tipps – blog – presse – veröffentlichungen – abgasskandal – chronik
presse
Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
von Ricardo Peyerl
Die Diagnose, wenn man sie denn so nennen will, dauerte angeblich ganze 30 Sekunden. Sie lautete: „Cont. Nasii (das ist natürlich die Nase, Anm.), Status post Epistaxis“ (= Nasenbluten).
Genau deswegen war die Mutter mit ihrem zweieinhalbjährigen Sohn Lukas nach dessen Sturz ja ins Krankenhaus gekommen: Wegen starkem Nasenbluten.
Der medizinische Rat erschöpfte sich in der Empfehlung, einen HNO-Arzt aufzusuchen und eine Kühlung der geschwollenen Nase durchzuführen. Weil Lukas so stark blutete, war zu befürchten, dass er sich das Nasenbein gebrochen hatte. Aber in dem niederösterreichischen Landeskrankenhaus, in dem bloß ein Blick auf die Nase geworfen wurde, bekundete man, ein Kind dieses Alters sei noch nicht radiologisch zu diagnostizieren.
Die Mutter brachte Lukas ins Wiener Rudolfspital, wo eine ausführliche Untersuchung samt Röntgendiagnose durchgeführt und zum Glück kein Bruch konstatiert wurde.
Nach der Genesung des Kleinen langten bei seiner Mutter zwei Gebührenbescheide ein.
Einer aus dem Rudolfspital, das für die umfangreiche medizinische Betreuung die moderate Pauschale von 28,77 (396 S) vorschrieb.
Und einer aus dem niederösterreichischen Landeskrankenhaus, das an Kosten für die „Behandlung“ 114 (1570 S) forderte.
Welche Behandlung?
Es entwickelte sich ein skurriler Rechtsstreit zwischen dem Anwalt der Familie, Benedikt Wallner, und dem Krankenhaus bzw. der niederösterreichischen Landesregierung.
Wallner argumentierte, für die Ablehnung einer Behandlung könne doch wohl keine Behandlungsgebühr zustehen.
Ein wirklicher Hofrat der Landesregierung ließ hingegen wissen, dass ein „umfangreicher ärztlicher Befund“ aufgenommen worden und eine Diagnose erstellt worden sei, aus der sich ergeben habe, „dass keine weiteren umfangreichen Behandlungsschritte zu setzen sind.“ Die Gebühr sei somit zu Recht vorgeschrieben worden.
Jetzt bleibt nur noch der Rechtsweg zum Verwaltungsgerichtshof.
„Die so genannte Diagnose dauerte 30 Sekunden.“
ANWALT WALLNER
Quelle: KURIER | 16.02.2002 | Seite 12
„In dubio pro reo“:
Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist in unserer Strafprozessordnung nicht ausdrücklich angeführt. Auch das Stichwort „Unschuldsvermutung“ (bis zum Beweis der Schuld) wird man dort vergeblich suchen, es scheint nur in der zitierten Menschenrechtskonvention auf.
Österreichische Richter müssen sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen nicht die für den Angeklagten günstigste zu Eigen machen. Sie dürfen sich frei jede Meinung bilden, die der Lebenserfahrung nicht gänzlich widerspricht.
So war es auch im Fall des Tirolers Thomas T., bei dem es keine Beweise dafür gab, dass er alkoholisiert mit dem Auto einen Fußgänger gerammt hatte. Das Gericht „vermutete“ es, weil er „hauptsächlich immer“ das Fahrzeug lenkt. Es kommen noch andere Lenker in Frage, aber Thomas T. wurde nach dem „gesunden Menschenverstand“ rechtskräftig verurteilt.
Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schaffte dieses Urteil aus der Welt, und Österreich wurde - nicht zum ersten Mal - wegen Verletzung der Unschuldsvermutung verurteilt.
Auch der Fall Helga W. liegt nun in Straßburg. Anwalt Benedikt Wallner lastet der österreichischen Justiz an, seiner Mandantin den Nachweis aufgebürdet zu haben, von den Verbrechen ihres Mannes nichts gewusst zu haben, statt ihr zu beweisen, dass sie die Herkunft des Vermögens kannte. Und er ersucht den Gerichtshof, in Österreich eine aufschiebende Wirkung zu erreichen.
