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Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
Der Vermittler haftet auf Grund seines Eigeninteresses und des zustandegekommenen Auskunftsvertrages selbst für den Schaden durch die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem AMIS Generationsplan.
Ein Konsument wollte 2001 eine Mietwohnung um rund 1,5 Millionen ATS renovieren. Er hatte Eigenmittel in Höhe von 1 Million ATS zur Verfügung. Der Berater, ein Kooperationspartner der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH, schlug folgendes Finanzierungsmodell vor: Der Konsument sollte einen Fremdwährungskredit über 2,5 Millionen ATS aufnehmen und diesen durch zwei Tilgungsträger absichern: durch eine anzusparende Lebensversicherung und durch Veranlagung der angesparten Eigenmittel von 1 Million ATS im AMIS Generationsplan. Für den Amis Generationsplan wurde ein Vermögensmanagementvertrag abgeschlossen, mit dem die AMIS Asset Managment Services AG mit der Investition der anvertrauten Vermögenswerte beauftragt wurde. Daraus sollten Zinsen und ein Teil des endfälligen Kapitals finanziert werden.
In der Folge wurden bei AMIS Kundengelder veruntreut, es blieb offen, welchen Betrag der Konsument von AMIS zurückbekommen kann. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK eine Musterklage gegen die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH als Vermittler ein.
Das OLG Wien bestätigt das Urteil der ersten Instanz. Der Berater hätte auf das hohe Risiko und auf die Gefahr eines Kapitalverlustes hinweisen müssen. Er haftet mangels Aufklärung dem Grunde nach für den entstandenen Schaden. Der Begriff „mittleres Risiko“ musste ohne eine Erläuterung der mit der Veranlagung verbundenen Gefahren für den Konsumenten vom vornherein inhaltsleer bleiben. Der Konsument konnte daher davon ausgehen, dass bei der gewählten Anlageform höchstens im Bereich der Zinsen Schwankungen eintreten können und sich das von ihm zu tragende Risiko darauf beschränkt.
Das OLG Wien verweist auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach das Geschäftsmodell für den Konsumenten nicht aufgehen konnte und der AMIS Generationenplan nicht als Tilgungsträger für einen Fremdwährungskredit geeignet war. Auf Grund des fehlenden Ausgabeaufschlages und der bezahlten hohen Abschlussprovisionen war das Geschäftsmodell von Beginn an zum Scheitern verurteilt. Weiters waren die AMIS-Produkte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar missbrauchsgeneigt, sodass im Kundeninteresse davon abzuraten war. Nach § 13 WAG (aF) war die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH angehalten, sich die im Interesse des Kunden erforderlichen Kenntnisse über das vermittelte und empfohlene Produkt zu verschaffen. Dies hätte sie in die Lage versetzt, die Missbrauchsgeneigtheit der AMIS-Produkte zu erkennen.
Bei der Beurteilung der den Vermittler treffenden Pflichten kommt es zudem nicht darauf an, ob er über die erforderliche Konzession verfügt. Der Einwand der Beklagten, dass sie nur ein nach der Gewerbeordnung zugelassener Vermögensberater war und über keine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügte, geht daher ins Leere. Die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH ist daher als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen.
Das OLG Wien verweist außerdem darauf, dass die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH aus mehreren Gründen selbst haftet und nicht bloß als Erfüllungsgehilfe von AMIS zu auftrat. Zum einen bestand ein deutliches Eigeninteresse. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des OGH anerkannt, dass es zu einem eigenen Auskunftsvertrag zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler kommt, wenn der Anlageinteressent klar macht, dass er die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet. Im konkreten Fall hatte der Vermittler dem Konsumenten im Namen der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH eine Beratung zur Finanzierung der beabsichtigen Wohnungsrenovierung angeboten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 10.5.2010, 2 R 238/09y
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien
Quelle: www.verbraucherrecht.at/14.06.2010
Der VKI hat im Auftrag der AK Oberösterreich im Verbandsverfahren gegen die Bawag P.S.K. Bank Klauseln in Bürgschaftsverträgen inkriminiert. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und betrachtete die Klauseln als gesetzwidrig.
