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Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
OLG Wien: "Auch erfahrene Anleger können über die Sicherheit von „Immobilienaktien“ in Irrtum geführt worden sein." - und bestätigt Rückabwicklung des Kaufs von CA Immo-Aktien.
Der VKI führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums für eine Anlegerin einen Musterprozess gegen die Bank Austria. Der Konsumentin war von ihrem Bankberater empfohlen worden, einen der beiden Rentenvorsorgefonds zu verkaufen und den Erlös in Aktien der CA Immobilienanlagen AG (kurz: CA Immo) zu investieren. Der Konsumentin war zwar bewusst, dass es sich dabei um Papiere einer Aktiengesellschaft handelte. Allerdings wurden ihr die Aktien als eine Art Immobilienfonds bzw als Beteiligung an Immobilien präsentiert, wodurch fälschlicherweise eine Sicherheit suggeriert wurde, die Aktien nicht haben konnten. Der Berater stellte diese „Immobilienaktien“ als sicherer gegenüber sonstigen Aktien dar, woraufhin die Konsumentin rund Euro 45.000 in CA Immo – Aktien investierte. Hätte sie gewusst, dass bei diesem Produkt, wie bei jeder anderen Aktie, auch ein Totalkapitalverlust möglich sei, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Bank hatte argumentier, dass die Konsumentin bereits ein Portfolio bei der Bank gehabt hatte (zusammengesetzt aus vier reinen Aktienfonds, einem gemischten Fonds, drei Einzelaktien und zwei Rentenfonds) und sich damit als erfahrene Anlegerin nicht auf Irrtum stützen könne.
Das HG Wien hatte unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Irrtumsanfechtung bejaht: Die Konsumentin sei in einen wesentlichen Geschäftsirrtum geführt worden, daher sei der Vertrag rückabzuwickeln.
Das OLG Wien gab nun der Berufung der Bank nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichts: Der Umstand, dass der Anlegerin die Möglichkeit eines Kapitalverlusts bei einer Aktie allgemein bekannt war, reicht nicht hin, weil ihr der Berater den Eindruck vermittelte, ein von anderen Aktien deutlich zu unterscheidendes Papier („Immobilienaktie“) mit sicheren Ertragsmöglichkeiten zu erwerben. Das OLG Wien verweist in seiner Begründung auf die jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Ein Irrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage stellt dann einen Geschäftsirrtum dar, wenn der Anleger zur Ansicht gelangte, dass das von ihm erworbene Wertpapier anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlusts oder langfristigen Ausfall hätte. „Veranlassung“ des Irrtums (gem § 871 Abs 1 erster Fall ABGB) ist jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Vertragspartners (hier: die Bank), ohne dass es darauf ankommt, ob der Irrtum sorgfaltswidrig herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall hat der Bankberater – so das OLG Wien - durch seine Darstellung des Anlageprodukts (die konkreten Aktien wurden als besonders sicher dargestellt und der Berater wies ausdrücklich darauf hin, dass hinter der sicheren Anlage Immobilien stünden) insoweit einen Irrtum veranlasst, als die Konsumentin davon ausging, dass die Aktien eine besondere Qualität hätten, sie hat über die Sicherheit der Wertpapiere geirrt. Der Vertrag ist daher rückabzuwickeln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 25.10.2011 1 R 209/11d Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien
Dateien: OLG_Wien_25.10.2011_1_R_209_11d.pdf
(Quelle: www.verbraucherrecht.at)
Einem Kreditnehmer wurde zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten zu einer komplizierten Kombination von einem Yen-Kredit und einer Lebensversicherung mit Veranlagungen in US-Dollar geraten. Am Ende der Laufzeit ergab sich eine beachtliche Finanzierungslücke, die der Kreditnehmer auf Anraten des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) als Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend machte. Das Erstgericht bestätigte seinen Anspruch, weil die Bank Kreditnehmer über die Tücken einer solchen Gesamtkonstruktion aufklären müsse, selbst wenn sie diese nicht vermittelt habe, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Vorgeschichte
Ein ÖBB-Bediensteter benötigte zur Renovierung seines Gartenhauses einen Kredit in der Höhe von rund 49.500 Euro. Ein Arbeitskollege, der auch in einem Vermögensberater-Team mitarbeitete, überredete ihn zu einem zehnjährigen endfälligen Fremdwährungskredit über 103.195,42 Euro in Yen. Die Differenz zwischen benötigter und gewährter Darlehenshöhe wurde in eine "HiTecLife"-Lebensversicherung mit einer Veranlagung in US-Dollar eingezahlt, um damit Zinsen zu sparen und bei Rückzahlung einen Überschuss zu kassieren. Eine, im Fachjargon als "Hebelfinanzierung" bezeichnete Konstruktion.