Quelle: KURIER | 28.10.2002 | Seite 7
von Ricardo Peyerl
Der Kabelsalat war unvermeidbar. Zu diesem Ergebnis ist auch der Oberste Gerichtshof gekommen, und das ist endgültig.
Vorbei ist es damit noch lang nicht, denn jetzt will ein freigesprochener Geschäftsmann den Spieß umdrehen und die Stadt Wien zur Kasse bitten. Sie soll ihm persönlich Schadenersatz in Millionen(euro)höhe für den erzwungenen Ausgleich seiner Firma Teleges leisten.
Teleges: Das Synonym für einen mutmaßlichen, nach den rechtskräftigen Freisprüchen muss man sagen: vermeintlichen, Polit-Skandal der späten 90er-Jahre.
Die Elektronikfirma wurde damals von der Gemeinde Wien damit beauftragt, Pavillons auf der Baumgartner Höhe miteinander zu verbinden und die Volkshalle im Wiener Rathaus für die Ausstellung „Global Village“ zu vernetzen.
Später wurde der Verdacht laut, die Teleges habe - teilweise unter heftigem Gemauschel mit Magistratsbeamten - im Krankenhaus mehr Erdarbeiten verrechnet als geleistet, und im Rathaus mehr Kabel als verlegt.
Der Auftraggeber drehte den Geldhahn zu, die Teleges (200 Arbeitsplätze) ging bankrott, der Staatsanwalt klagte Betrug an.
Tatsächlich wurden zum Beispiel insgesamt 25 Kilometer Lichtwellenleiterkabel bezahlt, aber nur 16 Kilometer installiert. Doch die angeklagten Techniker und Manager, allen voran Geschäftsführer Kommerzialrat Heinz K., konnten dem Gericht eine plausible Erklärung liefern: Die Gemeinde Wien hatte sich während der Bauarbeiten auf einmal entschlossen, ihre Datenschränke nicht am vereinbarten Ort, sondern 30 Meter näher aufzustellen. Die Kabel waren aber bereits verlegt, es ergab sich eine kilometerlange Überlänge. Die abgeschnittenen Teile können jedoch nicht gestückelt werden, sie sind wertlos.
Auch mit dem Vorwurf von „falschen Messprotokollen“ drang die Anklage nicht durch. Verteidiger Benedikt Wallner: „Man muss sie nur richtig lesen können, wozu jeder ausgebildete Techniker in der Lage ist.“
Die Freisprüche wurden vom Staatsanwalt bekämpft, diesmal wehte ihm schon Gegenwind von der Generalprokuratur (quasi der oberste Ankläger der Republik) ins Gesicht: Die Urteilsrüge sei teilweise „unsubstantiiert“ (ohne Inhalt), „nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht“, „unbegründet“ und daher in einigen Punkten „zu verwerfen“. Die Freisprüche seien hingegen „logisch und lebensnah.“
Einen Punkt könnte man allerdings schon noch näher überprüfen ...
Auch das Höchstgericht sah keinen Betrugsvorsatz und bestätigte die Freisprüche.
„Es gibt keine falschen Messprotokolle, man muss sie nur richtig lesen können.“
ANWALT WALLNER
Quelle: KURIER | 21.03.2003 | Seite 12
von Ricardo Peyerl
Wien hat das „Match“ verloren. Der Sieger heißt Bad Goisern. Obwohl es 196 zu 169 für Wien stand. 196 Tage im Jahr verbringt die Bürgerin Sabine H. mit ihrem Job in Wien, 169 Tage lebt sie im oberösterreichischen Bad Goisern.
Dort wohnen auch mehrere Amseln, die ihr sehr zugetan sind und sich von den Äpfeln auf den Bäumen in ihrem Garten ernähren. Um den kümmert sie sich ebenso wie um ihre Beziehungen zur Familie, Eltern und Geschwistern sowie zu den Freunden, die in der Salzkammergut-Gemeinde leben.