Hinsichtlich der fünf gegenständlichen Klauseln hatte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des VKI geteilt und die Verwendung der Klauseln wegen Gesetzwidrigkeit untersagt. Die Gegenseite hatte dagegen nun ordentliche Revision erhoben, bekam aber vor dem OGH nicht Recht. Folgende Klauseln sind demnach unzulässig: 1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftige, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den/die Hauptschuldner …an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren aus dem im Inland beurkundeten * Vertrag über Euro * vom * übernommen. Der OGH spricht zu dieser Klausel aus, dass zunächst nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar sei, ob die Haftung des Bürgen auf Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag beschränkt sei, oder diese auch auf andere Ansprüche als jene, die eigentlicher Anlass der Verbürgung sind, erstreckt werden solle. Soweit daher die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank gegen einen bestimmten Schuldner auferlegt werden solle, würde sie nach einhelliger Lehrmeinung eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB darstellen. Der OGH verweist außerdem auf die Rechtsprechung des deutschen BGH, der solche Erstreckungsklauseln ebenfalls für unzulässig erachtet. Auch der OGH selbst hatte in 7 Ob 278/01k eine ähnliche Klausel als ungewöhnlich iSd § 864a beurteilt. Jedenfalls, und damit schließt der OGH seine Ausführungen im gegenständlichen Fall, sei die Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren dann gröblich benachteiligend, wenn sie undifferenziert „sämtliche Kosten“ überwälzt. Da damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet werden würde, ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären (RS0110991). 2. Die Bürgschaft erstreckt sich auf bei Fälligkeit nicht bezahlte Zinsen, Kosten und Gebühren selbst dann, wenn die oben angeführte Bürgschaftssumme überschritten wird. Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. Die Haftung bleibt in voller Höhe bestehen, bis das angeführte Konto glatt gestellt ist. Auch hier begründet sich die Gesetzwidrigkeit der Klausel zum einen in der undifferenzierten Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren wie bei Klausel 1. Außerdem ist sie unter dem Aspekt des § 1353 ABGB bedenklich, da sich die Bürgschaft auf künftige noch gar nicht absehbare Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner beziehe und keine Haftungsgrenze vorgesehen ist. Durch die Klausel könnte es dadurch zu einer für den Bürgen überraschenden Überschreitung der im Vertrag angeführten Bürgschaftssumme kommen. Sie sei daher auch in Hinblick auf § 864a ABGB bedenklich. Die Klausel verstoße überdies gegen § 25 Abs 2 KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat. 3. Leistet der Bürge an die Bank Zahlungen, gehen deren Rechte erst dann auf ihn über, wenn die Bank wegen allen ihren Forderungen gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hat. Bis dahin gelten die Zahlungen nur als Sicherheit. Das Erstgericht hatte die Klausel für wirksam angesehen, da eine solche Vereinbarung verhindern solle, dass die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch konkurrierende Regressansprüche des Bürgen beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht hatte hingegen die Unzulässigkeit der Klausel ausgesprochen. Der OGH bestätigte nun die Ansicht des Berufungsgerichts und gab dem Unterlassungsbegehren statt: § 1358 ABGB, die Legalzession auf den Bürgen, ist grundsätzlich dispositiv. In 3 Ob 195/97s hatte das Höchstgericht festgehalten, dass bei bloßer Teilzahlung des Bürgen der Übergang von Sicherheiten vertraglich aufgeschoben werden könne. Mit der gegenständlichen Klausel werde allerdings der Übergang der Gläubigerrechte auch für den Fall der Vollzahlung durch den Bürgen hinausgeschoben. Dann würden aber überhaupt keine Gläubigerinteressen mehr vorliegen, die eine derartige Bestimmung rechtfertigen könnten. Da nach dem Wortlaut die Aufschiebung sogar bis zur Abdeckung aller Forderungen der Bank, also auch von Forderungen, für welche keine Haftung des Bürgen besteht, gegen den Hauptschuldner erfolgen soll, schließe sich der OGH der Lehrmeinung von P. Bydlinksi und Th. Rabl an. Ein formularmäßiges Hinausschieben der Legalzession ist daher jedenfalls dann gröblich benachteiligend und unwirksam, wenn sie sich auch auf den Fall der Vollzahlung durch den Bürgen bezieht. Dies gelte umso mehr für den Fall, dass die Aufschiebung nicht nur bis zur Befriedigung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung, sondern bis zur Abdeckung auch anderer Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger erfolgt.
4. Sofern der Bürge nicht binnen 4 Wochen nach Zahlung sein Recht gemäß § 1358 Satz 2 ABGB bei der Bank schriftlich geltend macht, ist die Bank berechtigt, die entsprechenden Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Hauptschuldner endgültig auszufolgen. Es bedarf nach stRspr und hL keines besonderen Übertragungsaktes; vielmehr tritt der Regressberechtigte aufgrund des Gesetzes (§ 1358 ABGB) in die Rechte des Gläubigers ein. Die Regelung, wonach der Bürge also die Legalzession schriftlich und noch dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen erklären müsse, stelle eine wesentliche Schlechterstellung des Bürgen dar, die durch keine sachliche Rechtfertigung gedeckt sei. 5. Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass die Bawag PSK zum Zwecke der Bonitätsprüfung gegebenenfalls auf meine/unsere Kosten bei der Gebietskrankenkasse einen aktuellen Versicherungsdatenauszug beantragt und ich/wir ermächtige/n hiermit die Gebietskrankenkasse der Bawag PSK diesen Auszug zu übermitteln. Das Berufungsgericht hatte die Klausel entgegen der Ansicht des Erstgerichts (welche die Zulässigkeit damit begründete, dass Anfragen bei der Gebietskrankenkasse derzeit kostenfrei seien, weshalb eine entsprechende Kostenbelastung gar nicht stattfinden könne) die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt. Der OGH bestätigte nun diese Ansicht: Bei kundenfeindlichster Auslegung im Verbandsverfahren sei nämlich unklar, welche Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Bei wörtlicher Auslegung könnten damit auch Kosten der Bank, die dieser iZm der Einholung eines Versicherungsdatenauszuges entstehen, umfasst sein. Überdies bestehe keine Einschränkung in der Klausel auf erforderliche oder angemessene Kosten. Damit verletzt die Bestimmung das Transparenzgebot und ist unzulässig. OGH 17.12.2009, 6 Ob 212/09h
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer
Quelle: www.verbraucherrecht.at / 18.03.2010
Konsumentenschutzanwalt Dr. Benedikt Wallner: "Unverzüglich eine Klage einbringen, sollten Vergleichsverhandlungen scheitern", damit die Rechte nicht verjähren
Kommen Sie Ihrem Berater oder dem Emittent gegenüber nicht weiter, sollten Sie sich dennoch bald nach Hilfe umsehen. Denn wer sich zu lange Zeit lässt, hat sein Recht auch schon wieder verwirkt - einfach durch Verjährung.
Drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjähren nach heimischer Rechtslage mögliche Ansprüche auf Schadenersatz. Was ist aber "Kenntnis"? Mit dieser Frage musste sich so manche Gerichtsentscheidung auseinandersetzen. "Kenntnis ist z.B. der Zeitpunkt, zu dem ich den Depotkontoauszug bekomme oder in den Medien massiv über den Absturz der Aktie berichtet wird", erklärt Rechtsanwalt Lukas Aigner von Kraft & Winternitz. Beispiel: Für den Fall AWD/Immofinanz nimmt der VKI derzeit an, dass zumindest in vielen Fällen die Verjährung erst mit dem stetigen Fallen der Aktienkurse von Immofinanz/Immoeast - ab Frühjahr 2007 - zu laufen begonnen hat.
Fest steht aber: Die Verjährung beginnt schon dann zu laufen, wenn erst ein Kursverlust entstanden ist, noch bevor dieser durch Verkauf realisiert wurde. Sie beginnt auch dann schon zu laufen, wenn noch nicht das tatsächliche, gesamte Schadensausmaß bekannt war. Und verzögern kann man den Lauf auch nicht, indem man einfach den Kopf in den Sand steckt und lieber keine Zeitungen liest und nicht fernsieht.
Andererseits geht aber der OGH davon aus, dass Beschwichtigungsversuche des Beraters zu berücksichtigen sind - also entweder den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder den Verjährungseinwand der Gegenseite arglistig machen. So entschied er beispielsweise im Fall einer argentinischen Anleihe, bei der noch nach Kursverfall empfohlen wurde, die Anleihe zu halten. Der Verjährungseinwand des Beraters würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (OGH vom 29.03.2007, 3 Ob 40/07i).
Nur klagen hilft!
Damit Ihre Rechte nicht verjähren, müssen Sie binnen dieser drei Jahre allerdings Klage einbringen. Bloß in Form von Gesprächen und Forderungen an den Vermittler oder Emittenten aktiv zu werden, ist zu wenig, um die Verjährung aufzuhalten!
Einzige Ausnahme: "Lässt sich der Berater aber, was äußerst selten in der Praxis ist, tatsächlich in konkrete Vergleichsverhandlungen ein, wäre es unbillig, wenn er nach Ablauf der Verjährungsfrist dieselbe einwendet, denn dann hätte er einen nur hingehalten", schildert Konsumentenschutzanwalt Dr. Benedikt Wallner (u.a. Vertrauensanwalt des VKI). Scheitern die Verhandlungen, dann ist aber auch hier unverzüglich eine Klage einzubringen ("unverzüglich" bedeutet maximal drei Monate nach OGH 1 Ob 107/04y).
Quelle: Gewinn 4/09, Seite 52
Die Richter machen wieder verhandlungsfrei. Anwälte beklagen, dass ihre Klienten dafür büßen müssen.
Der Staat verdient an jeder Zivilklage. Liefert er dafür ausreichend Justiz? Der KURIER sprach mit dem Präsidenten des Handelsgerichts, Peter Hadler, und dem Anwalt Hunderter geschädigter Anleger, Benedikt Wallner.
KURIER: Das Handelsgericht wird mit Klagen überflutet. Wie bewältigen Sie das?
Peter Hadler: Wir bemühen uns trotz dieses Tsunami an Klagen, die Entscheidungen in angemessener Zeit herbeizuführen. 2009 fielen bei uns knapp 6.000 Verfahren an, 2008 waren es noch 4.000. Auch wenn in einer Sammelklage 1.583 Ansprüche gebündelt werden, müssen wir jeden einzelnen Anleger und den jeweiligen Berater vernehmen. Man muss das Beratungsgespräch analysieren. Wenn man es mit drei Stunden Vernehmungszeit ansetzt, was aber nur die Flottesten schaffen, und die Arbeitsstunden pro Richter pro Jahr mit 1.720 gegenüberstellt, kommt man bei dem Fall mit 1.583 Ansprüchen auf zweieinhalb Jahre, in denen der Richter von früh bis spät nur diese Vernehmungen durchführt.
Warum müssen alle 1.583 Geschädigten befragt werden? Wozu gibt es denn dann die Sammelklage?
Hadler: Gute Frage. Aus richterlicher Sicht bringt das nicht so viel. Die Pauschalgebühren können günstiger sein. Es muss bei jedem Anleger individuell geprüft werden, ob er in die Irre geführt wurde. In Kooperation mit den Anwälten wird versucht, das gemeinsame Abarbeiten zu strukturieren. In Schlüsselverfahren werden grundsätzliche Rechtsfragen abgeklärt.
Wenn die Justiz die Leistung nicht erbringen kann, müsste sie sagen: Stopp, lieber Kunde, komm in fünf Jahren wieder.
Benedikt Wallner: Ich mache das ja. Ich habe irgendwann gesagt: Mehr schaffe ich nicht, geht wo anders hin. Die Justiz kann das nicht.
Hadler: Wir ziehen uns nicht beleidigt ins Winkerl zurück, wir tun, was wir auf unserer Ebene können: Eine Entscheidungsdatenbank für die Richter im Haus, Informationsveranstaltungen...
