Europa in der Krise
Die wirtschaftliche und politische Situation in Europa ist angespannt. Die Rezession in der Währungsunion wurde nicht überwunden, in weiten Gebieten herrscht steigende Arbeitslosigkeit und die politischen Eliten sind uneinig, wie den Negativentwicklungen entgegenzutreten sei. Arbeitslosigkeit, darunter hauptsächlich die Jugendarbeitslosigkeit von bis zu 50%, gilt uns aus historischer Erfahrung zu Recht als Hauptgefahr für eine stabile Demokratie.
Das noch junge Projekt einer gemeinsamen Währung erscheint gefährdet, nicht zuletzt aufgrund divergierender Realzinsen, die unterschiedlichen Inflationsraten bei einem einheitlichen Nominalzinssatz geschuldet sind. Dieser von der EZB bestimmte Leitzinssatz liegt derzeit bei gerade einmal 0,05 Prozent. Das bedeutet, dass die privaten Geschäftsbanken Geld mittlerweile so gut wie kostenlos von der Zentralbank beziehen können. Ihre Produktionsmittel kosten sie „nichts“. Liquidität steht mehr oder minder unbegrenzt zur Verfügung. Dennoch werden die Zahlungsmittel, die von Geschäftsbanken nach einem Hebelprinzip mittels Hinterlegung von Mindestreserven erzeugt werden können, nicht immer effektiv in Form von Krediten bzw. als Investitionskapital in die Realwirtschaft weitergeleitet. Die Verschuldungsbereitschaft im Unternehmenssektor scheint überdies gering, obwohl die Finanzierungbedingungen so günstig wären wie nie zuvor. Resultat und gleichermaßen Mitbedingung [1] dessen ist eine stagnierende Wirtschaft. Auch Österreich wird mittlerweile von einer Rezession eingeholt. [2]
In solchen Fällen wären eigentlich die öffentlichen Haushalte dazu gezwungen, Nachfrageausfälle zu kompensieren, denn irgendjemand muss sich im wirtschaftlichen Austausch ja verschulden, damit ein anderer sparen (Geld anlegen, investieren) kann: Mögen die Geldmengen einzelner Währungsräume auch immens sein, die gesamte Geldmenge auf der Welt ist hypothetisch gesehen immer Null, weil jedem ersparten (erwirtschafteten, angelegten, investierten) Euro, Dollar oder Zloty eine Schuld in gleicher Höhe gegenübersteht. Man könnte es natürlich auch dabei belassen und den wirtschaftlichen Austausch hiermit beenden. Aber eine Wachstumsdynamik wird wohl nur bei Neuverschuldung aufrechterhalten. Dass nun zugleich eine fortlaufende Staatsverschuldung mittels „Schuldenbremse“ institutionell unterbunden wird/werden soll, führt in eine Sackgasse. Der von der neoliberalen Ideologie propagierter Ausweg fordert Leistungsbilanzüberschüsse. Doch genau diese sind ein Hauptgrund für wachsende Ungleichgewichte und Abhängigkeiten innerhalb des Euroraums.
Allerdings kann auch eine wachsende Staatsverschuldung nicht des Rätsels Lösung sein, zumal sie neue Probleme mit sich bringt. Es ist in der Tat fragwürdig, dass sich immer größere Vermögen in den Händen von Privaten konzentrieren, während die Schuldenakkumulation allein über den öffentlichen Sektor erfolgt! Auch wer privater Vermögensschaffung positiv gegenübersteht, muss stets Gründe für den Transaktionsmechanismus angeben können, der zu Vermögen führt, um sich nicht dem Vorwurf des Raub- oder Beutezugs auszusetzen. Bereicherung ist nur dann nicht rückforderbar, wenn sie unter weithin akzeptierten Bedingungen vonstattengeht. Wird einmal lediglich der Nutzen, nicht aber auch das Risiko der unternehmerischen Tätigkeit dem jeweiligen Agenten zugeschrieben, wie bei der Bankenrettung österreichischer Prägung, ist die Akzeptanz nicht allgemein vorhanden. Gerade Vorgänge im Finanzsystem, die vornehmlich einer kleptokratischen Elite zugutekommen, müssen auch in einen Bezug zu ansteigender Arbeitslosigkeit und wachsender Armut gesetzt werden. Hier müssen Reformen ansetzen, nämlich unter der Prämisse, dass ein desintegratives Konkurrieren um Leistungsbilanzüberschüsse und stetig anwachsende Staatsschulden keinen wirklichen Ausweg aus der Krise darstellen.