Unter anderem damit hat Sabine H. beziehungsweise ihr Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner begründet, weshalb Bad Goisern ihr Lebensmittelpunkt ist. Wohnsitze hat die 30-Jährige zwei, nämlich Wien und ihren Geburtsort. Aber dem Luftkurort gehört ihr Herz.
Dem Wiener Bürgermeister war das ganz und gar nicht recht. Jeder Bürger, der seinen Hauptwohnsitz in der Bundeshauptstadt hat, schlägt sich mit 1450 Euro pro Jahr aus dem Finanzausgleich nieder, während die eines Hauptwohnsitzes beraubte Gemeinde an die 7000 Euro verliert.
Seit der Volkszählung 2001 streiten die Bürgermeister landauf landab um Tausende Bürger. Man nennt das Reklamationsverfahren. Diese kosten den Staat Millionen Euro, aber nur rund jedes 33. Verfahren ist von Erfolg gekrönt. Trotzdem wird ziemlich unbeirrt weiterreklamiert.
Es geht stets um den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“. Dafür sind Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Wohnsitz der Familienangehörigen sowie das gesellschaftliche Umfeld von Bedeutung.
NAHEVERHÄLTNIS Es gibt zahlreiche Fälle, in denen zwei „Mittelpunkte der Lebensbeziehungen“ vorhanden sind. Dann kommt es bei der Entscheidung über den Hauptwohnsitz auf das „überwiegende Naheverhältnis“ des Betroffenen an.
Sabine H. nannte bei der Volkszählung Bad Goisern als Hauptwohnsitz und Wien als weiteren Wohnsitz. Sie hat keinen Mann, keine Kinder, ihr Arbeitsort ist Wien und für Bad Goisern trug sie ein: Liegenschaftsbesitz mit Landesförderung.
Jemand kritzelte später darunter: Kein Kriterium.
Sabine H. wundert sich sehr, wie viele Augen in wie vielen Ämtern die angeblich so vertraulichen Daten sehen, bearbeiten, kommentieren. Jedenfalls unterzog man sie nach der Volkszählung einem Reklamationsverfahren. Der Wiener Bürgermeister hatte es begehrt, weil ihm die 169 Tage in Bad Goisern unrealistisch erschienen.
Der Bürgermeister von Bad Goisern teilte mit, dass Sabine H. seit ihrer Geburt dort lebt, Freizeit und Urlaub verbringt, kulturelle Angebote nutzt und lediglich ihren Beruf in Wien ausübt.
Das Innenministerium wies den Wiener Antrag auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes Bad Goisern ab. Denn laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt in den Fällen, in denen die Schwerpunkte der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen auf mehrere Wohnsitze verteilt sind, das „überwiegende Naheverhältnis“. Dieses ist ein subjektives Kriterium und kann daher „nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommen“.
Laut Höchstgericht „hat der Gesetzgeber“ - wenn die objektiven Kriterien erfüllt sind - „dem Meldepflichtigen grundsätzlich die Entscheidung zu überlassen, wo er seinen Hauptwohnsitz erklärt“.
Im speziellen Fall eben unter Apfelbäumen, auf denen Amseln sitzen.
In den Formularen für die Volkszählung waren der Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze einzutragen, ganz geheim sind die Daten keineswegs.
Anwalt Benedikt Wallner
Quelle: KURIER 15.10.2002 | Seite 9
von Ricardo Peyerl
Seit 15. September ist es amtlich, wer in Österreich an welchem Ort seinen Hauptwohnsitz hat und wo er sich eventuell sonst noch aufzuhalten pflegt. An diesem Tag wurde das offizielle Ergebnis der parallel zur Volkszählung 2001 durchgeführten Aktion für das Meldewesen veröffentlicht.
Für den Finanzausgleich - die Gemeinden bekommen pro Kopf und Jahr zwischen 500 und 870 Euro - ist das Ergebnis bindend.
UNERLEDIGT Aber der Verwaltungsgerichtshof „sitzt“ noch auf 600 unerledigten Verfahren.
