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Bernard Madoff sitzt zur Zeit eine mehrhundertjährige Haftstrafe ab, weil er ein Ponzi-Schema aufgezogen hatte. Amerikaner verstehen ja bei sowas keinen Spaß, sie lassen sich auch kein X für ein U vormachen: If it walks like a fraud, and talks like a fraud, it’s probably a fraud. Anders in Österreich.
Benedikt Wallner [1]
Auf einem idealen Markt könnte die Kundschaft ihre Bedürfnisse bereits durch die Kaufentscheidung hinreichend artikulieren: Ist ein Produkt untauglich, merkt man das sofort. Idealerweise lernt man so aus dem ersten Fehlkauf und meidet künftig das Produkt – oder gleich die gesamte Marke. Das Produkt sollte sich auf diese Weise von selbst verbessern oder vom Markt verschwinden. Aber der ideale Markt ist ein Mythos. [2]
Weiterlesen: Financial Design – Auf der Suche nach der finanziellen Gestalt
Um zu verstehen, welche Beschwerde geschädigte Bankkunden erheben, muss man verstehen, was ein geschädigter Bankkunde ist. Wer zB eine Wette verliert, die unter fairen Bedingungen zustande gekommen ist, erleidet zwar einen Verlust, aber keinen Schaden.
In der jüngeren Literatur werden sämtliche Mithaftende eines Kredits, wenn sie Konsumenten sind, als Interzedenten für den (die) jeweils anderen behandelt: Da nämlich – mit der jüngeren Rsp – Interzession am Vorliegen eines Regressrechts gemessen wird, bestimme doch § 896 ABGB, dass im Zweifel jeder nach Kopfteilen hafte. Die Materialien zu § 25c KSchG, die demgegenüber noch solche „echten Mitschuldner“ postuliert hatten, auf die das Gesetz überhaupt nicht anwendbar ist, seien sich dieser schwerwiegenden Konsequenz wohl nicht bewusst gewesen. Der vorliegende Beitrag versucht einmal mehr einen anderen Weg aufzuzeigen, zumal das Innenverhältnis zwischen Interzedent und Hauptschuldner nicht § 896 ABGB, sondern § 1358 ABGB regelt.
Verfrühter Jubel über Fremdwährungskredit-Urteil
RechtsBlatt 4.7.2013
RechtAktuell. Die jüngste OGH-Entscheidung zu Fremdwährungskrediten bringt wichtige Klarstellungen - bei genauer Betrachtung aber auch zum Nachteil des Kreditnehmers. Eine Analyse von Anwalt Dr. Benedikt Wallner.
Weiterlesen: Verfrühter Jubel über Fremdwährungskredit-Urteil
Pro & Contra.
Schiffsfonds und andere geschlossene Fonds werden derzeit als neue mögliche Themen für Massencausen gehandelt. Es handelt sich bei den „Fonds" vielfach um keine Wertpapiere oder Investmentfondsanteile, sondern um gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen. Die ersten Klagen laufen, der Rechtsfortbildung steht noch ein langer Weg bevor.
Kommentar zu DER STANDARD, 23. Mai 2012, "Anlegerprozesse: Das Marktrisiko trägt der Investor", Seite 23.
In Wahrheit zementiert der 6. Senat mit seiner jüngsten Entscheidung - es handelt sich übrigens um 6 Ob 28/12d vom 15.03.2012 - die schon im Vorjahr eingeschlagene Linie des 7. Senats. Bis zuletzt hatte die Beklagte gemeint, das Verbot der Einlagenrückgewähr stehe etwa den Anlegerklagen entgegen; die Entscheidung des 7. Senats aus dem Vorjahr wäre nur ein Versehen gewesen, oder ein Ausreißer. Aber jetzt ist es ganz klar, und es ist nichts anderes als ein Erfolg für die klagenden Anleger:
"Auch nach neuerlicher Prüfung findet der erkennende 6. Senat keinen Grund, von der der zitierten Entscheidung des 7. Senats zu Grunde liegenden Rechtsansicht abzugehen."
Die Prospekthaftungsansprüche des Kapitalmarktgesetzes und die Publizitätsvorschriften des Börsegesetzes seien nämlich Schutzgesetze. Die im Schrifttum "teils heftig geäußerte Kritik, die etwa von einem aktienrechtlichen ?Super -Gau? spricht, (ist) schon aus tatsächlichen Gründen nicht überzeugend, entspricht doch die in 7 Ob 77/10f ausgesprochene Rechtsansicht der internationalen Entwicklung."