Wallner: Ein Staat, der seine Justiz nicht ausreichend ausstattet, würde sich zum Handlanger der Rechtsbrecher machen. Ich bin einer von jenen, der die Justiz beschäftigt, viel beschäftigt. Allein unsere Kanzlei hat um 400 Klagen mehr eingebracht als all die Jahre davor. Das muss bearbeitet werden. Dafür sind im Voraus Pauschalgebühren zu zahlen. Bei 80.000 Euro Streitwert sind das, wenn ein Ehepaar klagt, fast 3.000 Euro. Der Staat hat durch unsere Tätigkeit Mehreinnahmen. Dafür schuldet uns der Staat Justiz.
Hadler: Und auf allen Seiten besteht das Bedürfnis der baldigen Klärung. Auch für den Finanzmarkt Österreich ist das wichtig.
Wallner: Es gibt ein paar Akteure, denen ist das ganz egal, ob der Finanzplatz funktioniert, die wollen nur Gelder generieren. Meine Klienten haben kein Spielgeld, die sind darauf angewiesen, manchmal war es der Notgroschen fürs Alter. Ich kann nicht zuwarten. Die Überlastung der Justiz ist nicht Angelegenheit meiner Klienten. Wenn das so weit führt, dass sachlich nicht gerechtfertigte Maßnahmen gesetzt werden, müssen wir uns dagegen aussprechen. Zum Beispiel, wenn die Obergerichte Ansprüche, die immer bestanden haben, plötzlich als nicht mehr bestehend erkennt, um Tausende Anlegerklagen wegzubringen. Ich will niemanden auf dumme Ideen bringen, aber das ist in der Justizgeschichte schon vorgekommen.
Wie sieht die Prognose aus?
Hadler: Die Anwälte werden immer findiger, die Fantasie immer größer ...
Wallner: Wehe dem Anwalt, der nicht alles probiert.
Hadler: Es schnürt mir die Brust zu, wenn wieder ein paar Hundert Klagen hereinkommen: Wann sollen wir das abarbeiten?
Wallner: Die österreichische Ziviljustiz funktioniert hervorragend, aber sie setzt das aufs Spiel.
Quelle: KURIER / 01.04.2010 / von Ricardo Peyerl
HG Wien verpflichtet FUNDPROMOTOR für grob sorgfaltswidrige MEL-Vermittlung zum Schadenersatz.
Eine pensionierte Volksschullehrerin mit einem Nettomonatseinkommen von € 1.000,- hat auf Anraten einer Finanzberaterin, die für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Fundpromotor Investment AG tätig war, einen Fremdwährungskredit aufgenommen, um MEL-Zerifikate (nunmehr Atrium European Real Estate) kaufen zu können.
Die in Finanzangelegenheiten weitgehend unerfahrene Konsumentin wünschte eine sichere Veranlagung. Ihr war nicht klar, in welche Art von Wertpapieren sie investierte. Ihr wurde erläutert, dass es sich um eine direkte Investition in Immobilien handle. Der Ertrag liege bei 11%. Der Konsumentin wurde das Gutachten überreicht, das den MEL-Zertifikaten Mündelsicherheit bescheinigt. Über die Risiken der Veranlagung wurde die Konsumentin mündlich nicht aufgeklärt. Im Gegenteil: Nur ein Weltkrieg könne die Sicherheit der Investition gefährden, sagte die Beraterin. Das Anlegerprofil wurde von der Beraterin ausgefüllt. Die Konsumentin las die Risikohinweise auf den zu unterschreibenden Formularen nicht durch. Die „speziellen Risikohinweise für MEL-Aktien“ kannte die Beraterin selbst nicht, wie sich bei Gericht herausstellte.
Der Kurssturz der MEL-Zertifikate im Juli 2007 wirkte für die Pensionistin existenzbedrohend aus. Sie stand vor dem Dilemma, den Kredit nicht mehr bedienen zu können. Der Tilgungsträger – u.a. die MEL-Zertifikate- war entsprechend geschrumpft.
Der VKI klagte nun im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das die Beraterin tätig war. Dieses hat nach den Grundsätzen der Gehilfenhaftung für das Verschulden der Personen, deren sie sich für die Erfüllung des Vertrages bedient hat einzustehen, wie für ihr eigenes (§ 1313a ABGB).
Das Handelsgericht Wien sprach der Konsumentin Schadenersatz nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zu: Der Erbringer von Wertpapierdienstleistungen hat seinem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist (§ 13 Z 4 WAG). Die Beraterin hat sich durch das Unterlassen der notwendigen Aufklärung einer gravierenden Fehlberatung schuldig gemacht. Das HG Wien warf der Beraterin grob sorgfaltswidriges Verhalten bei der Vermittlung der MEL-Zertifikate an die Klägerin vor.
Dass die Beraterin die genaue Konstruktion der MEL-Zertifikate nicht bekannt war, ändert nichts an der Haftung. Sie gilt als Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGGB und hat für die erforderlichen Kenntnisse einzustehen. Fehlende Kenntnisse wären dem Kunden mitzuteilen.
Das HG Wien geht davon aus, dass der Schaden der Konsumentin bereits mit der ungewollten Vermögensverschiebung eingetreten ist, also bereits zu dem Zeitpunkt, wo sie aufgrund der Fehlberatung durch die Anlageberaterin ein Finanzprodukt erworben hat, das wesentlich risikoreicher ist, als es Ihren Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen entsprach. Die fehlerhafte Beratung war auch kausal für den Schadenseintritt; wäre die Konsumentin richtig und vollständig aufgeklärt worden, hätte sie weder einen Kredit aufgenommen, noch MEL-Zertifikate gekauft.