Reformierung des Geldsystems
Eine entwickelte Form der Systemkritik legt den Fokus auf die fundamentalen Mechanismen in der Gelderzeugung. Anstatt lediglich zu fragen, wie Vermögen und Schulden in einer Ökonomie verteilt sein sollten, setzen Proponenten einer Geldsystemreform an bei der basalen Verbindung zwischen monetärer Vermögensbildung und Verschuldung: Wäre nicht ein anderes System denkbar, in dem jedes neue Geld, wie es für eine wachsende Wirtschaft benötigt wird, anders entsteht als durch Kreditvergabe und damit Verschuldung? Wäre es nicht wünschenswert, den Zahlungsmittelumlauf vom Kreditzyklus abzukoppeln, und dadurch den systemimmanenten Verschuldungszwang zu mildern? Ein in Deutschland von Joseph Huber und dem Verein der Monetative entwickeltes Konzept bejaht diese Fragen entschieden. [3]
Ihr Programm sieht gewissermaßen eine Verstaatlichung des Geldsystems vor und erwartet davon ausgehend konjunkturstabilisierende Effekte bei einer gleichzeitigen Reduktion der Staatsschulden. Den privaten Geschäftsbanken müsse das Privileg der Geldschöpfung entzogen werden, [4] einzig die öffentliche Hand sollte in Form einer unabhängigen, quasi vierten Gewalt im Staat – der Monetative – dazu befugt sein, Zahlungsmittel zu kreieren und sie dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Der herrschende Dualismus zweier unbarer Geldkreisläufe – nämlich in Form von Zentralbankreserven im Interbankensektor einerseits und Giralgeld im Publikum andererseits – würde damit beseitigt zugunsten eines einheitlichen gesetzlichen Zahlungsmittels, das weder Deckungsreserve noch Repräsentanz einer Schuld wäre (Giralgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, es muss vom Empfänger nicht unter allen Umständen akzeptiert werden). Was fortan existieren würde, hieße Vollgeld. Dieses Vollgeld läge (abgesehen vom Bargeld) auf sog. Vollgeldkonten, die nicht mehr Teil der Bankbilanzen sind, weshalb die Banken auch keine Eigengeschäfte mehr mit diesen Geldern vornehmen könnten. Die schon jetzt bestehende, alleinige Befugnis der Europäischen Zentralbank, Münzen und Banknoten (Bargeld) herzustellen würde somit auch auf unbares „Geld“ (Giralgeld) ausgedehnt, das heute nur im höchst unvollkommenen Sinn, danach jedoch im vollen Sinne gesetzliches Zahlungsmittel wäre. Rückendeckung bekäme das neue Geld vom jeweiligen Fiskus der Mitgliedstaaten, der alleine Vollgeld zur Bezahlung von Steuern akzeptieren und nur für dieses umfassende Rechtssicherheit gewähren sollte, was beim Giralgeld heute zumindest fraglich, ungeregelt und jedenfalls ungeplant ist.
Was würde sich damit ändern? Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass Banken im neuen System nicht mehr dazu in der Lage wären, Geld im Zuge von Kreditgeschäften oder Anleihekäufen zu schöpfen, wodurch sie heute in Zeiten von vermehrter Spekulation die Geldmenge auf Vermögenspreismärkten unverhältnismäßig aufblähen. Sie kämen auch nicht mehr in den Genuss der Erstverwendung von Zahlungsmitteln, weder bei der Kreditvergabe, noch beim Kauf von Staatsanleihen. [5] Da nun der Staat (bzw. die Europäische Union) vermittels der Institution der Zentralbank über die Geldemission entscheiden würde, müssten Kredite ceteris paribus über Spareinlagen in äquivalenter Höhe finanziert werden. [6] Insofern käme es durch neue Schuldenaufnahmen nicht eo ipso zur Kreation neuer Zahlungsmittel wie im derzeitigen System. Auf der anderen Seite wäre die Geldemission nicht an neue Verbindlichkeiten gekoppelt, da die zusätzlichen Zahlungsmittel den Staaten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden könnten, damit diese ihre Ausgaben finanzieren oder Steuersenkungen durchführen. [7] Sogar die Ausschüttung einer „Bürgerdividende“ wäre hier denkbar, so wie wenn man beim Monopoly über den START kommt, [8] wobei der von der Monetative vorgesehene, zusätzliche Geldbetrag den Staatsbürgern auf deren Vollgeldkonten gutgeschrieben würde. Dieses neu geschöpfte Geld stellte auch keine Schulden dar, „da es doch zum Wesen einer Schuld gehört, daß sie nicht durch sich selbst, sondern durch einen anderen Rechtstitel abgegolten werden muß.“ [9]
In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation wäre an dieser Reform interessant, dass der Motor der Wirtschaft nicht mehr allein von der Einspritzpumpe der Bankkredite abhängig wäre. Der unheilvollen Trendfolgetendenz – relativ lockere Kreditvergabe in Boomphasen, aber Kreditverknappung in Rezessionsphasen – würde so wirksam begegnet. Die deflationäre Situation im Euroraum könnte etwa dadurch bekämpft werden, dass neue Gelder dem Publikum (d.h. dem Nichtbankensektor) direkt und zinsfrei zur Verfügung gestellt würden, wodurch dieses seinen Konsum steigerte. Die dadurch induzierte, kurzfristige Inflation wäre für die Unternehmen Signal für eine bestehende Knappheit, sodass sie schrittweise ihre Produktionskapazitäten erweitern, also Investitionen tätigen würden.