Pflicht zur Aufklärung
Dem Sachbearbeiter der Raiffeisenbank Feldbach waren die Einkommensverhältnisse des Kunden, das Zustandekommen der Kreditsumme und die in Aussicht genommene "Hebelfinanzierung" im Detail bekannt. Zwischen dem Vermittler-Team und der Bank gab es auch in anderen Fällen eine Zusammenarbeit und die Bank zahlte an den Vermittler des Kredites 1.547,93 Euro Provision.
Der Sachbearbeiter informierte den Kunden lediglich über das Währungsrisiko beim Fremdwährungskredit. Vor weiteren Risken der Hebelfinanzierung wurde der Kunde seitens der Bank nicht aufgeklärt. Dem Kunden wurde verschwiegen, dass der Tilgungsträger nicht den prognostizierten Ertrag erwirtschaften kann, sich das Währungsrisiko bei einem Kredit in Yen und einem Tilgungsträger in Dollar verdoppelt und dass der Kredit rund sechs Monate vor Auslaufen des Tilgungsträgers zurückgezahlt werden musste.
Große Finanzierungslücke
Als der Kredit Ende 2008 fällig wurde, realisierte sich das Währungsrisiko und statt 103.195,42 Euro waren nun rund 137.000 Euro zurückzuzahlen. Auch der Tilgungsträger erbrachte nur ein Viertel des prognostizierten Wertes. Der VKI errechnete, wie viel der Kunde zurückzuzahlen gehabt hätte, wenn er einen normalen Abstattungskredit über die ursprünglich benötigten rund 49.500 Euro aufgenommen hätte. Diesen Betrag - es war noch ein Restbetrag von rund 34.000 Euro offen - bezahlte der Kreditnehmer an die Bank. Er wurde von der Bank trotzdem auf Zahlung von rund 54.000 Euro aus dem Kreditverhältnis geklagt, worauf der Kunde - unterstützt vom VKI - Schadenersatzansprüche in Höhe der Klagsforderung geltend machte.
Klage abgewiesen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - den Kreditnehmer gegen seine Bank unterstützt. Die Bank war zwar nur Finanzierer und fällt damit nicht unter das Wertpapieraufsichtsgesetz, sie muss aber nach allgemeinem Zivilrecht die Kunden entsprechend aufklären, wenn dazu eine Notwendigkeit erkennbar und geboten ist. Der Kreditnehmer hat - so das Landesgericht Wien - seine Schadenersatzansprüche zu Recht gegen die restliche Kreditrückzahlung aufgerechnet. Die Klage der Bank wurde abgewiesen.
Urteilsbegründung
Das Gericht geht davon aus, dass der Bankmitarbeiter den völlig unbedarften Kunden vor diesem Geschäft hätte warnen müssen. Nach allgemeinem Zivilrecht bestünden vorvertragliche Schutzpflichten, die die Bank verletzt habe. Ein Kunde darf erwarten, dass eine Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und umfassend berät. Bei derart gewagten Finanzkonstruktionen dürfe die Bank nicht schweigen, wenn unbedarfte Laien Opfer von Vermittlern werden, sagt Thomas Hirmke, der zuständige Jurist im VKI, über das Urteil.