In jedem dieser 600 Einzelfälle muss geprüft werden, ob der vom Bürger angegebene Hauptwohnsitz die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder ob sich diesen Bewohner der Bürgermeister einer anderen Gemeinde „einverleiben“ darf. 600 wohl begründete Erkenntnisse müssen gefällt werden - mehr oder weniger für den Mistkübel, wie die ohnehin überlasteten Höchstrichter hinter vorgehaltener Hand murren.
Die Statistik Austria wagt zu widersprechen: Nach dem Meldegesetz habe es schon Bedeutung, wenn sich ein Hauptwohnsitz „verschiebt“.
„Was wiegt's, das hat's“, sagt Hofrat Karl Isamberth und stellt in Aussicht, dass nach Erledigung sämtlicher Verfahren später (wieder in der Wiener Zeitung veröffentlichte) „punktuelle Berichtigungen“ vorgenommen werden, die am Gesamtergebnis gemessen freilich „weit hinter dem Komma liegen“.
Im Verwaltungsgerichtshof ärgert man sich trotzdem ein wenig über den Gesetzgeber, der - damit der Finanzausgleich funktioniert - quasi ein Höchstgericht dazu „verurteilt“ hat, Hauptwohnsitze zuzuteilen.
Insgesamt gab es 68.000 so genannte Reklamationsverfahren, in denen ein Bürgermeister oder Landeshauptmann um die Zuerkennung eines Hauptwohnsitz-Bewohners kämpfte (aber nur in jedem 33. Verfahren gewann). In 2000 Fällen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Und es wären noch mehr geworden, hätte dieser nicht Musterfälle veröffentlicht (siehe Zusatzbericht), an denen die Parteien ihre Chancen vorher ablesen konnten.
Besonders knifflig ist das Problem ja dort, wo „ausnahmsweise“ zwei gleichwertige Lebensmittelpunkte bestehen. Das kommt gar nicht so selten vor. In einem solchen Fall entscheidet der Bürger selbst, zu welchem Ort er sein „überwiegendes Naheverhältnis“ hat, und das ist dann der Hauptwohnsitz.
Aber auch darum stritten die Bürgermeister bis in die höchste Instanz, wie der Fall einer Oberösterreicherin zeigte: Sie füttert nicht nur die Amseln in ihrem Garten in Bad Goisern, sie pflegt dort auch ihre Lebensbeziehungen, in Wien arbeitet sie nur. Mit Hilfe ihres Anwalts Benedikt Wallner bleibt sie Bad Goisern als Hauptwohnsitz-Bürgerin erhalten.
Quelle: KURIER 12.11.2002 | Seite 11
ASYL Als kleiner Beamter hat er Folter als „verhältnismäßig geringe vorübergehende Beeinträchtigung“ bezeichnet. Unter ÖVP-Innenminister Ernst Strasser ist Christian Romanoski zum Chef der sensiblen Asylabteilung aufgestiegen.
Florian Klenk
Am Ende hatte sie ihr Vieh, ihr Haus und das bißchen Schmuck verkauft. In ihrem kurdischen Dorf wollte Sultan T. nicht mehr leben. Der Ehemann war untergetaucht, der Schwager verhaftet, das Dorf von türkischem Militär belagert. Die Familie sympathisierte mit kurdischen Aktivisten. Mehrmals wurde Sultan T. von Polizisten verprügelt, damit sie das Versteck ihres Mannes verrate. Einmal hatten die Polizisten so brutal hingelangt, dass sie das Bewusstsein verlor. Die Frau schwieg, flüchtete nach Wien und bekam nach vielen Jahren Asyl. Der Weg dorthin war mühsam. Denn im Innenministerium war für ihren Fall damals auch der Jurist und Philosoph Christian Romanoski zuständig. Er verweigerte das Asyl. Denn die Folterungen, so schrieb er, seien nicht „asylrelevant“, sondern lediglich „erfolgt, um Informationen über den Aufenthaltsort des Gatten zu erlangen“. Die türkischen Polizisten, so Romanoski, schlugen die Frau auch nicht aus politischen Gründen bewusstlos, sondern sie wollten an das „Sonderwissen über den Aufenthaltsort ihres Gatten“ herankommen. Romanoski wörtlich: „Die von Ihnen behaupteten Befragungen und Misshandlungen stellen aufgrund Ihrer geringen Eingriffsintensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Begriffes der „Verfolgung“ dar. Es handelt sich hiebei um verhältnismäßige geringe vorübergehende Beeinträchtigungen im Zuge behördlicher Ermittlungen, die keine Zwangslage zu begründen vermögen.