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Was die Medien über unsere Tätigkeit berichten …
Richtungsweisender Prozesserfolg gegen Bank, die von Bürgin 27.700 Euro forderte
von Ricardo Peyerl
Frau P., damals noch A., hätte in ihrer Situation wahrscheinlich alles unterschrieben. Die Lehrerin mit bloß halber Lehrverpflichtung war gerade frisch geschieden und allein erziehende Mutter, als ihr der Ex-Ehemann eine Bankgarantie zur Unterschrift vor die Nase hielt. Sollte sie nicht unterzeichnen, streiche man ihm den Kredit, er werde arbeitslos und sie könne schauen, wo sie den Unterhalt her bekomme, drohte Herr A.. Es sei bloß ein Formalakt, niemals würde die Bank auf eine Mutter mit Kind zurück greifen. Würde sie nicht? Frau P. verkaufte mit der Garantieerklärung, die da mit der Post ins Haus gekommen war, quasi ihre Seele: Sie verpflichtete sich, der Bank „auf erste Aufforderung unter Verzicht auf jede Einwendung“ einen Betrag von 25.500,00 Euro „mit allen Zinsen, Kosten und Gebühren“ zu zahlen. Prompt machte die Bank, als Herr A. mit seinen Geschäften ins Schleudern kam, davon Gebrauch und stellte den Betrag fällig. Obwohl die Lehrerin inzwischen einen vollen Stundenplan hatte und monatlich 1450,00 Euro verdiente, konnte sie die inzwischen mit Zinsen auf 27.700,00 Euro gewachsene Summe nicht zurück zahlen. Die Bank scheute sich nicht, zu klagen. Und zwar, obwohl seit dem April 2000 ein höchstgerichtliches Urteil existiert, welches es zur Unsitte erklärt, mittellose Ehefrauen (oder Brüder, Schwestern, Omas) zu Kreditbürgen zu machen. Es ist dort, wo nicht in der Bank eindrucksvoll über die Risken aufgeklärt worden ist, von "Überrumpelung“ die Rede. Bloß halten sich die Banken nicht immer daran. Im Gegenteil, die neueste Variante ist wohl das kommentarlose Verschicken solcher Bürgschafts- oder Garantieerklärungen. Zum Glück ist Frau P.s Anwalt Experte im Konsumentenschtuz und nebenbei auch noch Autor eines Bankenratgebers. Benedikt Wallner wehrte die Klage erfolgreich ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vermisste zunächst eine sorgfältige Bonitätsprüfung des Kreditnehmers durch die Bank. Herr A. hätte irgendein Geschäft, das sich mit „Mensch&Wasser“ beschäftigt, aufziehen wollen, doch stand er bereits mit anderen Krediten in der Kreide. Außerdem, so das Gericht, hat die Bank die Informationspflichten gegenüber der Ex-Frau verletzt. Hätte sie genau gewusst, worauf sie sich da einläßt, hätte sie wahrscheinlich trotz der Drohungen und Beschwichtigungen ihres Ex-Ehemannes nicht unterschrieben.
Recht: Das Urteil 7 Ob 217/99 h; Das Grundsatzurteil betraf eine von ihrem Mann knapp gehaltene Hausfrau, die trotzdem für ihn täglich Fleisch auf den Teller bringen musste. Dann zog er sie mit seiner Bank noch mit einer Millionen-Haftung für einen Firmenkredit über den Tisch.
Abhängig: Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ die Bank abblitzen: Ist der Bürge vom Kreditunternehmer abhängig, zieht er persönlich keinen Nutzen aus dem nicht zu seinen Mitteln passenden Darlehen, und klärt ihn die Bank nicht über das Risiko auf, hat sie kein Recht, ihn hinterher zur Kasse zu bitten.
Quelle: Montag, 22.09.2003, (KURIER | Seite 9)
Höchstgericht: Kredit zur Abdeckung alter Schulden spricht für Fiasko
Seit 1999 hält der Oberste Gerichtshof seine schützende Hand über Bürgen. Die Haftung einer wirtschaftlich abhängigen Ehefrau oder auch eines unter moralischem Druck stehenden Freundes für eine Kreditsumme, die in Missverhältnis zu den eigenen finanziellen Möglichkeiten steht, wurde mehrmals als sittenwidrig verurteilt. Nun hat das Höchstgericht die Warnpflichten der Bank gegenüber Bürgen verschärft.