Resümee
Die Bank haftet damit für die gesamte Hebelfinanzierung, obwohl sie nur den Fremdwährungskredit vergeben hat, resümiert Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der die Bankkunden vertreten hat. Dieses Urteil ist bahnbrechend für Kunden eines Fremdwährungskredites, der mit einem Tilgungsträger abgesichert worden ist. Hat die Bank nicht auch über die ihr bekannten Risken des Tilgungsträgers aufgeklärt, haftet sie für die Gesamtkonstruktion, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt worden ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: www.orf.at / 19.10.2011.
Die finanzierende Bank muss den Kreditnehmer über die Tücken der Gesamtkonstruktion von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger aufklären, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt wird. Ansonsten haftet sie für den daraus entstehenden Schaden.
Ein in Finanzierungsgeschäften vollkommen unerfahrener Konsument wollte im Sommer 1998 einen bestehenden Kredit aufstocken. Ein Arbeitskollege empfahl ihm einen Fremdwährungskredit in Yen mit einem günstigen Zinssatz aufzunehmen und vermittelte dazu eine Lebensversicherung.
Der empfohlene Fremdwährungskredit belief sich allerdings auf einen weitaus höheren Betrag als die eigentliche benötigte Summe. Die Differenz sollte als Einmalerlag in die Lebensversicherung als Tilgungsträger einbezahlt werden. Der Tilgungsträger sollte einen hohen Ertrag erarbeiten und nicht nur den Kredit abdecken sondern auch einen Gewinn bringen.
Tatsächlich realisierten sich aber diverse Risken, sodass der Konsument am Kreditende vor einem Schuldenberg saß. Die Bank klagte auf Zahlung von rund € 54.000,--. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des BMASK.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sieht eine Haftung der Bank. Der Konsument hätte über die Risken aufgeklärt werden müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LGZ Wien 11.10.2011, 24 Cg 69/09g Volltextservice Beklagtenvertreter:
Dr. Benedikt Wallner
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Quelle: www.verbraucherrecht.at / 18.10.2011
Im Berufungsurteil eines Musterprozesses des VKI im Auftrag der AK Vorarlberg urteilte das LG St. Pölten, dass der geschädigten Konsumentin kein Mitverschulden trifft, da sie nicht von einer besonderen Unerfahrenheit des Beraters hätte ausgehen müssen und es folglich nicht ihre Pflicht war, die Auskünfte des Beraters zu überprüfen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass der Berater jeglichen Hinweis auf Risken der MEL-Zertifikate unterließ und daher keine Rede davon sein kann, dass die Konsumentin vollständig über die für ihre Entscheidung relevanten Umstände informiert wurde. Für den Berater musste auch erkennbar sein, dass die Konsumentin die vorgelegten Formulare samt der schriftlichen Risikobelehrung nicht gelesen hat. Sein Verhalten wurde als grob fahrlässig qualifiziert.
Dennoch traf laut Erstgericht die Konsumentin ein Mitverschulden vom einem Drittel, weil sie die Risikohinweise weder gelesen noch die Risikoklasse vier von fünf hinterfragt hat, noch – trotz Kenntnis, dass es bei Aktien Risken gibt – den Umstand beachtet hat, dass sich der Kaufauftrag auf Aktien bezieht.