“ Der Mann, der einst solches schrieb, ist heute kein kleiner Beamter mehr. Innenminister Ernst Strasser hat Christian Romanoski, 42, zum Leiter der sensiblen Asylabteilung und damit zum Mastermind der heimischen Flüchtlingspolitik ernannt. „Auf politischen Druck seitens der FPÖ“, wie Beamte des Hauses berichten. Die Vizekanzlerin hätte Strassers Personalrochaden sonst boykottiert, heißt es. Romanoski sei ein guter Freund des FPÖ-Hardliners Ewald Stadler. Strassers Sprecher und Romanoski bestreiten die Freunderlwirtschaft. Die Asylexperten des Hauses wundern sich nun ebenso wie die auf Asyl spezialisierten Rechtsanwälte und Flüchtlingsbetreuer der Stadt. „Er war ein unguter Typ“, sagt der ehemalige SPÖ-Innenminister Casper Einem. „Er hat sogar Togo, Niger und Mali als sichere Drittstaaten bezeichnet“, erinnert sich der Anwalt Gabriel Liedermann. „Diese Bestellung ist unglaublich“, sagt ein Asylexperte des UNHCR. Der Wiener Asylanwalt Herbert Pochieser verweist auf den Fall des Kurden Tacim Y., der nach Wien flüchtete und sich Chancen auf Asyl ausrechnete: weil seine Schwester ermordet wurde, weil die Behörden sogar ihr Begräbnis für Verhaftungen nützten, weil ein psychiatrisches Gutachten feststellte, dass Y. „zweifelsfrei als Opfer schwerster traumatisierender Ereignisse“ anzusehen ist. Doch Romanoski entschied anders. Y. ist nämlich – in Abwesenheit und ohne faires Verfahren – von einem türkischen Gericht wegen „Terrorismus“ verurteilt worden. Das kann in der Türkei schon dann passieren, wenn man sich öffentlich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzt. Romanoski urteilte, dass die Verfolgung von Terroristen „in westlichen demokratischen Gesellschaften für die Verteidigung der Ordnung notwendig“ und daher kein Asylgrund sei. Das Problem seines Bescheides: In keiner Zeile wird begründet, wieso der Asylwerber ein Terrorist ist. In einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beklagte Rechtsanwalt Pochieser, dass „nicht nur sämtliche Beweismittel ignoriert wurden, sondern sogar offen mit den türkischen Verfolgern sympathisiert und deren Auffassung von Terrorismus und Terrorismusbekämpfung geteilt“ wurde. Der Asylwerber sei ohne Beweise, mehr oder weniger offen in Bescheidform als Terrorist im Sinne der Vorstellungswelt der türkischen Verfolger beschimpft“ worden. Ein Beamter, der so agiere, sei befangen und nicht fähig, das Asylgesetz rechtmäßig zu vollziehen, argumentierte Pochieser. Romanoski ist bereits 1992, unter dem roten Asyl-Sektionschef Manfred Matzka, ins Innenministerium berufen worden, um dort die restriktive Asylpolitik des damaligen SPÖ-Innenministers Franz Löschnak zu vollstrecken. Im Akkord und mittels Textbausteinen wurden damals Flüchtlinge mit den abenteuerlichsten Begründungen abgeschoben. Romanoski soll besonders engagiert gewesen sein, berichtet ein Mitarbeiter. Einmal verweigert er einen Afghanen, dessen Tochter und Schwester von Mudschahedin ermordert wurden, das Asyl, weil es für ihn in Afghanistan eine „innerstaatliche Fluchtalternative“ gegeben hätte. „Bei ihm mussten wir manchmal Passagen rausstreichen, weil sie so unerträglich waren“, erinnert sich ein hoher Asyl-Beamter. Textprobe