Der beklagte Wertpapierdienstleister Fundpromotor Investment GmbH warf im Verfahren der Konsumentin vor, sie habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie die Meinl Bank AG als Verkäuferin der Wertpapiere nicht wegen Irrtums geklagt hätte. Bei der vorliegenden problematischen Rechtslage ist eine riskante Klagsführung der Konsumentin aber nicht zuzumuten, so das HG Wien.
In dem Umstand, dass sich die Verbraucherin die umfangreichen Risikohinweise auf der Rückseite des Formulars „Erklärungen des Anlegers“ nicht durchgelesen und hinterfragt hatte, sah das HG Wien eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die ebenso ursächlich für den Schadenseintritt war, wie die Fehlberatung. Das Gericht nahm daher ein Mitverschulden der Klägerin in der Höhe eines Drittels an.
Der Konsumentin sind zwei Drittel des angelegten Kapitals gegen Herausgabe von zwei Drittel der MEL-Zertifikate (Naturalrestitution), sowie zweit Drittel der Kreditkosten vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu ersetzen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 11.8.2009, 17 Cg 47/08f
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien
Quelle: verbraucherrecht.at / 21.08.2009
Auf den AWD Österreich rollt eine noch nie da gewesene Klagswelle zu. Es bestehen Zweifel daran, dass der Finanzdienstleister die Millionenklagen überlebt.
Kurt Rauscher war sichtlich bemüht, die Contenance zu wahren, als er diese Woche vor die Presse trat. Ganz gelang es dem AWD-Österreich-Chef aber nicht: „Wir lassen uns nicht durch den Kakao ziehen.“ Er wisse sogar von AWD-Beratern, die beim Kirchgang und im Wirtshaus angepöbelt würden. Dies sei auf eine „Hexenjagd“ des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zurückzuführen, so Rauscher.
Der VKI hat 6.500 Beschwerden von AWD-Kunden denen Immofinanz-Aktien verkauft wurden, gesammelt und will im April eine Sammelklage bei Gericht einbringen. Geschätzter Schaden: 65 Millionen Euro. Gesammelt wird auch anderswo: Benedikt Wallner, einer der Anwälte, der von den Rechtsschutzversicherern ausgewählt wurde, hat 500 Geschädigte an der Hand, und Prozesskostenfinanzierer Advofin kommt auf mehr als 3.000 vermeintliche AWD-Opfer. Advofin-Chef Franz Kallinger geht dennoch nicht den Weg einer Sammelklage, sondern erst einmal einer Musterklage gegen den AWD: „Uns ist das Risiko zu hoch. Wir fragen uns, ob die Bonität ausreicht.“
Eigenkapital schrumpft
Machen nämlich alle Beteiligten mit ihren Ankündigungen ernst, könnten auf den Finanzoptimierer, wie sich der AWD nennt, Forderungen in Höhe von bis zu 150 Millionen Euro zukommen. Zwar hat das AWD-Modell in den letzten Jahren auch hierzulande gut funktioniert, derlei Ausmaße wären aber nur schwer zu bewältigen. Gerade einmal 12,7 Millionen Euro Eigenkapital waren nach dem dritten Quartal 2008 noch übrig (nach 88,6 Millionen Euro im Jahr davor). Rauscher ist dennoch zuversichtlich: „Wir sind ein sehr eigenkapitalstarkes Unternehmen“. Nachsatz: „Unser Eigenkapital ist jedenfalls höher als gesetzlich gefordert.“ Quote könne er aber keine nennen. Rückstellungen für die Prozessrisiken seien noch nicht gebildet worden, Sammelklagen gebe es nämlich bis dato nicht.
Ein Haftungsdurchgriff von der österreichischen AWD GmbH auf die Mutter, die börsenotierte AWD AG, halten Juristen für unwahrscheinlich: „Die österreichische Tochter hatte ein eigenes Geschäftsmodell, ein eigenes Management und einen eigenen Wirkungsbereich. In diesem Fall denke ich nicht, dass man sich mit den Forderungen an die Mutter wenden kann“, meint Kapitalmarktrechtsexperte Ernst Brandl. Es sei denn, es gäbe spezielle Patronatserklärungen oder Gewinnabführungsverträge zwischen Mutter und Tochter. Genau das wird aber von Rauscher und von der AWD-Zentrale in Hannover verneint. Für die geschädigten Anleger hätte das fatale Konsequenzen: Sie müssten weitgehend durch die Finger schauen.
Rückzugsgefecht
Kolportierte Pläne, wonach die Deutschen die österreichische Tochter aus ökonomischen Gründen in die Insolvenz schicken wollen, werden dementiert: „Solche Vermutungen sind Teil einer Rufmordkampagne gegen uns. Wir ziehen uns nicht zurück, wenn es Probleme gibt“, versichert ein deutscher AWD-Sprecher. Was seiner These jedoch widerspricht: Aus Italien hat sich der AWD 2006 zurückgezogen, letztes Jahr startete man den Rückzug aus England.