Das Berufungsgericht folgt der Auffassung der Klägerseite, wonach § 1299 ABGB meist ein Mitverschulden des Beratenen verbiete. Nach der Argumentation der Berufungswerberin „… ordnet § 1299 ABGB die Mithaftung des Beratenen (nur) dann an, wenn dieser um die Unerfahrenheit des Beraters wusste oder wissen konnte. Das Gesetz beschränkt danit klar die „Eigenverantwortung“ des Beratenen auf die offenkundigen Mängel des Beraters, aber nicht der Beratung! Ist der Berater unverdächtig, lässt das Gesetz das Vertrauen auf den Inhalt der Beratung mit gutem Grund ohne jede Haftungsfolge für den Beratenen. § 1299 ABGB ist insofern die speziellere Norm zu § 1304 ABGB, als er das Mitverschulden beim Beratungsverhältnis regelt.“
Das Berufungsgericht folgt dem insoweit, als dass „ … die Gesetzesbestimmung des § 1299 ABGB an sich klar erkennen lässt, dass es eben gerade nicht Aufgabe des Konsumenten ist, die Auskünfte, welche er von dem Anlageberater erhält, zu überprüfen. Dies würde dem Sinn eines Beratervertrages ja in der Tat widersprechen. Es geht bei … dieser Gesetzesbestimmung darum, dass dem Konsumenten auffallen müsste, dass der Berater selbst in seinen Geschäften unerfahren ist. Hierauf bezieht sich das in § 1299 ABGB angesprochene Mitverschulden des Beratenen. D.h., es geht hier letztlich um eine Art Auswahlverschulden in der Person des Beraters, nicht jedoch um ein Mitverschulden des Beratenen, was den Inhalt des Beratungsgespräches betrifft. Dafür, dass die Konsumentin im konkreten Falle von einer besonderen Unerfahrenheit des Beraters hätte ausgehen müssen, bieten die Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes keinen Anhaltspunkt. …“
Ebenso auf der Tatsachenebene vermag das Berufungsgericht kein Versäumnis der Konsumentin erkennen, welches ein nennenswertes Mitverschulden von ihrer Seite überhaupt begründen könnte. Bei genauerer Betrachtung der Urkunden, die der Anlegerin vom Berater zur Unterschrift vorgelegt wurden und deren Inhalt in diesem Verfahren ja nicht strittig ist, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die vom Erstgericht und von der Berufungsgegnerin gezogene Schlussfolgerung, nämlich die Konsumentin hätte bei genauem Studium dieser Unterlagen skeptisch werden müssen, gar nicht zutrifft.
Der Anlageberater hat der Konsumentin bei Kenntnis ihrer Veranlagungsabsichten und ihrer finanziellen Lage und Einkommenssituation explizit die MELZertifikate empfohlen und diese als sichere Investition in Immobilien dargestellt. Nach den eindeutigen und auch nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes hat die Konsumentin auf diese Darstellung vertraut. Die der Konsumentin zur Unterschrift übergebenen und auch in diesem Gerichtsverfahren vorgelegten Urkunden enthalten gar keine expliziten Hinweise darauf, dass die MEL-Zertifikate als Wertpapiere zu qualifizieren sind, bei welchen der Kapitalverlust drohen kann. Soweit das Beratungsprotokoll auf eine besondere Risikobereitschaft der Konsumentin verweist, ist es in sich - wie im Urteilstext ausführlich dargestellt – widersprüchlich ausgefüllt. Hieraus kann die beklagte Partei jedenfalls keine Argumente zu ihren Gunsten ableiten.
Dass aber gerade diese Zertifikate ihren Wünschen in Wahrheit gar nicht entsprachen, hätte die geschädigte Konsumentin auch bei sorgfältigem Studium aus den ihr vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen können. Zusammenfassend findet somit das Berufungsgericht auch auf Tatsachenebene keinen Grund, der MEL-Anlegerin ein Mitverschulden in diesem Falle anzulasten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG St. Pölten 26.05.2011, 21 R 122/11s Klagevertreter:
RA Dr. Benedikt Wallner, Wien
Quelle: www.verbraucherrecht.at/ 14.09.2011
WIEN. Säbelrasseln zwischen drei Anlegeranwälten und KPMG: Die Advokaten wollen die Wirtschaftsprüfer für Verluste ihrer Mandanten haften lassen. KPMG wirft den Anwälten vor, Geschäft machen zu wollen.
Im Oktober endet die Verjährungsfrist im Fall Immofinanz/Immoeast. Gegen Ex-Firmenchef Karl Petrikovics wird strafrechtlich ermittelt. Es laufen tausende Zivilverfahren - beispielsweise gegen die Constantia Privatbank und Vermittler.