Die Monetative verfolgt sodann das Ziel, die Geldmenge in Anlehnung an das reale Wachstumspotential der Volkswirtschaft auf flexible Weise zu steuern. Die gesamte Ökonomie wäre nicht mehr so stark vom Bankensektor abhängig, wie im derzeitigen System, während die Staaten zunächst ihren originären Geldschöpfungsgewinn (Seigniorage) zum Abbau ihrer Staatsschulden nützen könnten. [10]
Dieser Reformansatz baut, wie leicht erkennbar ist, auf einem spezifischen Verständnis vom Wesen des Geldes auf: Geld ist keine gewöhnliche Ware, sondern eine gesellschaftliche Institution, die letztlich auf staatlicher Protektion basiert. Der Markt alleine reicht nicht hin zur Erklärung dessen, was Geld ist und leistet. Es ist ein Medium, in dem sich Kaufkraftinformationen verdichten und das in umfassender, gesetzlich geschützter Weise für Schuldtilgungen (insbesondere aber zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten) genutzt werden kann. Insofern ist die Frage, wo denn neues Geld herkommen soll, nicht ohne weiteres berechtigt. Schon jetzt entsteht Geld durch ein Versprechen der Bank auf Auszahlung eines Kredites. Im neuen System entstünde es durch ein Versprechen des Staates, dieses Geld zur Begleichung seiner Forderungen zu akzeptieren.
Die Kritik von flassbeck-economics
Ein Programm wie dieses, das doch einigermaßen radikale Reformen vorsieht, setzt sich unweigerlich einem Kreuzfeuer der Kritik aus, das nicht notwendigerweise von Apologeten des Status quo entflammt wird. Jüngst haben Flassbeck und Spiecker, die selbst für grundlegende Strukturreformen eintreten, in einem kurzen Kommentar die Initiative einer Vollgeldreform als Variante des Monetarismus abgelehnt und ihren theoretischen Proponenten ein unzulängliches Verständnis von der Dynamik marktwirtschaftlicher Prozesse vorgeworfen: [11] Sie würden, wie schon der gescheiterte Monetarismus à la Friedman, „den eigentlichen Zusammenhang von realwirtschaftlicher Entwicklung und Geldwesen“ ignorieren und somit der Fiktion einer grundsätzlichen Planbarkeit und Steuerbarkeit des Geldangebotes unterliegen. Mit anderen Worten halten Flassbeck/Spiecker die Endogenität der Geldmenge (d. h. die Tatsache, dass die Menge an Umlaufmittel nicht von außen gegeben, sondern vom Wirtschaftsprozess generiert wird) für notwendig. Die beiden teilen zwar mit Befürwortern der Vollgeldreform die Anerkennung eines grundlegenden Reformbedarfs in der Finanzwirtschaft sowie die Empörung darüber, dass sich Staaten bei privaten Banken refinanzieren müssen. [12] Sie halten jedoch den konkreten Reformplan, also die Verstaatlichung des Geldsystems, für verfehlt. Ihr Konzept fokussiert auf fiskalische und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Hebung der Kaufkraft und damit Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage, bei gleichzeitig strikter Regulierung der Finanzmärkte.