Quelle: FORMAT / Nr. 9 / Seite 40 / 27.02.2009 / von Angelika Kramer
In einem Musterprozess, den der VKI gegen die Ariconsec - nunmehr Contectum - Investment GmbH wegen unzureichender Anlageberatung führte, erging nun das Urteil in zweiter Instanz. Der Berufung der Gegenseite wurde keine Folge gegeben, die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen. Das OLG Graz bestätigt damit die Entscheidung des Erstgerichts: Zertifikate der Meinl European Land (MEL) waren einem – bis zu dieser Investition – völlig unerfahrenen Anleger von seinem Anlageberater als „sichere Investiton“ verkauft worden. Das Gericht verneinte eine seriöse Aufklärung durch den Anlageberater und bestätigte damit das Ersturteil
Ein Konsument hatte – auf Anraten seines Anlageberaters, der für die Ariconsec (nunmehr Contectum) Investment GmbH tätig war – sein angespartes Geld in MEL-Zertifikate investiert. Sein Anlageziel war eigentlich ein bloßes „Zwischenparken“ des Kapitals für zwei Jahre, um es danach für einen Immobilienkauf zu verwenden. Bis zu dieser Investition hatte der Konsument ausschließlich Erfahrung mit Sparbüchern und verließ sich daher auf die Empfehlungen des Anlageberaters. Dieser hatte ihm den Kauf der MEL-Zertifikate als ausgesprochen sicher und sparbuchähnlich nahegelegt. Der Kläger gewann den Eindruck, dass er Anteile an Immobilien erwerbe und es sich daher um eine risikoarme Art der Veranlagung handle. Das Anlageprofil war nicht nach den Angaben des Verbrauchers erstellt worden, vielmehr war es dem verkauften Produkt vom Berater angepasst worden.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers statt, verneinte ein Mitverschulden des Konsumenten und sprach diesem Anspruch auf Schadenersatz zu. Gem. § 11 WAG 1996 sind bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden im Zusammenhang stehen, die Interessen des Kunden bestmöglich zu wahren. Zu diesen Dienstleistungen gehört auch das Finanzdienstleistungsgeschäft nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG. Ein Anlageberater ist als Erfüllungsgehilfe dem Geschäftsherrn, hier der Contectum Investment GmbH, gem. § 1313a ABGB zuzurechnen. § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt die von der Rechtsprechung zu Effektengeschäften geforderten Aufklärungs- und Beratungspflichten fest. Bei Verletzung der §§ 13 und 14 WAG hafte der Rechtsträger gem. § 15 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Berater hätten – so das Erstgericht - im konkreten Fall nicht mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gehandelt. Die Berater hätten den Kläger aufmerksam machen müssen, dass die MEL-Zertifikate für den vom Kläger geplanten Zweck (sichere, kurzfristige Veranlagung) ungeeignet seien. Die Berater hätten außerdem – nach Ansicht des Erstgerichts – über die Risken iZm den MEL-Papieren aufklären müssen; auch über den Sitz der Emittentin hätte der Verbraucher informiert werden müssen. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers wurde verneint, es könne ihm keine Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Gerade wegen seiner mangelnden Fachkenntnis habe er sich ja beraten lassen. Das Erstgericht sprach dem Kläger deshalb Schadenersatz im Ausmaß des Vertrauensschadens zu: Er müsse so gestellt werden, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Da er bei Kenntnis der Risken die MEL-Zertifikate nicht gekauft hätte, sondern in eine sichere Anlageform investiert hätte, habe der Kläger Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere) zuzüglich jenes Betrages, den er aufgrund einer alternativen Veranlagung lukriert hätte.
Das OLG Graz bestätigte nun das Ersturteil, der Berufung der Beklagten wurde keine Folge gegeben. In der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Banken- und Börsewesen durch das Erstgericht erblickte das Berufungsgericht keinen relevanten Verfahrensmangel. Es bedürfe nämlich zur rechtlichen Beurteilung des Falles nicht der Beantwortung der Frage, ob ex ante betrachtet der konkrete Kursverfall nicht vorhersehbar gewesen sei.
Die von Beklagtenseite bekämpften Feststellungen sah das Berufungsgericht als vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und ausführlich genug bzw. überzeugend begründet an. Hinsichtlich der Rechtsrüge hielt das OLG den Berufungsausführungen entgegen, dass es nicht um eine uferlose, kaum erfüllbare Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern gehen würde, sondern um die seriöse Beratung eines unerfahrenen Anlegers durch den Fachmann. Gerade um nicht (unklaren bis unzutreffenden) Werbeaussagen von an der Emission beteiligten/interessierten Unternehmen „aufzusitzen“, bediene man sich eben eines bezahlten Fachmannes. Das beklagte Unternehmen hätte durch ihre Berater den Konsumenten daher insbesondere darüber aufzuklären gehabt, „dass Kursschwankungen bis zum Totalverlust des Kapitals nicht bloß theoretisch, sondern auch praktisch möglich sind; derartige Immobilieninvestitionen riskant sind; die Emittentin MEL ihren Sitz außerhalb des europäischen Rechtsraumes hat mit dem sich daraus ergebenden Folgen für die Rechtsfindung, -verfolgung etc.; diese Investition für den vom Kläger beabsichtigten zeitlichen Horizont ungeeignet ist; eine Risikostreuung notwendig ist; und es aufgrund von Verflechtungen zwischen der Meinl Bank und der MEL zu zusätzlichen Risken für die Anleger kommt“. Ausgehend vom Anlagewunsch des Konsumenten, der eine sichere Anlage für zwei Jahre gewollt hatte, hätten ihm die MEL-Zertifikate „von vornherein nicht empfohlen werden dürfen, vielmehr wäre ihm dringend davon abzuraten gewesen“, so das OLG Graz.