Die Anlegeranwälte Michael Poduschka aus Linz sowie Andreas Köb und Benedikt Wallner aus Wien versuchen, auch die Wirtschaftsprüfer von KPMG für die hohen Verluste ihrer Mandanten haftbar zu machen. Sie schlugen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, einen Verjährungsverzicht abzugeben. Dann könne man ein, zwei Musterverfahren führen. Weil KPMG das nicht tut, wollen sie nun zu den bestehenden 85 Klagen hunderte weitere einbringen.
„Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum die KPMG keinen Verjährungsverzicht abgibt“, sagt Poduschka. Die Republik und die Prüfer von Deloitte hätten das getan. „Offensichtlich hat KPMG Angst davor, wie das Strafverfahren ausgeht.“ Es wird auch gegen die KPMG ermittelt.
Alle Vorwürfe gingen ins Leere, man könne sie zur Gänze entkräften, sagt Michael Schlenk, Managing Partner bei KPMG: „Ein Verjährungsverzicht würde das in ferne Zukunft rücken. Wir wollen es so rasch wie möglich erledigen.“ Schlenk spricht von einem „Geschäftsmodell der Anwälte auf Kosten der Rechtsschutzversicherungen“.
Die Vorwürfe im Detail: Die KPMG habe Constantia, Immofinanz und Beteiligungstöchter nicht gemeinsam, sondern einzeln geprüft. „Dadurch war es möglich, dass überhöhte Managementgebühren eingehoben wurden oder Anlegergeld von der Immofinanz an Constantia-Töchter gingen, die Aktien der Immofinanz kauften“, sagt Poduschka. Er verweist auf ein Schreiben von KPMG an Immofinanz, in dem Erstere erklärt, wie man bei konzerninternen Darlehen Steuern spart.
KPMG habe nichts daran gefunden, dass Anlegergeld anders verwendet worden sei als in der Satzung festgelegt. Laut Jahresabschluss 2007 lagen nur knapp 70 Prozent der Aktiva der Immofinanz in Immobilienvermögen. Zum Argument von KPMG, dass es nicht deren Aufgabe sei, kriminelle Machenschaften aufzudecken, sagt Poduschka: „Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wirbt sogar damit, dass das Aufdecken von Bilanzfälschung zu den Aufgaben des Prüfers zähle.“
Seit den Riegerbank-Urteilen sei klar, dass es eine Dritthaftung des Abschlussprüfers gebe, sagt Wallner. Köb stimmt zu: „Außerdem hat KPMG das Testat für die 2008er-Bilanz der Immofinanz zurückgezogen.“
Quelle: www.nachrichten.at / 17. September 2011/ Alexander Zens
Nach Ansicht der Gerichte hätte die Aufsicht bereits bei der Vor-Ort-Prüfung im Mai 1999 stutzig werden müssen. Die Finanzprokuratur blitzte mit Änderungswünschen im Fall AMIS ab. OGH als letzte Instanz möglich.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit möglichem Versagen der Finanzaufsicht in der Causa AMIS beschäftigen mussten. Bereits im Dezember 2007 wurde die Republik vom Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) dazu verurteilt, für Verluste aus der Pleite des Finanzdienstleisters aufzukommen, soweit sie nicht aus dem Konkursverfahren, der Anlegerentschädigung der Wertpapierfirmen (AeW) oder aus den Fonds aus Luxemburg (SICAV) gedeckt sind.
Das Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt, ist aber hernach vom Obersten Gerichtshof (OGH) zwecks Konkretisierung und Ergänzung wieder an das Erstgericht (ZRS) zurückverwiesen worden. Dieses hat im Dezember 2010 die Republik erneut zur Übernahme von Schäden verdonnert, dem hat sich jetzt das OLG wieder angeschlossen.
Die Finanzprokuratur, sozusagen die Anwältin der Republik, hatte zahlreiche Passagen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, wie aus dem nunmehrigen OLG-Entscheid hervorgeht. Das OLG erteilte der Republik aber in den allermeisten Punkten eine klare Abfuhr.