Flassbeck/Spiecker argumentieren – in einer Linie mit Schumpeter –, dass „Kredite aus dem Nichts [...] in einer sich dynamisch entwickelnden Marktwirtschaft absolut unabdingbar sind.“ [13] Genau hier verläuft auch die Demarkationslinie zur Vollgeldinitiative, welche die Kreation von Krediten durch Banken ex nihilo unterbinden, oder zumindest empfindlich einschränken möchte. Was spricht also für, was gegen eine Kreditschöpfungsmöglichkeit von privaten Banken? Flassbeck/Spiecker argumentieren völlig richtig, dass eine Äquivalenz von Ersparnissen und Krediten mittelfristig zu einer kompletten Stagnation der Wirtschaft führen würde, nämlich dann, wenn Unternehmen ihre Vollauslastung erreicht haben und Effizienzgewinne realisiert worden sind. Unter der Annahme einer konstanten Geldmenge (im neuen System) könnten die Kredite ja effektiv nur ansteigen, wenn sich das Sparvolumen erhöhte. Der damit implizierte Konsumverzicht würde zwar nicht zwingend die Nachfrage senken, da der Ausfall durch einen Anstieg an Investitionen kompensiert werden könnte. Allerdings setzt dies voraus, dass die Unternehmen bereit sind, sich zu verschulden, obwohl der Konsum rückläufig ist. Geht man mit Keynes aber davon aus, dass Unternehmen ihre Produktion nur ausweiten, wenn die Investitionen das Sparvolumen erwartungsgemäß übersteigen, dann wird eine regelmäßige Erhöhung der Geldmenge, durch die ein Überschuss der Investitionen über die ex-ante Ersparnisse erst möglich würde, unumgänglich sein.
Auch die Proponenten einer Vollgeldreform wie Huber oder Binswanger sehen dies ein. Eine wachsende Wirtschaft benötigt eine wachsende Geldmenge, doch die Quellen und Kanäle, durch die dieses Wachstum hergestellt wird, sollen andere sein. Der Prozess der Geldschöpfung beginnt nicht mehr auf dem Kreditmarkt, sondern wie ursprünglich vorgesehen beim Staat, der zunächst neu emittiertes Geld zur Reduktion der Staatsverschuldung, in weiterer Folge beispielsweise über Steuersenkungen oder in Form einer allgemeinen Bürgerdividende in den Wirtschaftskreislauf einschleust. Wenn dann die Subjekte das zusätzliche Geld vermehrt von den Vollgeldkonten auf Sparkonten transferieren, würden die Banken die Zinsen auf Einlagen senken. Dadurch fielen auch die Kreditzinsen, weshalb Unternehmensinvestitionen attraktiver würden. Letztlich könnte (wie in der klassischen Theorie) ein Gleichgewichtszustand über Anpassungen des Zinssatzes erreicht werden. Noch basaler ist das Argument, wonach die Gesamtwirtschaft generell nicht mehr so stark von kreditfinanzierten Investitionen abhängig wäre. So könnte eine Direktfinanzierung über den Kapitalmarkt Engpässe auf den Kreditmärkten kompensieren und den Banken würde allgemein eine geringere Bedeutung bei der Intermediation von Zahlungsmitteln zukommen. Und in den Genuss der Erstverwendung neuen Gelde – wer darf es ausgeben? – käme die Allgemeinheit. [14]
Gewichtiger ist freilich der Einwand, wonach eine prinzipielle Unmöglichkeit bestünde, das „richtige“ Maß einer Geldmengenerhöhung abschätzen zu können. Dieser Einwand stützt sich auf die These, dass nur der Markt aufgrund seiner dezentralen Struktur in der Lage ist, Informationen (also Wissen) in effektiver Weise zu bündeln und ein Verwaltungsapparat dazu niemals in der Lage ist. [15] Verheerende Liquiditätsengpässe würden die Volkswirtschaft immer wieder unter Druck setzen. Huber kontert zwar, dass es nicht im Sinne der Vollgeldreform liege, eine „zentral-administrative Geldplanwirtschaft“ zu errichten, dem Kritikpunkt weicht er inhaltlich aber aus. [16] Doch ließe sich in seinem Sinne entgegnen, dass es auch nicht das Ziel der Währungsbehörde sein soll, ein „Potenzialwachstum“ zu errechnen, sondern anhand von Wirtschaftsindikatoren jeweils konkrete Beschäftigungsziele und ein stabiles Preisniveau zu antizipieren. Gelingt dies einigermaßen, ist es völlig überflüssig zu fragen, ob nicht auch mehr Wachstum unter anderen Bedingungen möglich gewesen wäre. Gerade die Prämisse unbegrenzten Wachstums gilt es in Zeiten wie diesen, die in eine massive ökologische Krise zu führen scheinen, ohnehin in Frage zu stellen. Beobachtet also die EZB Markturbulenzen aufgrund von mangelnder Liquidität, könnte sie den Geschäftsbanken kurzfristige Kredite einräumen und somit verhindern, dass der Geldmarkt austrocknet.