Eine Konsumentin mit 1000 Euro brutto Einkommen im Monat unterschrieb gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Kreditvertrag über 25.000,00 Euro. Der Kredit diente offensichtlich zur Abdeckung eines anderen offenen Kredits des Lebensgefährten, von dem die Frau wusste. Der Partner konnte die Rückzahlung nicht leisten, die Bank bat die Mitschuldnerin zur Kasse.
Rechtsanwalt Benedikt Wallner führte im Auftrag des Vereins für Konsumenteninformation einen Musterprozess gegen die Bank. Diese wollte sich mit dem Argument, der Hauptschuldner habe die Bürgin über seine finanzielle Situation unterrichtet, aus der Verpflichtung zur Aufklärung stehlen.
Überdies habe der Kreditvertrag einen fett gedruckten Warnhinweis enthalten. Beide Ausreden ziehen nicht. Der Hauptschuldner war kein Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers. Die Bank selbst muss dem Mitschuldner oder Bürgen (auch wenn dieser vorinformiert ist) vor Augen führen, dass der Schuldner seine Verpflichtungen wahrscheinlich nicht erfüllen kann. Wenn der Bürge sich dann frei entscheidet und trotzdem unterschreibt, ist ihm nicht zu helfen.
In diesem Fall spricht schon der „Anschein“ – so steht es im Urteil – dafür, dass die Bank nicht einmal die Einbringung der alten Schulden für gesichert ansah. Umso drastischer hätte sie vor einer neuen Haftung und einem Fiasko warnen müssen.
Seit 1997: Konsumentenschutz für Bürgen
Judikatur: Für den OGH ist eine Bürgschaft sittenwidrig, wenn der Bürge vom Kreditnehmer abhängig ist und ein Missverhältnis zwischen seinen finanziellen Verhältnissen und der Kreditsumme besteht.
Gesetz: Seit 1997 trifft die Bank dem Bürgen gegenüber nach dem Konsumentenschutzgesetz eine Warnpflicht, wenn sie erkennen müsste, dass der Schuldner den Kredit nicht zurückzahlen können wird.
Quelle: Dienstag, 02.03.2004, (Kurier, Seite 10)
Ein Beispiel: Eine Heizungsanlage, 1995 gekauft und vom Hersteller auf Y2K-Tauglichkeit geprüft. Beim Datumssprung tritt ein Fehler auf, ein Schaden entsteht.
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wallner: "Grundsätzlich kommen hier Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung zum Tragen. Heute gilt das Jahr 1995 als Jahr, in dem die Y2K-Tauglichkeit ,Stand der Technik` wurde." Unser Beispiel: Gewährleistungsansprüche sind bei fix mit dem Haus verbundenen Anlagen im Jahr 2000 bereits verjährt. (Frist: Drei Jahre.) Schadenersatzansprüche hat der Hausbesitzer (bei leichter Fahrlässigkeit des Vertragspartners) in jedem Fall, egal, ob die Anlage nicht oder nur mangelhaft überprüft wurde. Der Schaden wird aber voraussichtlich nur teilweise ersetzt, weil dem Heizungs-Käufer Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Es kann allgemein vom Hersteller/Händler und auch von den Hausbesitzern erwartet werden, daß sie von der Y2K-Problematik wußten und Maßnahmen setzten. Ab dem "magischen Jahr" 1995 wird die Datums-Tauglichkeit automatisch zum Vertragsinhalt, ohne explizit verankert zu sein. Hat der Hersteller/Händler die Heizung 1995 darauf immer noch nicht überprüft, ist der Vertrag verletzt. Es gilt Beweislastumkehr: Der Hausbesitzer muß nur noch den eingetretenen Schaden beweisen, sein Vertragspartner aber, daran nicht schuld zu sein. Anders die Produkthaftung: Aufgrund eines Datumsfehlers könnte ein Brand den Keller eines Hauses zerstören. Unabhängig vom Verschulden haftet der Hersteller/Händler zehn Jahre lang. Hier besteht ebenfalls die Gefahr eines Mitverschuldenseinwandes, sobald die Mangelhaftigkeit der Anlage vom Betreiber erkannt werden konnte. Wallner: "Eine Überprüfungspflicht trifft den Anlagenbetreiber aber voraussichtlich nicht."
Quelle: KURIER | 20.3.1999 Seite 33
Deutscher Sachverständiger zerfetzt Expertise des Kollegen in der Luft / Neuer Prozess?
von Peter Pisa
Der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner wird beim Präsidenten des Zivillandesgerichts Wien anregen, den Unfallchirurgen Dr. T. aus der Liste der Gerichtssachverständigen zu streichen. Diese ungewöhnliche Maßnahme hängt mit dem Schicksal eines 48-jährigen Arbeiters zusammen. Bei Verladearbeiten hatte ein Lkw dessen linken Fuß überrollt.
