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Im Flugverkehr kommt es immer wieder zu Überbuchungen, Annullierungen oder Verspätungen von Flügen. Wie wir gerade wieder am IT-Ausfall am Wiener Flughafen vom 28. August 2016 gesehen haben, schützt zwar die EU-Fluggastverordnung[1] effektiv vor Versäumnissen der Airlines, vor den Versäumnissen Anderer aber nicht (dennoch sind die Fluggäste auch hier nicht gänzlich schutzlos). Kann man aber das Versäumnis des Flughafens (oder eines Dritten) der Fluglinie zurechnen?
Weiterlesen: Bedingungen des Konsumierens (V) – Fluggastrechte
Obsoleszenz ist ein im deutschen Sprachraum neues Wort, das wohl völlig zufällig phonetisch an „obszön“ erinnert. Immer mehr juristische Publikationen beschäftigen sich mit dem Phänomen, dass zur Hebung der Umsatzgeschwindigkeit Verfallsdaten in Konsumartikel geradezu planmäßig vom Erzeuger eingebaut werden; das Produkt wird vorhersagbar zu einem gewissen, frühen Termin unbrauchbar und muss dann durch ein neues ersetzt werden. Das ist die geplante Obsoleszenz.[1] Die ist schon empörend genug.
Weiterlesen: Bedingungen des Konsumierens (IV) – Die geplante Obsoleszenz
Bedingungen des Konsumierens (III)
Auch in einem weiteren Fall [1] hat die AK unzulässige Klauseln erfolgreich vor Gericht bekämpft. Dabei ging es um „Kundenrichtlinien für das M*****-Service und für das Q*****-Service“ eines Kreditunternehmens. Aus dieser Entscheidung können wir viel lernen, wie der gesetzliche Kundenschutz bei AGBs (vgl. schon den Vor-Artikel Bedingungen des Konsumierens II) abläuft, nämlich:
Größte Bedeutung unter den Bedingungen des Konsumierens haben für uns Verbraucherinnen und Verbraucher die „Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen“ der Unternehmen, kurz „AGB“.
Recht haben und Recht kriegen sind, wie inzwischen jeder weiß, zweierlei. [1]
Das muss gar nicht an der Qualität der Anwaltskanzlei liegen, die das Recht verfolgt, und auch nicht an einer – fälschlich oft als unberechenbare „Black Box“ vorgestellten – Justiz, vor der man angeblich, so wie auf hoher See, „in Gottes Hand“ sei.
Schönen guten Abend! Ich bin zu dieser Vortragsreihe, die ja – wie Sie wissen – den Titel „Perspektiven der Bewusstseinsforschung“ trägt, eingeladen worden, um auch die Ökonomie in die Vielheit möglicher Betrachtungsweisen des Bewusstseins zu integrieren. „Ökonomie“ meint dabei zweierlei: Zum einen bezeichnet dieser Begriff das reale Wirtschaftsgeschehen, also die Produktion, Verteilung, und Konsumtion von Gütern bzw. Dienstleistungen, die gegenwärtig ganz überwiegend nach kapitalistischen Funktionsprinzipien organisiert werden. Zum anderen bezieht er sich aber auch auf das Nachdenken, das theoretische Erfassen und Erklären dieser Vorgänge, also auf die wirtschaftswissenschaftlichen Diskurse.
Weiterlesen: Ökonomie des Selbst – Subjektformierung im Neoliberalismus
Europa im heißen Sommer 2015, quo vadis? Staatenbund, Bundesstaat, oder lose Ansammlung rechtsnational-autoritär regierter Fürstentümer? Was mit den Krisenereignissen 2009 als Frage aufgetaucht war, haben die jüngsten Entwicklungen im Umgang mit Griechenland in aller Deutlichkeit beantwortet: Die Europäische Union drückt einen wirtschaftspolitischen Kurs durch, dessen Koordinaten bereits in den Gründungsstatuten des Projekts Gemeinsamer Wirtschafts- und Währungsraum festgeschrieben wurden. Durch den Wahlerfolg von SYRIZA war er erstmalig mit dem Mandat der Bevölkerung eines Mitgliedstaates in Frage gestellt worden. Sehen wir uns an, was dann geschah:
Weiterlesen: Die Griechenland-Krise: kurze politökonomische Analyse der jüngsten Ereignisse
Europa in der Krise
Die wirtschaftliche und politische Situation in Europa ist angespannt. Die Rezession in der Währungsunion wurde nicht überwunden, in weiten Gebieten herrscht steigende Arbeitslosigkeit und die politischen Eliten sind uneinig, wie den Negativentwicklungen entgegenzutreten sei. Arbeitslosigkeit, darunter hauptsächlich die Jugendarbeitslosigkeit von bis zu 50%, gilt uns aus historischer Erfahrung zu Recht als Hauptgefahr für eine stabile Demokratie.
Weiterlesen: Wenn Geld Macht ist, hat Macht, wer das Geld macht
Was Österreich von Deutschland unterscheidet, ist – 100 Jahre nach Karl Kraus – nicht nur die gemeinsame Sprache, sondern auch die gemeinsame Rechtsprechung: Während in Österreich den Anleger ein Mitverschulden an einer fehlerhaften Anlageberatung treffen kann, wenn er die Angaben seines Beraters nicht überprüft,[1] hat man in Deutschland längst erkannt, dass sich Beratung und Überprüfung des erhaltenen Rats durch den Beratenen logisch nicht vertragen: Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich; die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht.[2] Häusler hat jüngst gezeigt, dass die österreichische Rsp nicht konsequent ist.[3] Dem Gesetz widerspricht sie obendrein:
Mag sich das unmögliche Möbelhaus aus Schweden zu Recht als solches tadeln oder auch nicht, auf eines war doch immer Verlass: Den Zumutungen herkömmlicher Möbelhäuser konnte man in letzter Konsequenz bislang noch begegnen, indem man die Reißleine zog, das würfelförmige Designkonzept, das offenbar in nordischen Hirnen herrscht, aufwändig in sein eigenes Geschmacksuniversum inkorporierte und der handelsüblichen Ansage: „Lieferzeit 6-8 Wochen, aber ohne Gewähr; wir rufen Sie an, wenn es da ist“ die Aussage entgegenhielt: „Da geh ich lieber zum IKEA“! Außer Handtüchern gab es bei ihnen gefühlt nichts Ausgestelltes, das man nicht mühsam bestellen, sondern sofort mitnehmen, i.e. konsumieren konnte, auch nicht in Metropolregionen. Sogar ein Neuwagen mit (stets) aufpreispflichtiger Farbauswahl hat inzwischen oft kürzere und präzisere Lieferzeiten als ein Einrichtungsgegenstand.