Dass die Geldmenge in einem Vollgeld-Regime etwa durch Ausschüttung einer allgemeinen Bürgerdividende erhöht würde, kommt der Idee vom „Helikoptergeld“ nahe, ein Begriff, der einst von Milton Friedman geprägt wurde. Flassbeck/Spiecker stehen diesem Konzept äußerst skeptisch gegenüber, da „Geld für nichts“ einen massiven Vertrauensverlust in die Zahlungsmittelfunktion der jeweiligen Währung seitens der Bevölkerung nach sich zöge. [17] Ihre Kritik ist auch deswegen bemerkenswert, weil Flassbeck in seinen Büchern stets darauf hinweist, Reichtum würde in einer arbeitsteiligen Wirtschaft nicht von Individuen geschaffen, sondern vom Kollektiv, und folgerichtig fordert, an einem Wachstum des Bruttoinlandsproduktes müssten alle teilhaben. Er selbst propagiert deswegen eine regelmäßige und flächendeckende Erhöhung der Reallöhne. Doch überprüfen wir die angeblich zerrüttende Wirkung einer solchen „leistungslosen“ Dividende einmal anhand von Zahlen: Die Psychologie darf dabei natürlich nicht außer Acht gelassen werden, doch angenommen das neue Geld würde so in Umlauf gebracht, dass der Staat (die EZB) jedem Bürger einen Betrag auf dessen Konto anlässlich seines alljährlichen Geburtstages gutschriebe. In den letzten Jahren betrug das jährliche Geldmengenwachstum M1 in Österreich zwischen 5 und 11 Milliarden Euro. [18] Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 8,5 Millionen läge der gesamte Betrag eines solchen „Geburtstagsgeschenks“ also nur zwischen 600 und 1300 Euro pro Person und Jahr. Solch eine Praxis würde wohl kaum einen Vertrauensverlust in gleicher Weise erzeugen, wie wenn jeder zugleich und ohne Anlass eine unvertretbar hohe Summe bekäme.
Huber und der Monetative e.V. ist dort zuzustimmen, wo es um die grundsätzliche Infragestellung der derzeitigen Geldschöpfungspraxis geht. Wollen wir wirklich das historische Privileg, Zahlungsmittel zu kreieren (und die daraus resultierende Seigniorage einzustreifen!), willkürlich und ohne gesetzliche Legitimation privaten Institutionen überlassen, oder sollten die damit verbundenen originären Gewinne der öffentlichen Hand zufallen? Wollen wir hinter die zivilisatorische Errungenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels zurückfallen und uns von der Bonität der Banken abhängig machen in Zeiten, in denen keine Einlagensicherung der Welt mehr zu leisten imstande wäre, was sie dem Publikum verspricht? Wollen wir die Lenkung wesentlicher wirtschaftlicher Parameter einfach irgendjemandem überlassen, oder selbst – als Kollektiv – darauf Einfluss nehmen?
In beiden Fällen gibt es eine verfassungsrechtliche Dimension. De lege lata erscheint private Geldschöpfung verfassungswidrig. Die derzeitige Praxis setzt sich damit verfassungsrechtlicher Anfechtung aus, die Konsequenzen wären unabsehbar. Wollte man private Geldschöpfung aufrechterhalten, müsste man sie erst einmal legitimieren. Dazu bedürfte es ihrer verfassungsrechtlichen Absicherung.
Rechtliche Dimensionen
Private, die Justiz ausüben, handeln ebenso rechtswidrig (Selbstjustiz) wie Private, die sich eines öffentlichen Amtes rühmen (und zB vorgeben, als Polizisten zu Ermittlungen berechtigt zu sein – Amtsanmaßung). Dennoch gibt es auch legale Schiedsgerichte und nicht-beamtete Ermittler. Kollektive Rechtssetzung (Legislative) kommt sogar häufig vor wie z.B. bei Industrienormen oder allgemein verbindlichen Richtlinien (codes of conduct). Was macht es also aus, dass eine Tätigkeit als hoheitlich, dem Staat vorbehalten, angesehen wird? Hans Kelsen widmet ein ganzes Kapitel seiner Reinen Rechtslehre der Veranschaulichung letztlich eines alten Satzes: „Wären Raub und Mord im Verhältnis zwischen den Räubern nicht verboten, läge überhaupt keine Gemeinschaft, keine Räuber-‚Bande‘ vor.“ [19] Private Geldschöpfung ist dann verfassungswidrig, wenn dabei solches Geld geschöpft wird, das Geld des Staates (gesetzliches Zahlungsmittel) ist. Bitcoins sind daher nicht verboten, aber angenommen werden müssen sie auch nicht, schon gar nicht vom Fiskus. Hätten bitcoins die Verbreitung wie Giralgeld, dann wären sie verboten, weil ihre Bedeutung für die Geldmenge insgesamt unübersehbar wäre.