Dr. T. dürfte in seinem Monate danach verfassten Gutachten die am Unfalltag im Spital erstellte Diagnose „Conquassatio“ (= Quetschung) und noch andere Befunde übersehen haben. Ebenso setzte er sich über zwei andere Gerichtsgutachten hinweg, in denen eindeutig festgestellt wurde, dass der Fuß des Arbeiters Kemal Ayvaz von einem Lkw-Reifen zerquetscht worden war.
Es gibt sogar zwei gleich lautende Urteile: Mit einem war der unaufmerksame Lkw-Lenker wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft, mit dem anderen war Ayvaz eine (geringe) Unfallrente zugesprochen worden.
In einem dritten Prozess sollte nun geklärt werden, in welcher (Millionen-)Höhe die Versicherung des Lkw-Halters dem Verletzten gegenüber haftet. Selbst die beklagte Versicherung stellte außer Streit, dass der Fuß überrollt worden war.
In diesem Verfahren hätte Dr. T. Fragen beantworten sollen, wie z. B.: Wo wurde der Fuß überrollt? Und: Gibt es Dauerfolgen?
Der Gutachter meinte jedoch, den Unfall unaufgefordert so rekonstruieren zu können, dass der Fuß gar nicht überrollt worden sei.
Sondern?
Herr Ayvaz müsse wohl „umgeknickt“ sein.
„Conquassatio, Fract. metatarsale (Mittelfußknöpfchenbruch), Fract. bas. phal. prox. dig. (Grundgliedbruch der Zehen), Lux. fract. (Verrenkungsbruch), Fract. os. naviculare (Kahnbeinbruch), Abrupt. oss. os. cun. mult. ang. maj. (Abrissbruch am großen Keilbein), Fract. mall. med. (Bruch des Innenknöchels) . . .“ (Diagnose des Wilhelminenspitals) - allein vom Umknicken?
Üblicherweise wird in einem solchen Fall ein weiterer Sachverständiger bestellt, um Divergenzen zu den bisherigen Beweisergebnissen aufzuklären. Ein junger Richter war mit den Ausführungen jedoch zufrieden und wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des verletzten Türken, der keine schweren Lasten mehr tragen, nicht mehr lang stehen und gehen und daher seine Familie kaum noch über Wasser halten kann, ab.
Mit so einem kurzen Urteil bekommt man einen Akt freilich schneller vom Tisch, ohne sich auf Details einlassen zu müssen.
Vielleicht ein Bumerang. Das Obergericht könnte eine Prozess-Wiederholung anordnen. Aus Deutschland kommt nämlich ein von Anwalt Wallner beauftragtes viertes Gutachten. Der Düsseldorfer Sachverständige Dr. Elmar Ludolph lässt an den „typischen Folgen eines Überrollens des Fußes durch einen Lkw-Reifen“ keinen Zweifel und zerfetzt das Gutachten des österreichischen Kollegen in der Luft:
Dr. T. habe möglicherweise irrigerweise den Befund bei der Entlassung des Verletzten aus dem Spital zugrunde gelegt. Auch habe er es verabsäumt, Operationsbefund sowie Röntgenaufnahmen vom Unfalltag beizuziehen und auszuwerten.
Das sei bei „äußerster gutachterlicher Sorgfalt“ selbstverständlich.
Zusammengefasst beruhe das Gutachten des Dr. T. „auf eindeutig falschen Fakten.“
„Man kann sich eine solche Verletzung, laienhaft ausgedrückt, durch Umknicken zuziehen.“
Gutachter Dr. T.
Kemal Ayvaz versteht die Welt nicht mehr: „Umgeknickt“? Als er gerade Container ablud, schob der Lkw zurück, überrollte und zerquetschte seinen linken Fuß.
Ayvaz erinnert sich: „Der Lkw fuhr zurück und dann vor, ich schrie“
Quelle: Sonntag, 28.01.2001, (KURIER | Seite 13)
Gutachter von Kollegen kritisiert / Er schaute sich nicht alle Befunde an und meinte: „Umgeknickt“
von Ricardo Peyerl und Peter Pisa
Allein im Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien werden im Jahr an die zehn Mediziner, Kriminologen und andere Experten aus der Liste der beeideten Sachverständigen gestrichen, weil sie nicht (mehr) den Anforderungen entsprechen.
