer – ihm steht ebenfalls Anwalt Wallner zur Seite – mit einer recht günstigen 80-Quadratmeter-Hauptmietwohnung auf der Wieden. Er hat dort eine Sauna, bewirtet bisweilen auch privat Gäste, schläft aber berufsbedingt so manche Nacht in einem Notbett in einem seiner Lokale. Vor allem am Wochenende, wenn es besonders spät wird, Sperrstunde vier Uhr früh. Doch hat der Mann außer besagter Mietwohnung keine andere Wohnmöglichkeit.
VERSTECKT
Der Vermieter engagierte einen Privatdetektiv, welcher eine versteckte Videokamera über der Wohnungstür installierte. Sobald die Kamera Bewegungen wahrnimmt, filmt sie in Echtzeit. Den Aufzeichnungen will der Vermieter entnommen haben, dass der Diskobesitzer innerhalb eines halben Jahres bloß acht Nächte in der Wohnung verbracht habe. Er befriedige sein Wohnbedürfnis also andernorts, womit einer Kündigung nichts mehr im Wege stehe.
Die Richterin weigerte sich allerdings, diese angeblichen Beweisergebnisse zum Akt zu nehmen. Auch lehnte sie es ab, sich die Videofilme anzuschauen. Die Überwachung ist nämlich ein klassischer verbotener Eingriff in das Privatleben.
Der Oberste Gerichtshof hat längst entschieden, dass zwar die Überwachung eines ganzen Hauses im Interesse des Schutzes vor Einbrechern oder Vandalen zulässig, das Ausspionieren einzelner Mieter aber widerrechtlich ist. Seit 1. Jänner 2004 (siehe Zusatzinformation) kann der in seiner Intimsphäre Verletzte sogar Entschädigung verlangen.
Flugs bekam da der Vermieter kalte Füße und ließ die Videokamera entfernen, das Filmmaterial wird er wohl auch noch herausgeben müssen. Und er steht jetzt im Prozess mit ziemlich leeren Händen da, von ein paar Nachbarn abgesehen, die dem Diskobesitzer im Zeugenstand mehr oder weniger Anwesenheit bescheinigen. Die Abweisung der Kündigungsklage liegt in der Luft.
Quelle: Kurier | 13.01.2004 | Seite 9
Damit niemand meint, bei Gericht gehe es nur um Leute wie Elfriede Blauensteiner; damit niemand glaubt, auf dieser Seite habe nur das "Sensationelle" Platz: das Schicksal eines Arbeiters, der im Sägewerk verunglückte. Dieser Tage brachte der Geldbriefträger Herrn K. 826.881 Schilling und 29 Groschen ins Haus. Das ist für einen 36jährigen türkischen Gastarbeiter in Österreich viel Geld. Das ist für den Verlust des linken Armes ein schwacher Trost. Und er kommt spät. Sechs Jahre nach dem Unglück haben die Gerichte endlich rechtsgültig festgestellt, daß dem Gastarbeiter wenigstens finanzieller Ausgleich dafür zusteht, was ihm ein österreichischer Arbeitgeber angetan hat. Herr K. war in einem niederösterreichischen Sägewerk beschäftigt. Es war sein Job, Abfälle wegzuräumen und Bretter auf ein Förderband zu legen. Es war NICHT sein Job, die Maschinen zu bedienen. Diese Aufgabe oblag einem Facharbeiter, dem einzigen in dem Betrieb. Nur er wußte genau Bescheid, wie die Keilzinkenanlage funktioniert: Bretter werden durch eine Holzfräse gezogen und dabei verleimt. Alle eineinhalb Stunden ist händisch der Leim nachzufüllen. Und weil das gefährlich ist, sollte die Maschine zuvor immer abgestellt werden. Es ist vorgesehen, daß sie sich von selbst abstellt, sobald man ihr zu nahe kommt. Ein Schutzgitter, das die Anlage umgibt, ist mit einem Kontaktschalter verbunden: Sobald man die Tür öffnet, wird der Schalter ausgelöst, und die Holzfräse steht. Freilich hält das den Betrieb auf. In diesem Unternehmen gab es keine Unterbrechung. Das Schutzgitter war ausgehängt bzw. verbogen, die Sicherheitsvorkehrung war ganz bewußt außer Kraft gesetzt, man konnte sich der laufenden Maschine nähern. Der Facharbeiter füllte den Leim stets ein, ohne die Fräse zuvor abzustellen. Er tat das immer selbst, niemals überließ er diese Aufgabe jemand anderem. Doch am 7. Februar 1991 befand er sich im Krankenstand. Es wurde Herr K. beauftragt, den Leim einzufüllen. Man schulte ihn nicht ein, weder in deutscher noch in türkischer Sprache. Man warnte ihn nicht vor den Gefahren dieser Höllenmaschine. Auch wurde er von niemandem beaufsichtigt. Man ließ den Hilfsarbeiter mit dem Monster ganz allein. Herr K. sagt, er ist genauso vorgegangen, wie er es bei dem Facharbeiter mehrmals täglich beobachtet hat. Dabei geriet er mit dem Ärmel seiner Jacke in die Maschine, der Fräskopf riß ihm den linken Arm ab. Seither mußte die Familie - Frau, zwei Kinder, nach dem Unfall kam ein drittes zur Welt - von monatlich 5000 S plus Kinderbeihilfe leben. Man hatte K. eine Versehrtenrente zuerkannt, die weitaus höhere Invaliditätspension bekommt er nicht: Herr K. ist (war) ungelernter Arbeiter. Als solcher ist er nicht auf einen bestimmten Beruf (in dem er als Invalide nicht mehr vermittelbar wäre) angewiesen. Er könnte auch mit einem Arm noch arbeiten: Als Portier, Telefonist, Museumswärter ...