Die geflügelte Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative steht so nicht im Gesetz und ist natürlich nicht taxativ, auch wenn das Montesquieu im 18. Jahrhundert, als es noch kein nennenswertes Giralgeld gab, als Gesamtheit der staatlichen Gewalt, die es zu teilen galt, vorgeschlagen haben mag. Seit alters her darf niemand, der nicht der Souverän ist, Geld schöpfen. Von jeher schon besteht das fürstliche Regal der Geldschöpfung, als dessen moderne Ausprägung die „Monetative“ als vierte Staatsgewalt verstanden werden kann. De lege lata ist es aber in Österreich nicht erforderlich, den drei klassischen Regalen ein viertes hinzuzufügen, denn die Geldschöpfung ist dem „Staat“ (der Notenbank) vorbehalten. Private Geldschöpfung ist entweder verboten oder findet – wie beim Giralgeld – im rechtsfreien Raum statt.
Als „Zahlungsmittel“ werden im Devisengesetz [20] lediglich „Banknoten und Münzen mit gesetzlicher Zahlkraft“ definiert; Giralgeld fehlt in dieser Aufzählung. Dementsprechend anerkennt das Eurogesetz [21] als „gesetzliche Zahlungsmittel“ auch nur Banknoten und Münzen. Nach § 4 Abs 1 des Nationalbankgesetzes besitzt die Österreichische Nationalbank [22] das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen. [23]
Unter der Überschrift „Banknoten“ bestimmt dann § 61 desselben Gesetzes: „(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. (2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.“ Das ist deswegen interessant, weil es derart positiv gesatzte Vorschriften für Giralgeld nicht gibt.
Nach § 81 des Nationalbankgesetzes wäre die Ausgabe und Verwendung von banknotenähnlichen, auf Euro lautenden und für den Umlauf bestimmten Urkunden zu Zahlungszwecken strafbar. [24]
Eines der jüngeren Gesetze, nämlich das Zahlungsdienstegesetz aus 2009, stellt dann das Giralgeld den Banknoten gleich, wenn es definiert: „§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] 14. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010“. Übrigens ist das die einzige Bestimmung im österreichischen Gesetz, die „Giralgeld“ kennt. Halten wir also als Zwischenergebnis fest: Auch Giralgeld gilt dem Gesetz als Geld; aber es ist weder Zahlungsmittel mit gesetzlicher Zahlkraft, noch wird es von der Zentralbank hergestellt (geschöpft).
Werfen wir sodann einen Blick in das eben schon erwähnte, noch jüngere E-Geldgesetz aus 2010. Sein § 1 Abs 1 definiert: „E-Geld bezeichnet jeden elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge […] durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird“. – Geld 2.0, sozusagen, oder Geld ohne jeden Materialwert, bei dem freilich definitionsgemäß immer nur ein Guthaben, kein Kredit möglich ist. Daran anschließend folgt eine Aufzählung, wer überhaupt so ein E-Geld-Emittent sein könnte bzw. nach dem Gesetz nur sein dürfte (alle anderen werden mit bis zu € 100.000 Strafe belegt, vgl. § 29 Abs 1 leg. cit.): 1. Kreditinstitute; 2. E-Geld-Institute; [25] 3. die Post, im Rahmen des Geldverkehrs; 4. die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank, sowie andere Zentralbanken des Europäischen Wirtschaftsraumes; 5. der Bund, die Länder und Gemeinden; 6. die Oesterreichische Kontrollbank AG. Mithin kann/darf E-Geld auch von anderen Institutionen als den Notenbanken geschöpft werden, namentlich den „Kreditinstituten“ (Geschäftsbanken), richtiges Geld im Sinne gesetzlicher Zahlungsmittel aber nicht!
Fazit
Ein Großteil des im Umlauf befindlichen Geldes beruht auf privaten Schuldversprechungen, dem Giralgeld der privaten Geschäftsbanken. Im Zuge der Kreditvergabe oder bei Anleihekäufen wird dieses Geld, das kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellt, von den Banken „aus dem Nichts“ geschöpft. Eine bestimmte Form der Geldsystemkritik erblickt nun genau in diesem Umstand einerseits ein ungerechtfertigtes Privileg der Erstverwendung monetärer Mittel durch Private, andererseits schädliche, prozyklische Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft. Sie fordert daher die Verstaatlichung der Gelderzeugung.