Beispielsweise bekämpfte die Finanzprokuratur die Feststellung, wonach bei AMIS angesichts der Ausgestaltung der individuellen Vermögensverwaltung ein "offensichtlicher Interessenskonflikt" bestanden habe, der nicht branchenüblich gewesen sei, als alleine auf die unzutreffende Ansicht des Sachverständigen gegründet. Der Sachverständige, wandte die Republik ein, habe für die mangelnde Branchenüblichkeit keine Nachweise liefern können. Das OLG lässt dies nicht gelten. Denn: "Insofern negiert die Berufungswerberin beharrlich den vom Sachverständigen detailliert nachgewiesenen Verstoß von AMIS gegen das Interessenwahrungsgebot ..., das jedem Wertpapierdienstleister ... und damit AMIS auferlegt war."
Versagen der Aufsicht
Auch auf eine Vor-Ort-Prüfung bei der AMIS-Vorgängergesellschaft AMV im Mai 1999 ging das OLG ausführlich ein. Laut Erstgericht war es "aus damaliger Sicht sehr wahrscheinlich, ja es drängte sich sogar der Verdacht geradezu auf, dass die AMV nicht nur die Kundengelder auf ihrem eigenen Konto ... entgegennahm, sondern auch die Fondsanteile im eigenen Namen erwarb und die Kunden daher weder der Fondsgesellschaft noch der Depotbank bekannt waren." Es seien, so das Erstgericht, also "eindeutige Anzeichen" für ein "latentes Veruntreuungsrisiko ..., das sich später auch tatsächlich verwirklichte", vorgelegen.
OLG verärgert
Die von der Finanzprokuratur verlangte Ersatzfeststellung "Es kann nicht festgestellt werden, dass ... bereits Anzeigen auf ein latentes Veruntreuungsrisiko bestanden haben" dürfte beim OLG-Richter nachgerade für Empörung gesorgt haben: Die Argumentation der Berufungswerberin, "die in der nachstehenden Ersatzfeststellung gipfelt", könne "nicht nachvollzogen werden", heißt es in dem OLG-Urteil. Dem Republik-Einwand stünden die "zahlreichen beanstandeten Umstände entgegen, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass AMV auf einem eigenen Konto ... Kundengelder entgegennahm, im eigenen Namen die Kundenveranlagungen in Luxemburg durchführte und daher die Kunden weder beim Investmentfonds ... noch bei der Depotbank ... bekannt waren."
Da die ordentliche Revision zugelassen wurde, steht es der Republik nun frei, erneut den OGH anzurufen.
Quelle: Wirtschaftsblatt.at/17.05.2011/(APA)
AMTSHAFTUNG Laut Anlegeranwalt soll Republik bis zu 60 Millionen € berappen
Die Republik Österreich muss sich warm anziehen. Laut Urteil wäre der AMIS-Anlegerschaden „zur Gänze“ verhindert worden, hätte die Wertpapieraufsicht pflichtgemäß ermittelt.
Die 12.500 geschädigten Anleger des Finanzkonglomerats AMIS, die seit fünf Jahren auf rund 130 Millionen € warten, kommen ihrem Ziel näher, endlich entschädigt zu werden. Denn das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat gestern den Anlegeranwälten Harald Christandl und Benedikt Wallner ein 184 Seiten starkes Amtshaftungsurteil (Aktenzahl 30 Cg 18/06x) gegen die Republik Österreich zugestellt, in dem die massiven Fehler der ehemaligen Bundeswertpapieraufsicht (BWA) im Fall AMIS klar aufgezeigt werden und die Republik dafür zur Haftung verdonnert wird. Der Bund muss den AMIS-Anlegern jenen Differenzschaden zahlen, der durch die Konkursverfahren und Liquidationsverfahren der AMIS-Fonds in Luxemburg nicht befriedigt wird, heißt es darin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zur Erklärung: Der Fall lag bereits beim Obersten Gerichtshof, wurde aber zur Verfahrensergänzung in die erste Instanz zurückgeschickt. So wurde der Sachverständige Christian Imo zum Gutachter bestellt, auf dessen Expertise diese Entscheidung von Richterin Anneliese Kodek beruht.