Daß solche Jobs für einen Türken auf dem österreichischen Arbeitsmarkt kaum zu finden sind, daß Herr K. nicht gut Deutsch kann und daß er - der seit Jahren hier lebt - samt Familie von der Abschiebung bedroht war, ist sein Problem. Auch Schmerzensgeld bekommt der Versehrte, zumindest vom Unternehmer, nicht: Man kann den eigenen Arbeitgeber nicht klagen, außer dieser hätte den Unfall mit voller Absicht verursacht. Wohl aber kann man seit 1990, wenige wissen es, von der Unfallversicherung eine sogenannte Integritätsabgeltung verlangen, wenn der Arbeitnehmerschutz grob fahrlässig vernachlässigt wurde. Es ist schleierhaft, was die AUVA in diesem Fall "erhoben" hat, wenn sie zum Ergebnis kam, daß in dem Unternehmen mehr oder weniger alles in Ordnung war. Auch ist nicht verständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Krems das Strafverfahren gegen die Betreiber des Sägewerkes eingestellt hat. Bei einem Lokalaugenschein wurde vom Arbeitsinspektorat festgestellt, daß das Schutzgitter "um 90 Grad verbogen war, so daß ein ungehinderter Zutritt zu den Gefahrenstellen gegeben ist". Doch leider sind die Akten der Aufsichtsbehörde für den Bezirk Krems angeblich im Donau-Hochwasser untergegangen. Das Sozialgericht konnte (von Zeugen) trotzdem genug in Erfahrung bringen: Zum Beispiel, daß vorher bereits mindestens ein Unfall geschehen ist, damals wurde einem Arbeiter ein Finger abgerissen. Der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der Herrn K. zur Seite stand, vermutet: "In diesem Betrieb verschleißen sie ausländische Arbeitskräfte." Und im Urteil, das die AUVA zur Zahlung von 826.881 S an Familie K. zwang, steht: "Unter diesen Umständen war der Unfall für den Dienstgeber geradezu vorhersehbar."
Von Ricardo Peyerl und Peter Pisa
Quelle: KURIER | 23.2.1997 Seite 13
Als der Maler und Anstreicher R. nach zwei Wirbelsäulen-Operationen nicht mehr arbeiten konnte, beantragte er die Invaliditätspension. Die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PVArb) rechnete und rechnete und überwies R. schließlich samt Nachzahlung 85.000 S.
Hätte der 58-Jährige mehr oder weniger bekommen, es wäre ihm auch dann nichts Besonderes aufgefallen. Wer hat schon wirklich Einblick in, geschweige denn Einfluss auf die Höhe der Pension?
Drei Monate später erhielt R. einen Bescheid der PVArb, betreffs: Überbezug. Es sei einer von 49.675 S festgestellt worden, den R. „bei sonstiger Exekution“ innerhalb von vier Wochen mittels beiliegendem Erlagschein zurückzuzahlen habe.
Gegen einen solchen Bescheid kann man nicht einfach Einspruch erheben bzw. Rekurs einlegen. Man muss schon, sollte man mit der Forderung nicht einverstanden sein, klagen.
Pensionist R., eine Rechtsschutzversicherung und Anwalt Benedikt Wallner hinter sich, klagte: Erstens habe er nichts verschleiert, sondern die PVArb sich offenbar verrechnet, und zweitens habe er das Geld bereits gutgläubig verbraucht.
Die Pensionsversicherungsanstalt entgegnete, R. hätte erkennen können, dass ihm so viel Geld gar nicht gebührt, rückfragen müssen und den Betrag nicht anrühren dürfen. Die PVArb treffe gar keine Schuld. Die Berechnung der Leistungen geschehe unter Berücksichtigung sämtlicher im Hauptverband gespeicherter Daten. Man müsse davon ausgehen, dass diese richtig gespeichert sind und habe keine andere Überprüfungsmöglichkeit.
Im Fall R. war es so, dass er bis zur Anerkennung der Pension Krankengeld bezogen hatte. Nun kann man von 7000 S im Monat zwar kaum leben, trotzdem muss dieser Betrag später bei der Nachzahlung der Pension berücksichtigt und abgezogen werden, weil sonst ein Doppelbezug vorliegt.
Obwohl R. Beginn und Ende seines Krankenstandes ordnungsgemäß gemeldet hatte, brauchte die Sozialversicherung offenbar Monate, um diese Daten zu speichern. „Wie“, fragt R., „hätte ich sehen sollen, dass ein Doppelbezug vorliegt?“
ERKUNDIGUNGEN Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst entschieden, dass vom Empfänger keine „überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten“ verlangt werden dürfen, mit denen ein Überbezug hätte erkannt werden können. Es treffen ihn auch keine „besonderen Erkundigungspflichten“ sofern er am Entstehen des Überbezuges nicht mitwirkt.
Die Möglichkeit der Rückforderung ist übrigens sehr beschränkt, wenn der Betrag dem Unterhalt dient, wozu auch Ruhegenüsse zählen.
Nicht beschränkt genug. Das Arbeitsgericht Wien entschied, R. hätte den Überbezug erkennen müssen. Der Pensionist geht in Berufung.
Ricardo Peyerl
Anwalt Wallner: Berufung
Quelle: KURIER | 25.10.2001 | Seite 34