Selbst wenn man eine solche Verstaatlichung des Geldes befürwortete, hieße das nicht, dass grundlegende, mit Lohnerhöhungen verbundene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Sinne von Flassbeck/Spiecker nicht ebenfalls zu begrüßen wären. In jedem Fall wird es nämlich darum gehen, die Kaufkraft der Bevölkerung zu steigern und damit die Investitionsaussichten der Unternehmen zu verbessern, die im gesteigerten Konsum neue Gewinnchancen erblickten. Somit könnte die Wirtschaft wieder wachsen und die Arbeitslosigkeit gemäß dem Okunschen Gesetz zurückgehen. Das Reizvolle an einer Verstaatlichungsreform des Geldsystems liegt darin, dass diese positiven wirtschaftlichen Effekte durch eine Delegitimierung privater Geldschöpfung ausgelöst werden könnten, sodass die Vorteile einer Erstverwendung neuer Zahlungsmittel der Öffentlichkeit und nicht einigen Privaten zukommen würden.
Die unklare gesetzliche Regelung müsste dann zugunsten einer eindeutigen Definition des (Voll-)Geldes überwunden werden. Geld wäre ausschließlich gesetzliches Zahlungsmittel und von anderen Wertträgern (sog. „near monies“) in scharfer Weise abgegrenzt. Praktikabel wäre eine solche Abgrenzung letztlich durch die Weigerung des Fiskus, etwas anderes als Vollgeld zur Begleichung von Steuerschulden zu akzeptieren.
von Mathias Funk, Mitarbeit Benedikt Wallner
[1] Wirtschaft ist als Kreislaufprozess zu verstehen. Simple Kausalzusammenhänge gibt es sehr selten, zumeist wirkt eine Wirkung auf ihre Ursache zurück. Dies ist auch hier der Fall: Eine geringe Investitionsbereitschaft der Unternehmen dämpft das Wirtschaftswachstum. Ein geringes Wirtschaftswachstum ist wiederum der Grund für eine geringe Investitionsbereitschaft der Unternehmen.
[2] Vgl. http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/4606765/Wifo_Osterreich-droht-in-die-Rezession-abzugleiten
[3] Huber, Joseph; Robertson, James (2008): Geldschöpfung in öffentlicher Hand. Weg zu einer gerechten Geldordnung im Informationszeitalter. Kiel: Verlag für Sozialökonomie. Huber, Joseph (2013): Monetäre Modernisierung. Zur Zukunft der Geldordnung: Vollgeld und Monetative. Marburg: Metropolis Verlag. http://www.monetative.de/; http://vollgeld.de/.
[4] Zu bedenken gilt es nämlich, dass der Anteil gesetzlicher Zahlungsmittel (d.h. Bargeld) an der Geldmenge M1 im Euroraum nur bei ungefähr 17 Prozent liegt (vgl.: EZB, Monthly Bulletin September 2014, Euro Area Statistics), während die restlichen 83 Prozent von Banken geschöpftes Giralgeld darstellen.
[5] Kauft eine Geschäftsbank Staatsanleihen, so wendet sie hierfür – entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben – nicht zuvor gesparte Mittel auf, sondern schöpft (erschafft; kreiert) den Geldbetrag einfach durch Verbuchung in den Verbindlichkeiten auf der Passivseite ihrer Bilanz. Diese Verbindlichkeiten sind de facto Geld, da sie im Bankensystem als solches akzeptiert werden. Stellen Sie sich vor, Sie hätten die Macht, Geld – anstelle es im Schweiße Ihres Angesichts mühsam verdienen zu müssen – ganz einfach zu kreieren! Sogar diese creatio ex nihilo erforderte noch einen gewissen Aufwand, Sie müssten zumindest Simsalabim sagen und dann die erschienenen Bündel in den Keller räumen, oder viele bunte Zettelchen malen oder Computerprogramme bedienen. Dann aber könnten Sie es ausgeben. Der Vorteil der Erstverwendung neuer Zahlungsmittel besteht aus Sicht der Bank in der Marge zwischen der Rendite aus erworbenen Staatsanleihen und den von ihr zu zahlenden Zinsen auf Zentralbankgeld, welches sie zur Erfüllung der Mindestreservevorschrift nachfragen muss.
[6] Spareinlagen entstünden, indem Geldbesitzer ihre Verfügungsrechte aufgeben (was ihnen durch Zinszahlungen entgolten würde) und gegen die Überlassung ihrer Mittel Forderungsrechte gegenüber Banken erwerben, die nicht jederzeit einlösbar wären. Die Finanzmarktaufsicht müsste stets darauf achten, dass solche Forderungen nicht selbst als Zahlungsmittel fungieren.