Das könnte auch jenem Buchprüfer blühen, der über der Finanzgebarung der Spendenorganisation „World Vision Österreich“ brütet. Dort sollen Millionen veruntreut worden sein, aber außer einer Vorschuss-Zahlung an den Sachverständigen von mehr als 500.000 Euro ist seit vier Jahren noch nicht viel weiter gegangen.
Und wenn sich ein Gutachter einen schweren Kunstfehler, sagen wir: ein falsches Gutachten, leistet?
ARBEITSUNFALL
Am 24. Jänner 1995 hat bei Verladearbeiten in Wien ein Lkw den linken Fuß des Arbeiters Kemal Ayvaz überrollt und zerquetscht. Der 50-Jährige kann keine Lasten mehr tragen und seine Familie mit der (versteuerten) Unfallrente kaum über Wasser halten.
Seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld von rund 90.000 gegen die Versicherung des unaufmerksamen Lkw-Lenkers wurde abgewiesen, weil die Gerichte dem Gutachten des Unfallchirurgen T. folgten.
T. hatte sich nicht die Mühe gemacht, sämtliche Röntgenbilder und Befunde aus dem Krankenhaus, in dem Ayvaz operiert worden war, zu studieren. Er beliebte, den Unfall zu rekonstruieren und kam zum Ergebnis: Der Fuß sei nicht überrollt worden.
Sondern? Herr Ayvaz müsse wohl „umgeknickt“ sein.
Schon zu dem Zeitpunkt gab es zwei andere Gutachten aus Vorprozessen, die von einer Quetschung ausgingen.
Rechtsanwalt Benedikt Wallner holte aus Deutschland ein viertes Gutachten ein, das an den „geradezu typischen Folgen des Überrollens“ keine, an der „gutachterlichen Sorgfalt“ des Wiener Kollegen jedoch große Zweifel hegt: T. habe es verabsäumt, den Operationsbericht beizuziehen und möglicherweise den Aufnahme- mit dem Entlassungsbefund verwechselt.
Das bekümmerte die Justiz wenig: „Dass sich aus späteren Umständen die Unrichtigkeit des Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des Sachverständigen ergeben soll, genügt nicht“ für eine Wiederaufnahme (Oberlandesgericht Wien).
Also blieb Wallner nichts übrig als den (hoffentlich versicherten) Sachverständigen zu klagen, dessen offenbar falsches Gutachten den Zuspruch des Schadenersatzes verhindert hatte. So hat Ayvaz nach acht Jahren endlich doch noch Chancen.
Inzwischen gibt es das fünfte Gutachten, von einer Kapazität, vom Dekan der Gerichtsmedizin in Bern Prof. Richard Dirnhofer.
Auch für ihn sind die Verletzungen „für eine Überrollung charakteristisch“, auch er kann sich das durch ein „Umknicken“ nicht erklären, und damit steht es 4:1.
Darüber hinaus sagt der Österreicher Dirnhofer, dass es den Regeln der Kunst einer Gutachtenserstattung widerspricht, nicht sämtliche Unterlagen heranzuziehen.
Ein Kunstfehler des Gutachters T., über den mehrere Anwälte Beschwerde führen, also? Ein Grund zur Streichung? Theoretisch möglich, in der Praxis aber will man zuerst den Zivilprozess abwarten. T. ist ein viel beschäftigter Sachverständiger. Er steht zu seinem Gutachten. Eine Auswertung des Operationsberichtes, sagt er, hätte „keine Indizien für oder gegen eine bestimmte Unfallversion ergeben können.“ Im übrigen seien die Angaben des Opfers widersprüchlich gewesen.
Ein Lkw-Reifen überrollte und zerquetschte den linken Fuß von Kemal Ayvaz, er wurde noch am selben Tag operiert
Vom Steirer Richard Dirnhofer (im Bild bei der Erklärung des Erbgutes mit Kette und Kugeln) stammt das neueste Gutachten im „Fuß-Fall“
Quelle: Sonntag, 19.01.2003, (KURIER | Seite 9)
Erster Prozess gegen Patienten, der auf sich warten ließ, endete mit einem Vergleich
von Ricardo Peyerl
Der erste Prozess, der in Wien zu diesem Thema geführt wurde, endete mit einem Vergleich. Leider, muss man sagen. Es wäre spannend gewesen, die Frage zu lösen: Muss ein Patient, der den Behandlungstermin platzen lässt, Stornogebühr zahlen?