Auch verneinte das Gericht ein Mitverschulden des Konsumenten, wenn er sich auch– so das Vorbringen des beklagten Unternehmens – aus Formularen des Beraters oder aus anderen Informationsquellen über das Risiko der Anlageform hätte informieren können. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Konsument auf die Richtigkeit des Beratungsgespräches vertrauen durfte; als völlig unerfahrener Anleger durfte er die mündlichen Zusagen des Beraters sehr wohl ernst nehmen.
Die ordentliche Revision an das Höchstgericht wurde mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zugelassen.
OLG Graz 20.10.2009, 2 R 138/09w
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner
Quelle: www.verbraucherrecht.at / 19.11.2009
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Musterprozesse gegen Vermittler von MEL-Zertifikaten. Es wird Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung verlangt. Nun liegt das erste Urteil vor. Das Gericht verurteilt den Vermittler zum Schadenersatz.
Der Kläger hatte etwa € 60.000,- gespart und sicher auf einem Sparbuch angelegt, als ihn ein Finanzdienstleistungsassistenten anrief und ihn veranlasste mit ihm einen Termin zur Beratung zu vereinbaren.
Der Konsument wollte eine sichere Veranlagung. Er war im Begriff für zwei Jahre ins Ausland zu gehen und wollte sein Erspartes „zwischenparken“ um nach seiner Rückkehr ein Einfamilienhaus erwerben zu können.
Diesen Umstand vermittelte er mehrfach seinem Berater, sogar einen Fonds lehnte er als zu unsicher ab. Daraufhin empfahl ihm der Berater doch in MEL-Zertifikate zu investieren. Es stünden Immobilien hinter dieser Anlageform, da könne nichts passieren. In der Folge wurde dem Konsumenten auch gesagt, dass die Zertifikate mündelsicher seien.
Alles in allem entstand für den - in finanziellen Fragen unerfahrenen, Anleger der Eindruck - ein sparbuchähnliches Wertpapier zu kaufen. Er wurde weder über das Risiko von Kursschwankungen, noch über das Risiko des Totalverlustes des angelegten Kapitals aufgeklärt. Das Anlegerprofil wurde vom Berater ausgefüllt und dem Konsumenten als „reine Formsache“ zur Unterschrift vorgelegt. Dem durch die Kursschwankungen (Kurshoch im Jänner 2007 und Kurstief im Juli 2007) verunsicherten Konsumenten wurde bis Jänner 2008 geraten investiert zu bleiben, ja sogar nachzukaufen.
Der Verbraucher wandte sich an den VKI, der im Auftrag des BMASK einen Musterprozess anstrengte.
Das Landesgericht Graz für ZRS urteilte nun, dass die Beratung nicht den strengen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes (kurz WAG) entsprach. Dieses Gesetz will Anleger vor unseriösen Beratern schützen. Es regelt etwa, dass ein Berater seine Leistung mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zur erbringen hat. Er ist verpflichtet, darauf zu achten, ob ein Wertpapier für den Anleger geeignet ist und hat dann den Konsumenten genau über dessen Ausgestaltung und die damit verbundenen Risiken zu informieren. Das ist in vorliegendem Fall nicht geschehen ist das LG für ZRS Graz überzeugt.
Die Richterin kam zu dem Schluss, dass der Konsument nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und ein Verstoß gegen § 13 Z 1 WAG vorliegt. Die Berater des Vermittlers Ariconsec Investment GmbH hätten ihre Informationen von den Unternehmen deren Produkte sie verkaufen ohne jegliche Überprüfung weitergegeben. Sie setzten sich weder mit dem Kapitalmarktprospekt auseinander, noch mit dem Gutachten das den MEL Zertifikaten Mündelsicherheit bescheinigt. Der Konsument hätte jedenfalls von den Beratern darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass das Wertpapier gemessen an seiner Risikobereitschaft und seinem Anlageziel völlig ungeeignet ist.
Das LG Graz ging davon aus, dass das Anlegerprofil nicht den Erfahrungen, Zielen und Kenntnissen des Klägers, sondern nur dem zu verkaufenden Produkt angepasst wurde und der Konsument nicht umfangreich aufgeklärt wurde.
Liegt ein Verstoß des Beraters gegen seine Verpflichtung nach dem WAG vor, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen. § 15 WAG normiert, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Wäre der Konsument richtig und vollständig beraten worden, hätte er die MEL-Zertifikate nicht erworben. Dem geschädigten Anleger ist auch der Vertrauensschaden zu ersetzen.
Nach den Grundsätzen der Naturalrestitution hat das Wertpapiervermittlungsunternehmen Ariconsec Investment GmbH, das gemäß § 1313 a ABGB für seine Berater (Finanzdienstleistungsassistenten) haftet, Zug um Zug gegen Herausgabe der Wertpapiere den Kaufpreis samt Spesen zu ersetzen. Hinzu kommt, dass dem Konsumenten jener Betrag zu bezahlen ist, den er bei alternativer Veranlagung, etwa in ein Sparbuch, hätte lukrieren können.
Ein Mitverschulden des Verbrauchers konnte das Gericht nicht erkennen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landesgericht für ZRS Graz, am 29.06.2009, 21 Cg 90/08i
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien
Quelle: VRI vom 09.07.2009, vgl. www.verbraucherrecht.at
Finanzberater zog Berufung zurück, Urteil auf Schadenersatz damit rechtskräftig
Im Rechtsstreit eines AWD-Kunden gegen den umstrittenen Finanzproduktevertrieb ist ein im November ergangenes Urteil auf Schadenersatz nun rechtskräftig geworden. Der konservative Anleger, der ein Sparprodukt kaufen wollte, war von seinem AWD-Berater ohne Aufklärung über die Risiken eines Aktieninvestments zum Kauf von Immofinanz-Aktien überredet worden.