[7] Freilich muss für eine solche Praxis gesetzt sein, dass die Monetative wirklich unabhängig ist, also die Geldmengensteuerung am realwirtschaftlichen Bedarf ausrichtet, und sich nicht den Forderungen der Politik unterwirft. Die grundlegenden Ziele der Geldpolitik sollten aber parlamentarisch bestimmt und somit demokratisch legitimiert werden.
[8] Auch sonst kommt es manchmal zu einem Zurück an den Start: Nach 1945 galt es, Westdeutschland mit neuem Geld zu versorgen (Colm-Dodge-Goldsmith-Plan). „Die Erstausstattung mit neuem Geld, das sogenannte Kopfgeld, gab es am 20. Juni [1948] bei den Lebensmittelkartenstellen, vor denen sich lange Schlangen bildeten. Dabei konnten 40 Reichsmark und später noch einmal 20 Reichsmark im Verhältnis 1:1 in Deutsche Mark umgetauscht werden. […] Insgesamt wurden so im Laufe der ersten Woche nach dem Stichtag 4-5 Mrd DM in Umlauf gebracht. Die Wirkung auf das Warenangebot war verblüffend.“ North, Michael (2009): Kleine Geschichte des Geldes. München: Beck, 207.
[9] Keynes, John Maynard (1933): Vom Gelde (A Treatise on Money). Berlin: Duncker & Humblot, 5.
[10] Mit der Systemumstellung müssten Banken ihre Kundenverbindlichkeiten der M1-Kategorie (also die täglich fälligen Einlagen ihrer Kunden) zur Zentralbank umbuchen und in dem Maße begleichen, wie sie Kreditbeträge ihrer Schuldner zurückerhalten. Diese Erträge sollten von der Zentralbank an die öffentlichen Haushalte weitergeleitet werden, die damit ihre Schuldenstände reduzieren. Ein originärer Geldschöpfungsgewinn – auch Seigniorage genannt – fiele durch neue Geldbeträge an, die vom Fiskus bei einem ex ante gegebenen Güterangebot dem Wirtschaftskreislauf hinzugefügt würden. Im Falle einer allgemeinen Bürgerdividende fiele diese Seigniorage direkt und unvermittelt den Staatsbürgern zu.
[11] Flassbeck, Heiner; Spiecker, Frederike (07.05.2014): Abo Artikel: Unser Geldsystem XIII – Vollgeld, das moderne Geld. Flassbeck-economics, http://www.flassbeck-economics.de/.
[14] Vgl. Kelsen, Hans (1960): Reine Rechtslehre2. Wien: Deuticke, 311f: „Die gleiche Situation liegt aber auch im Falle von privatrechtlichen Leistungspflichten vor, die durch Rechtsgeschäfte geschaffen werden, die der Staat, das heißt ein bestimmtes Individuum als Staatsorgan, von der Rechtsordnung hierzu ermächtigt, tätigt. […] Zieht man in Betracht, dass diese Pflichten nicht im Interesse der Individuen statuiert sind, die die Leistung entgegenzunehmen […] haben, und nimmt man an, dass es ein Interesse des Staates ist, das mit der Statuierung dieser Pflichten garantiert wird, so kann damit – da Interessen nur lebende Menschen haben können – nur gemeint sein, dass diese Pflichten im Interesse der Gesamtheit, das heißt aller zu der Rechtsgemeinschaft gehörigen Individuen, statuiert sind. […] Insoferne ist es möglich, die in Frage stehenden Rechte als kollektive Rechte dieser Individuen zu deuten.“
[15] Dieses Argument hat vielleicht Hayek am stärksten aufgebaut.
[16] Huber, Joseph (2014): Gegenkritik an Flassbeck-Economics. https://vollgeld-jh.squarespace.com/s/Gegenkritik-an-Flassbeck-Economics-PDF-v-Joseph-Huber.pdf.
[17] Flassbeck, Heiner; Spiecker, Frederike (13.11.2014): Abo Artikel: Unser Geldsystem XX – Helikoptergeld. Flassbeck-economics, http://www.flassbeck-economics.de/.
[20] § 1 Abs 1 Z 2 Devisengesetz 2004
[22] Das ist „die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“, wie § 2 Abs 1 des Nationalbankgesetzes definiert. Ihr „Alleinaktionär ist der Bund“ (§ 9 leg. cit.).
[23] Darüber steht der Lissaboner Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, kurz AEUV. Dessen Artikel 128 bestimmt: „(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, […]“
[24] Wenngleich nur als Verwaltungsübertretung: sie ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.000 Euro zu bestrafen.
[25] Das sind Nichtbanken mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht, vgl. § 3 Abs 2 leg. cit.