Der Sprecher der Zahnärzte, Gerhard Bachmann, hält das für legitim. Er kann sich sogar Verdienstentgang vorstellen: Eine (verlorene) Zahnarzt-Stunde kostet rund 230 Euro, rechnet er vor.
Ein Blick nach Deutschland zeigt: Die Gerichte sind sich nicht einig. Zwar gibt es eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts, doch diese betrifft nur die Verrechnung mit der Krankenkasse. Ein Kassenarzt kann demnach für das vergebliche Warten auf einen bestellten Kassenpatienten keine „Verweilgebühr“ verlangen, da dieses Warten „kein Bestandteil einer ärztlichen Behandlung ist.“
Mehrere Gerichte wiesen Schadenersatzforderungen von Ärzten mit der Begründung zurück, Terminabsprachen dienten im allgemeinen Geschäftsleben bloß der Koordinierung und würden keine juristisch relevanten Ansprüche auslösen.
Andere wiederum sprachen vergeblich wartenden Ärzten eine Vergütung zu; allerdings nur dann, wenn diese nachweisen konnten, dass sie sich extra ein, zwei Stunden freigehalten hatten.
Verpflichtet sich der Patient durch eine Zusatzvereinbarung zum Behandlungsvertrag, fixe Termine einzuhalten oder rechtzeitig abzusagen, stehen die Chancen des Arztes auf ein Ausfallhonorar etwas besser.
Der Prozess, den eine Wiener Zahnärztin gegen den fern gebliebenen Patienten führte, zog sich über mehrere Verhandlungstage. Zwei Ordinationsgehilfinnen sagten als Zeuginnen, sie hätten mit Frau Doktor eine Stunde Kaffee getrunken. Der Anwalt des Patienten, Johann Etienne Korab, konterte, die Wartezeit wäre besser zu nützen gewesen: Durch das Einschieben anderer Patienten oder - in Ermangelung solcher - durch administrative Arbeiten.
Irgendwann hatten die Streitparteien genug, die Zahnärztin wurde für ihren Ausfall mit einem kleinen Trostpflaster entschädigt, und jeder trug seine Verfahrenskosten selbst.
Der Wiener Konsumentenschutz-Anwalt Benedikt Wallner würde den Spieß gern umdrehen: Vereinbarungen sind stets beidseitig auszulegen. Vergibt der Facharzt einen Termin zur Behandlung und hält ihn dann nicht ein, sitzt der Patient also eine halbe Stunde, eine Stunde, zwei Stunden länger im vollen Wartezimmer, dann könnte er vom Arzt (Straf-)Gebühr fordern.
Vielleicht 230 Euro pro Stunde?
„Dann müsste auch der Arzt zahlen, wenn er den Patienten warten lässt.“ ANWALT WALLNER
Gar nicht gebohrt und trotzdem Honorar? Gerichte sind uneinig
Quelle: Samstag, 15.03.2003, (KURIER | Seite 11)
Am Anfang stand die Privatautonomie: Jeder Teilnehmer am freien Markt kann es ablehnen, mit einer bestimmten Person Geschäfte zu machen. Dieses Recht wird durch den Kontrahierungszwang (= der Zwang, einen Vertrag zu schließen) eingeschränkt, der dort gilt, wo ein Monopol-Anbieter den Markt beherrscht.
Die Wiener Linien können nicht grundlos ablehnen, Menschen mit Hut zu befördern, weil die mit Hut keine andere Möglichkeit des Transportes mit öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Sie können einen betrunkenen Fahrgast ausschließen, doch sobald er nüchtern ist, darf er wieder Platz nehmen.
Wollen die Haftpflichtversicherungen von einem Fahrzeughalter nichts mehr wissen, der ständig Unfälle baut, muss der Versicherungsverband dem Konsumenten eine Versicherung zuweisen. Bei den Anwälten ist es genau so: Wird ein Klient - und sei er noch so ein Streithansel - von Anwalt zu Anwalt geschickt, wählt die Kammer (bei Klagen über 4000 ) einen aus.
Nur bei den Banken gibt es das nicht. Rechtsanwalt Benedikt Wallner kritisiert: „Banken dürfen vernetzt sein. Wenn dir eine Bank das Girokonto verweigert, bekommst du es sonst auch nirgends.“ Ohne Konto geht aber (Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld, Umschuldung) so gut wie nichts mehr.
Quelle: KURIER / 21.06.2003 / Seite 16