Republik unter Druck
„Die Republik kommt jetzt gewaltig unter Druck. Jetzt ist klar, dass seit 1999, also gleich bei der AMIS-Gründung, die Aufsicht versagt hat“, sagt Anlegeranwalt Benedikt Wallner.
„Die Republik Österreich kommt jetzt gewaltig unter Druck“
Benedikt Wallner AMIS-Anlegeranwalt
„Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige für den Kapitalmarkt Österreich“
Harald Christandl AMIS-Anlegeranwalt
„AMIS hat wie eine Bank Gelder entgegengenommen und das war ihnen untersagt. Auf diese Art und Wiese war es ihnen erst möglich, auf die Anlegergelder zuzugreifen.“ So seien die Gelder auch nicht im Namen der Anleger bei der Depotbank gelegen, sondern die Depotbank wusste nur, dass AMIS der Einzahler ist. Das hätte der Aufsicht auffallen müssen. Laut Wallner könnte der Fall AMIS den Bund 60 Millionen € kosten.
BWA hat völlig versagt
Laut Urteil hat die BWA bereits im Mai 1999 bei einer Vorortprüfung bei der AMIS-Vorgängerfirma AMV entdeckt, dass die Finanzfirma verbotenerweise auf einem Konto bei der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien Kundengelder entgegennimmt. Zugleich hatte Anwalt Johannes Neumayer die BWA auf diesen Tatbestand hingewiesen. Statt ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, um AMIS am Ende sogar die Konzession zu entziehen, hat die BWA nur die Löschung dieses Kontos verlangt.
„Diese Vorgangsweise und die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der BWA (...) waren nicht ausreichend“, heißt es im Urteil. „Hätte die BWA die gebotenen Maßnahmen gesetzt, das heißt weitere Ermittlungen durchgeführt (...) wäre der Schaden für die Anleger zur Gänze verhindert worden.“ Nachsatz: „Das ergänzende Beweisverfahren hat ergeben, dass die Investitionen sämtlicher Anleger unterblieben wären, wenn die BWA pflichtgemäß gehandelt hätte.“ Anlegeranwalt Harald Christandl: „Das Urteil ist eine weitere schallende Ohrfeige für den Finanz- und Kapitalmarkt Österreich.“
Quelle: Wirtschaftsblatt / Seite 13 / 16.12.2010 / von Kid Möchel
Der Finanzdienstleister brachte viele um ihre Ersparnisse. Die Geschädigten schauen bis heute großteils durch die Finger.
Es war einmal ein Geistlicher namens Amis, der durch die Lande pilgerte und den Leuten das Geld aus der Tasche zog. Seine Gaunereien werden im ersten mittelhochdeutschen Schelmenroman Der Pfaffe Amis beschrieben.
Acht Jahrhunderte später brachte eine Finanzdienstleistungsgesellschaft namens Amis 16.000 sogenannte "kleine Leute" um ihre Ersparnisse, die sie als Vorsorge oder für ihre Kinder angelegt hatten. 65 Millionen Euro gingen 2005 den Bach hinunter, "eine reine Abzocke", wie Staatsanwalt Michael Radasztics sagt. Die Betrüger Harald Loidl und Dietmar Böhmer wurden zu je sieben Jahren Haft verurteilt und dürfen schon wieder spazieren gehen. Ein dritter Manager, Wolfgang G., bekam erst am Dienstag im Wiener Landesgericht seinen Prozess.
Reizvoll
Er habe das "bösartige Zusammenspiel" der Amis-Chefs nicht durchschaut, geschweige denn daran mitgewirkt, behauptet der Angeklagte. Die Tätigkeit als Wertpapierhändler sei so reizvoll gewesen. 2003 kam allerdings auf, dass er selbst als Haft-Freigänger bei Amis zu arbeiten begonnen hatte und eine Betrugsvorstrafe hat ... Richterin Daniela Setz-Hummel korrigiert: "Sieben Vorstrafen" (die inzwischen getilgt sind). Jedenfalls musste G. damals gehen, weil sich das nach Ansicht von Böhmer nicht so gut macht. Er sei glücklich gewesen, ausscheiden zu können, sagt der Angeklagte. Denn kurz zuvor hätten ihn Böhmer und Loidl eingeweiht. Das Urteil ist für Mittwoch geplant.