eines, von VwGH aufgehobenen Romanoski-Bescheides, mit dem ein mit Stromschlägen gefolterter Kurde 1994 in das „sichere Drittland“ Rumänien verwiesen werden sollte: „Bietet ein Zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (wie dies im Fall Rumäniens anzunehmen ist), so ist Sicherheit im Augenblick des Betretens dieses Staates als gegeben anzunehmen und vermag einmal erlangte Verfolgungssicherheit durch Verstreichen von Zeit nicht zu wachsen, zumal diesem Begriff nichts Graduelles inhäriert, d.h. nur die Disjunktion sicher/unsicher in Rede stehen kann“. Der Anwalt des Kurden, Benedikt Wallner, meint: „Wer sich so einer Sprache bedient, will nicht verstanden werden.“
Romanoski, der vom Sprecher des Innenministeriums als „ausgezeichneter Jurist und Fachmann“ beschrieben wird, stand dem Falter für ein Gespräch nicht zur Verfügung. Der Sprecher bat um „Schonzeit“. In einem Email richtet Romanoski aus, dass er sich an die umstrittenen Bescheide „nicht mehr erinnern“ kann. Es seien auch nicht „seine“ Bescheide, denn er sei als „weisungsgebundener Beamter“ an gesetzliche Vorgaben und Erkenntnisse der Höchstgerichte gebunden. Zu seiner Freundschaft mit Ewald Stadler und der kolportierten politischen Protektion sagt er: „Ich bin parteilos“.
Quelle: Falter 4/03 | 22.01.2003 | Seite 13
von Ricardo Peyerl
Es ist ein bisschen wie in der Schule: Keiner will an die Tafel kommen, und einige schreiben voneinander ab.
Wofür ist das Handelsgericht zuständig? Für die Geschäfte von Unternehmen und Gesellschaften, für Handelsgeschäfte also.
Ein solches erblickte der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner in der Abwicklung eines Kreditvertrages zwischen einer Bank (die eine Ges.m.b.H. ist) und einer Bürgin. Die vertrauensselige Frau hatte für den Kredit ihres Lebensgefährten unterschrieben, weil ihr vorgegaukelt worden war, es handle sich um eine reine Formsache. Sie wurde nicht aufgeklärt, zog keinen Nutzen aus dem Kredit und hätte ihn sich nie leisten können.
Nach dem Scheitern der Beziehung klagte sie die Bank auf Aufhebung des „unter Arglist“ zu Stande gekommenen Kreditvertrages (es gibt bereits höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Unsitte).
Das Handelsgericht hat zunächst „seine Zuständigkeit zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitsachen von den Angaben in der Klage auszugehen.“
Danach sei das für die beklagte Bank kein Handelsgeschäft, weil in der Klage ja behauptet werde, dass keine Haftung aus dem Kreditvertrag bestehe.
Da „das Handelsgericht nur für Handelsgeschäfte und nicht für Nicht-Handelsgeschäfte zuständig“ sei, müsse die Klage zurückgewiesen und vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) eingebracht werden.
Zerknirscht beschreitet Anwalt Wallner diesen aufgezeigten Weg. Er hat etwas dazu gelernt ...
... und wendet sich das nächste Mal in einem identen Fall gleich an das ZRS.
Wieder geht es um die Anfechtung eines wahrscheinlich sittenwidrigen Kreditvertrages; und dabei handelt es sich, wie Wallner nun weiß, um kein Handelsgeschäft.
Das ZRS hat zunächst „seine Zuständigkeit zu prüfen und dabei in bürgerlichen Streitigkeiten von den Angaben in der Klage auszugehen.“ Danach sei das Geschäft „zweifelsohne ein Handelsgeschäft.“
Streitigkeiten darüber gehören aber, so wird der Anwalt jetzt belehrt, selbstverständlich - vor das Handelsgericht"
In der Zwischenzeit vergehen jeweils einige kostbare Wochen, und es laufen Verfahrenskosten auf, noch ehe der Prozess überhaupt begonnen hat.