Eigentlich eh klar: Wozu sonst hätten wir denn diese Schutzgesetze für das reibungslose Funktionieren eines Kapitalmarkts? "Anleger könnten (sonst) sanktionslos mit falschen Versprechungen, unterlassenen oder unrichtigen Informationen zum Erwerb von Aktien, deren Verkauf oder deren Halten bewogen werden." Falsche Versprechungen, unterlassene oder unrichtige Informationen - klingt das etwa nach allgemeinem Marktrisiko?
Die Immofinanz hatte argumentiert, das Vermögen der Gesellschaft würde zum Vorteil einiger weniger Aktionäre vermindert; aufgrund der zu erwartenden Klagen von zahlreichen weiteren Aktionären würde das Vermögen der Gesellschaft letztlich aufgezehrt, was in letzter Konsequenz zur Insolvenz der Gesellschaft und damit einer Benachteiligung der Gläubiger der Gesellschaft führen würde. "Nicht überzeugend", sagt die neue Entscheidung dazu, denn: "Abgesehen davon, dass weder behauptet noch festgestellt wurde, dass die Befriedigung der Ansprüche von Aktionären, die durch kapitalmarktrechtliche Verstöße der beklagten Partei geschädigt wurden, dazu führen würde, dass die (anderen) Gläubiger der Gesellschaft nicht befriedigt werden können, wäre ein Fortbestand einer Gesellschaft, die Mittel zur Befriedigung der (sonstigen) Gläubiger lediglich durch Marktmanipulation und Verstoß gegen andere kapitalmarktrechtliche Pflichten erlangen bzw behalten kann, nicht schutzwürdig."
Verzögert wird die innerstaatliche Urteilsfindung jetzt auch nicht mehr durch Anrufung des Europäischen Gerichtshofs: "Für eine Befassung des Europäischen Gerichtshofs besteht kein Anlass", denn "ein Widerspruch zwischen der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage und Unionsrecht (ist) nicht zu erkennen." Außerdem genieße "die kapitalmarktrechtliche Haftung in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vorrang vor der Kapitalerhaltung".
Diese Aspekte der Entscheidung waren in Wahrheit spektakulär! Darüber hätte man berichten können, dann wären die traurigen Mienen der beiden zu Illustrationszwecken abgebildeten Anlegerinnen, eine Viertelseite beim Artikel, und schon ganz vorne als Aufmacher, glücklich-entspannt gewesen.
Ansonsten bietet die Entscheidung nichts Neues. Der Vorrang der Naturalrestitution (Rückabwicklung Kaufpreis gegen Aktien) ist für Eingeweihte inzwischen ein alter Hut. Dass man ihn, von der Beraterhaftung kommend, auch auf kapitalmarktrechtliche Verstöße des Emittenten übertragen kann, lag nahe. Und auch hier wieder der gleiche Dämpfer für die Immofinanz: "Der Zulässigkeit der Naturalrestitution steht auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien entgegen."
Nur ganz zum Schluss ("Abschließend ist auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen"), quasi obiter dictu streift der OGH kurz das, was der Artikel groß zum Thema macht, nämlich das allgemeine Marktrisiko: "Kursverluste, die nicht in Zusammenhang mit dem Beratungsfehler stehen, sind daher vom Anleger zu tragen." Mehr steht da nicht, insbesondere nicht, welche das sein sollen. Es gehört nur zum Narrativ der beklagten Immobilienaktiengesellschaften, die "eingetretenen Verluste" der "allgemeinen Finanzkrise" zuzuschreiben, oder auch "allgemeinen Markttrends". Quod erat demonstrandum, der OGH sagt dazu bislang nichts.
Die Emittenten haften nicht für das allgemeine Marktrisiko, wohl aber für den Schaden, den sie u.a. durch falsche Angaben im Prospekt verursacht haben. Die Frage ist: Hätte der Anleger die Aktien der Emittentin auch gezeichnet, wenn deren Prospekt richtig und vollständig gewesen wäre? Falls diese Frage vom Gericht verneint wird, so trägt den Schaden eben nicht der Anleger, sondern die Emittentin!
Dr. Benedikt Wallner ist RA in Wien und hat im Zusammenhang mit Immofinanz ca. 500 Klagen eingebracht.