Der AWD hatte Berufung eingebracht, diese aber nun zurückgezogen. Damit ist das Urteil rechtskräftig, der AWD muss Schadenersatz leisten. "Wir haben den Fall erneut evaluiert und sehen keinen Anlass, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen", sagte AWD-Sprecher Hansjörg Nagelschmidt dem Standard. Im Fall strittiger Beratungen stehe der AWD zu seiner Verantwortung. Man könne dieses Verfahren aber keinesfalls als Musterfall sehen, sagte Nagelschmidt.
Der Anwalt des Klägers, Benedikt Wallner, sieht darin hingegen "eine Stärkung unserer Position" . Er vertritt weitere 500 Geschädigte, die gegen den AWD wegen falscher Beratung vorgehen wollen. "Das sind alles ähnliche Fälle von Sparbuchsparern, denen Immofinanz als sichere Anlage verkauft wurde", erklärte Wallner.
Etappensieg
Auch beim Verein für Konsumenteninformation (VKI), der für 2300 Geschädigte Sammelklagen gegen den AWD vorbereitet, sieht man in dem Urteil einen Etappensieg. Der gewonnene Fall sei typisch für viele AWD-Beratungen.
Der VKI will Ende Juni die erste Sammelklage mit rund 100 "wasserdichten" Fällen einbringen, sagte VKI-Rechtsexperte Peter Kolba. "Wir sehen in all diesen Fällen systematische Fehlberatung. Bis 2003 wurde sogar behauptet, es handle sich bei den Immofinanz-Aktien um einen Immobilienfonds." Viele AWD-Berater hätten die Aktien auch als "mündelsichere" Anlage bezeichnet.
Für die Falschberatungen gebe es Gesprächsprotokolle und vom AWD verteiltes Informationsmaterial als Nachweis und viele Zeugen. Verwandte und Freunde, die bei den Beratungsgesprächen dabei waren und ehemalige AWD-Berater, die zu Aussagen bereit seien.
Von den 2300 dem VKI anvertrauten Fällen habe man bisher etwa 65 Prozent auf Klagfähigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Bislang seien erst zehn Fälle wegen fehlender Unterlagen ausgeschieden worden, so Kolba.
Quelle: DER STANDARD / 15.05.2009 / von Gabriele Kolar
Ein UNO-Angestellter wollte Geld veranlagen. Kein Risiko, sondern ein kurzfristiges Sparprodukt. Er hat sich an einen Berater des Finanzdienstleisters AWD gewandt. Der Berater habe ihm "nur Aktien der Immofinanz" empfohlen, heißt es in dem Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über "keinerlei Risiken" informiert, etwa dass "Immobilienaktien für kurzfristige Veranlagungen" ungeeignet sind. Dann hat der Kunde sein angelegtes Geld verloren, weil die Immofinanzaktien massiv an Wert verloren haben.
"Ein Beratungsfehler“
So der Rechtsanwalt Benedikt Wallner. Der Richter gab ihm Recht. Wallner erklärt, warum: Der Berater des AWD habe dieses Produkt wörtlich mit dem Begriff 'todsicher’ beworben und noch hinzugefügt, gar nicht verlieren zu können: "Es war auch hier so wie in vielen anderen Fällen, dass der Berater damit geworben hat, dass er selber in diesem Produkt investiert wäre. Und das hat auch wieder das Vertrauen im Geschädigten, dieses Produkt zu erwerben, erweckt.“
Spezifisches Wissen des Kunden spielt keine Rolle
Dass der Kunde früher Volkswirtschaftslehre und Rechtslehre an einer berufsbildenden Schule unterrichtet hat und er daher wusste, wie sich der Preis einer Aktie bildet, hat für das Gericht keine Rolle gespielt, erklärt Rechtsanwalt Wallner: "An den Kunden werden keine großen Anforderungen gestellt, sondern das Gesetz verteilt die Lasten eben ausdrücklich umgekehrt. Es werden sehr, sehr hohe Anforderungen an den Berater und an den Vermittler gestellt, eben weil sowohl der österreichische als auch der europäische Gesetzgeber schon vor langer Zeit erkannt hat, dass es sich hier um hoch risikoträchtige Geschäfte handeln kann. Und daher gibt es eine sehr, sehr strenge Aufklärungspflicht.“
Gerichtsurteil: Beratung nicht ausreichend
Der Finanzdienstleister AWD verteidigte im Prozess den Berater. Vergeblich. Das Gericht erkannte den Umfang der Beratung als nicht ausreichend an. Der Berater habe mit dem Kunden ein Gespräch geführt und eine Notiz angefertigt, sei aber zu wenig über das Risiko aufgeklärt worden, befand das Gericht. Das Urteil könne nun für hunderte weitere Gerichtsverfahren Vorbild sein, sagt Rechtsanwalt Benedikt Wallner.
AWD prüft Berufung
Das Urteil erster Instanz ist noch nicht rechtskräftig. Der AWD will noch prüfen, ob gegen dieses Urteil berufen wird, teilte der Finanzdienstleister dem ORF Radio mit. AWD beschäftigt in Österreich 1.400 Berater und betreut 100.000 Kunden.
Quelle: Ö1 Morgenjournal / 28.11.2008 / von Barbara Herbst