„Das Oberlandesgericht hätte es in der Hand, ein Machtwort zu sprechen.“
ANWALT WALLNER
Quelle: KURIER | 12.09.2002 | Seite 12
Neue Bagatellgrenze
Die Zivilverfahrensnovelle hat mit 1. 1. 2003 eine neue Bagatellgrenze gebracht. Bei einem Streitwert bis zu 1000 Euro müssen nicht alle Beweise gewürdigt werden, sondern der Richter kann gleich nach seiner freien Überzeugung entscheiden.
Selbstverständlich muss er weiterhin den Sachverhalt überprüfen, das schon, aber kostspielige Beweisaufnahmen wie z. B. die Einholung eines Gutachtens soll der Richter in Bagatellfällen unterlassen. Er schöpft aus seiner eigenen Erfahrung und bildet sich so ein Urteil.
Dieses kann dann auch kaum noch bekämpft werden. Berufungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung sind ausgeschlossen.
Die Rechtsanwälte liefen dagegen (erfolglos) Sturm, weil sie darin das Ende des Rechtsschutzes sehen. „Es muss doch“, sagt Konsumentenschutz-Experte Benedikt Wallner, „alles überprüfbar sein. Der Richter kann sich in seinem freien Ermessen ja irren“.
Immerhin seien 1000 Euro ein Netto-Durchschnittsverdienst und der häufigste Rechnungsbetrag im alltäglichen Geschäftsleben. Bis zur Novelle hatte der Gesetzgeber die Bagatellgrenze bei 2000 Euro gezogen.
Quelle: Mittwoch, 30.04.2003, (KURIER | Seite 11)
Zu viel Pension: Muss der Laie einen Irrtum der Behörde erkennen?
von Ricardo Peyerl
Jetzt wird auch der Oberste Gerichtshof in den Streit eingeschaltet:
Muss der Laie Rechenfehler der Behörde aufspüren, einen möglichen Überbezug beiseite legen und den Betrag nach der Aufklärung zurückzahlen?
Oder darf er ihn gutgläubig verbrauchen?
Worüber sich die Instanzen gar nicht einig sind, betrifft einen Maler und Anstreicher, der nach zwei Wirbelsäulen-Operationen die Invaliditätspension begehrte. Während die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PVArb) rechnete und rechnete, musste die Familie R. vom Krankengeld des Mannes (damals 7000 S) leben. Schließlich wurden samt Nachzahlung 85.000 S (6177 €) überwiesen.
Zu viel. Eine Computer-Panne. Man hätte das Krankengeld von der Pension abziehen müssen. Erst nach drei Monaten entdeckte die PVArb den Fehler und forderte Herrn R. zur Rückzahlung des Überbezuges von 49.675 Schilling (3610 €) binnen vier Wochen „bei sonstiger Exekution“ auf.
Pensionist R. hatte das Geld zur Begleichung längst fälliger Rechnungen bereits verbraucht und ging, Rechtsanwalt Benedikt Wallner zur Seite, vor Gericht.
Inzwischen gibt es drei Rechtsmeinungen:
Das Arbeitsgericht Wien beschied, Herr R. hätte selbst nachrechnen, den Fehler erkennen, den Überbezug gleich freiwillig zurückzahlen oder zur Seite legen müssen.
[Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil und schob noch nach: R. habe fahrlässig die „zumutbare Aufmerksamkeit“ vermissen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (98/08/0161) hat hingegen grundsätzlich entschieden, dass es nicht angebracht ist, „vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den Leistungsempfänger zu kompensieren“. Diesen treffen keine „besonderen Erkundigungspflichten“ und er darf den Betrag nur dann nicht leichtgläubig verbrauchen, wenn er den Überbezug „ohne weiteres“ hätte erkennen müssen.
Konsumentenschutz-Experte Wallner will von einem anderen Höchstgericht, vom Obersten Gerichtshof, mit außerordentlicher Revision eine Beseitigung der Rechtsunsicherheit erreichen.