Die Geschädigten schauen bis heute großteils durch die Finger, nur wenige haben 20 Prozent ihres veranlagten Betrages aus Luxemburg zurückbekommen. Dort liegen noch 60 Millionen Euro auf einer Depotbank, aber die Auszahlung lässt auf sich warten.
Zu holen könnte etwas bei der Anlegerentschädigung (bei der Amis Mitglied war) sein, sowie beim Staat (Amtshaftung). Die Anwälte Benedikt Wallner und Andreas Köb haben Urteile erkämpft, wonach der Schaden bei entsprechender Kontrolle (Finanzmarktaufsicht) verhinderbar gewesen wäre. Diese könnten noch heuer schlagend werden.
Quelle: Kurier / 28.09.2010 / Ricardo Peyerl
Bei familiärem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zwischen Makler und Vermieter/Verkäufer gebührt Provision nur nach Hinweis.
Norbert Rauter
Seit 1. Juli 1996 ist im Maklergesetz verankert, daß einem Makler keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäftes wird. Das gilt auch, wenn das mit dem Mieter geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleich kommt. Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. So weit, so gut. Bis vor kurzem wurden etwaige Streitfälle nicht ausjudiziert. Nun gibt es ein Ersturteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, nach einem Musterprozeß, in dem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Ausfallshaftung für eine etwaige Prozeßkostendeckung übernahm. "Es ging darum, die neue Rechtslage ein- für allemal klarzustellen", erklärt Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der die klagende Partei vertrat. Der Kläger erwarb im Mai 1997 gemeinsam mit seiner Frau von einer Hausverwaltung Anteile einer Liegenschaft. Die beklagte Firma war als gewerblicher Immobilienmakler als Vermittler aufgetreten und kassierte dafür 45.640 S. Zu Unrecht, wie der Kläger meinte. Die Geschäftsanteile der Hausverwaltung wurden vom Ehemann jener Frau gehalten, der wiederum zu 100 Prozent die Maklerfirma gehört. Es sei daher keine "verdienstvolle Maklertätigkeit" vorgelegen, da auf das oben angeführte wirtschaftliche Naheverhältnis nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte hatte es unterlassen, dem Kläger einen schriftlichen Hinweis auf dieses Nahverhältnis zu geben. Laut Konsumentenschutzgesetz ist dies aber im Verbrauchergeschäft - also wenn dem Makler als Unternehmer ein Konsument als Wohnungssuchender gegenüber steht - vorgeschrieben. Das Handelsgericht verurteilte im Juni 1998 die Maklerfirma, dem Kläger 45.640 S samt 4 Prozent Zinsen zu zahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Nach einer Berufung entschied das Gericht im Dezember vergangenen Jahres endgültig zugunsten des Klägers. "Es kommt oft vor, daß es ein Naheverhältnis gibt. Aber es ist fraglich, ob der rechtliche Schutz immer greift", weiß Wallner. Weist der Makler auf das Naheverhältnis entsprechend hin, ist er aus dem sprichwörtlichen Schneider. Viele Wohnungssuchende blättern die Provision trotzdem hin, um an die Wohnung zu kommen. Daher hat Wallner einen Rat parat: Hat der Wohnungssuchende den Verdacht, daß ein Nahverhältnis zwischen Makler und Vermieter/Verkäufer besteht und will er die Wohnung unbedingt haben, dann ist es besser, man fragt nicht. Kann er in weiterer Folge seinen Verdacht beweisen, besteht eine gute Chance auf Rückerstattung, wie der beschriebene Fall zeigt. In jedem Fall sollte man sich jedoch mit Mieterschutz-Stellen in Verbindung setzen.
Quelle: KURIER | 09.11.1999 | Seite 33