Quelle: VR-Info 2012/6 vom 6. Juni 2012
"Wenn Leute mit etwas Schwierigkeiten haben, ist es nicht ihre Schuld - es liegt am Design" Donald Norman, "The Design of Everyday Things"
Auf einem idealen Markt würden Kunden kein zweites Mal ein unbrauchbares Produkt kaufen. Bei Finanzprodukten merkt man es viel zu spät, wenn sie nichts taugen. Noch nie haben so viele Kunden über einen Wechsel ihres Geldinstituts nachgedacht (Zeh, ÖBA 2010,485). Kreditverträge enthalten seitenlange Freizeichnungsklauseln, mit denen die Bank sämtliches Risiko auf die Kundschaft überwälzt; Sparbuchzinsen erreichen nicht die Inflationsrate; Girokonten verschlingen Unsummen an Gebühren.
Werden den Kunden nicht alle wesentlichen oder sogar unrichtige Informationen erteilt, dann ist "fehlende Mündigkeit" bloß eine Ausrede.
"Vom Kreditkunden sollte eine gewisse Mündigkeit verlangt werden dürfen!" und "Geldgierige Anleger sollen ruhig ihre Deppensteuer bezahlen, wenn sie windigen Anlageformen auf den Leim gegangen sind - selber schuld!" So lautet eine Vulgärauffassung zu den Verlusten von Anlegern und Franken-Kreditnehmern. Man findet sie in Leitartikeln, Postings und sogar unter den Betroffenen selbst. Was ist daran?
Benedikt Wallner, Anwalt bei Deinhofer-Petri-Wallner. Kläger müssen hinnehmen, dass Verfahren sehr lange dauern. Warum aber in ein Schiedsverfahren zwingen?
Auch wir Klägeranwälte brauchen eine Lösung für das Problem, dass Anlegerverfahren nicht mehr in schicklicher Zeit zu einem Titel führen. Und wie kommen erst all die anderen Kläger dazu, hinzunehmen, dass die Gerichte - durch Tausende Anlegerklagen verstopft - nun auch für ihre Bausachen etc. keine Zeit mehr haben? Sie alle mussten die Justiz bereits vorab für ihr Tätigwerden bezahlen, wir natürlich ebenfalls: Denn Gerichtsgebühr wird bereits bei Klagseinbringung fällig. Massenhafter Vertrieb erzeugt eben auch Massenschäden, die werden immer wieder auftreten. Ein leichtsinniger Gesetzgeber, der darauf nicht reagiert, lässt derzeit zu, dass unser hohes, ausdifferenziertes Niveau der Rechtsverfolgung verfällt. Über so einen Verfall können sich nur die Rechtsbrecher freuen.
Skepsis
Dennoch ist Vorschlägen zur Justizentlastung mit Skepsis zu begegnen. Eine Entlastung der Justiz kann ja nicht der Zweck sein, sondern höchstens eleganter Nebeneffekt des eigentlichen Zwecks, selbst Tausenden Geschädigten noch in brauchbarer Form zu ihrem Recht zu verhelfen!
Beispiele dafür wurden von der Praxis längst entwickelt, vgl. jüngst das Amis-Urteil. Wenn tausendmal dieselbe Rechtsfrage und die ungefähr gleiche Tatfrage zu lösen anstehen, dann liegt es durchaus nahe, sie pars pro toto abzuarbeiten. Auch Rechtsverfolgung lässt sich rationalisieren. Massenkläger brauchen keinen Maßschneider; sie wollen einfach ihr Geld zurück, und das bei geringem Einsatz. In einem vorläufigen Schiedsverfahren kann so ein vollstreckbarer Vergleich - der wohl nicht allzu hoch ausfallen wird - für viele, vor allem kleinere Schäden wenigstens etwas Linderung bedeuten, noch dazu rasch. Die im Wohnrecht jetzt schon obligatorischen Schlichtungsverfahren verzögern und verteuern aber die großen Causen, weil das Verfahren im sukzessiven Instanzenzug wiederholt wird.
Recht
Das wird auch hier, beim angedachten Anlegerschiedsverfahren, wieder so sein. Warum also einen Kläger, der von vornherein Recht und nicht Mildtätigkeit anstrebt, zuvor in das Schiedsverfahren zwingen? Außerdem: Schließt man von vornherein die Klagsmöglichkeit (für einen bestimmten Zeitraum) aus, indem man ein obligatorisches Schiedsverfahren vorlagert, schraubt man damit das allgemeine Ersatzniveau tendenziell nach unten.
Quelle: WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2012-09-05