Der OGH selbst hatte einem Goldschmied die Rückerstattung einer Überzahlung von 40.000 S erlassen, weil diesem Laien der Irrtum des Arbeitsamtes nicht hätte auffallen müssen. Ein Vizebürgermeister mit „besonderer Ausbildung“ fand hingegen keine Gnade und musste den Überbezug retournieren.
Im Fall R. kommt hinzu, dass in seinem Bescheid über die Zuerkennung der Pension mit keinem Wort auf mögliche Doppelgleisigkeiten bei Bezug von Krankengeld hingewiesen wurde.
eMAIL:
„Es herrscht eine uneinheitliche Rechtsprechung.“ ANWALT WALLNER
Quelle: Samstag, 04.05.2002, (KURIER | Seite 23)
Erstmals erklärte ein Gericht die Bürgschaft einer Ehefrau für sittenwidrig
Am Anfang vom Ende stotterte die Ehefrau den Kredit in Raten ab. Sie überwies der Bank monatlich 1500 S. Allein um das Kapital zurückzuzahlen hätte sie 666 Jahre gebraucht; von den geforderten 16,5 Prozent Zinsen per anno ganz zu schweigen. Als sie alles verloren hatte und von Sozialhilfe leben mußte, stellte die Frau die Zahlungen ein – und wurde von der Bank auf Begleichung der Gesamtschuld geklagt: 11 Millionen, 882.913 Schilling und 46 Groschen. Das ist sittenwidrig! Daß die Frau von der Bank für den von ihrem Mann aufgenommenen Geschäfts-Kredit als Bürgin herangezogen wurde, ist rechtswidrig; und daß das so gewertet wird, ist neu.
Höchstgericht stellte schon die Weichen
Früher fuhr sozusagen die Eisenbahn drüber: Mitgehangen, mitgefangen. Das gilt jetzt in der Regel nur noch dann, wenn das Darlehen z. B. für eine gemeinsame Eigentumswohnung aufgenommen wurde. Davon hat auch der Ehepartner etwas, also haftet er auch dafür. Häufig aber unterschreibt die ahnungs- und mittellose Ehefrau einen Vertrag über einen Kredit, den der Mann in sein Unternehmen steckt. Daraus zieht sie keinen direkten Nutzen.
Der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner hat das sensationelle Urteil erkämpft. Er verfolgt seit einiger Zeit die geänderte Judikatur des Obersten Gerichtshofes, welche besagt: Jemanden zur Übernahme einer Haftung zu überreden, verletzt "ungeschriebenes Recht". Und zwar dann, wenn ein "beträchtliches Ungleichgewicht" zwischen den "beidseitigen Interessen" besteht. Die Haftungserklärung eines engen Familienmitgliedes ohne zulängliches Einkommen ist so ein Fall. Richter Stefan Böck (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) konnte sich in seinem Urteil 11 Cg 139/97k-26 auf OGH-Entscheidungen stützen. Der Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft brauchte Geld, um die Firma weiterführen zu können. Er nahm Kredite von fast zwölf Millionen S auf. Seine Frau war formal Gesellschafterin, im übrigen aber war sie Hausfrau, am Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt und an den Geschäften gar nicht sonderlich interessiert.
Ihr Mann und ein Bank-Angestellter überredeten sie, dem Kreditvertrag als Mitschuldnerin beizutreten. Man erklärte ihr, daß der Kredit ohne ihre Unterschrift nicht gewährt werden könne und die Firma ohnehin gut dastehe. Im Urteil ist von "Überrumpelung" die Rede, von einer "seelischen Zwangslage", die sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zwischen Kreditnehmer (Ehemann) und Mitschuldnerin (Ehefrau) ergibt, sowie von der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau. Die Firma ging in Konkurs und die Ehe in Brüche. Der Bank wurde die Inanspruchnahme der Hausfrau verwehrt. Ohne selbst einen Profit aus dem Kredit zu ziehen, sei sie zur leichtfertigen Übernahme der Haftung gedrängt worden, deren Erfüllung – wenn überhaupt – erst in ferner Zukunft zu erwarten war. Das ist laut Urteil nicht nur wirtschaftlich sinnlos, das ist "unerträglich".
Quelle: KURIER, 17.9.1998, Seite 22