Banken betreiben mit der Warnliste eine Datenanwendung zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung. Sie nehmen darin Eintragungen vor und fragen die Liste ab, um ihr Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu berücksichtigen. Das ist ihr berechtigtes Interesse. Notorischen Schuldnern können wir daher nicht helfen. Anderen schon.
Denn so ein Eintrag in die Warnliste beeinträchtigt Ihre Bonität: Ihre neue Bank muss Einsicht in die Warnliste nehmen und wird dann oft sagen, dass Sie keinen Kredit bekommen und nicht einmal einen Überziehungsrahmen. Schlimmer noch: So ein Eintrag kann Ihr wirtschaftliches Fortkommen erschweren und Ihnen Schäden verursachen. Der Eintrag muss daher schon stimmen und dürfte nicht fehlerhaft oder unaktuell sein. Dagegen hilft dann nur die effektive Löschung Ihrer Daten, die Sie unter bestimmten Umständen begehren können.
Zunächst muss man wissen, dass kein Gesetz die private Sammelleidenschaft der Banken - denn der KSV führt nur zentral die Liste, aber dorthin eingemeldet werden Ihre Daten von den Banken - regelt. Nicht einmal ein einheitlicher Maßstab, aus dem sich eine generelle Frist zur Löschung der bonitätsrelevanten Daten aus der Datenbank einer Kreditauskunftei nach Tilgung der Schulden ergibt, ist zu erkennen.
Doch die DSGVO setzt der Sammelleidenschaft enge Grenzen:
Erst einmal ist vor der Eintragung in die Warnliste der Banken eine entsprechende Information der Betroffenen zwingend erforderlich, um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, sich gegen die Verarbeitung zur Wehr zu setzen. Ohne eine solche Benachrichtigung erfolgt die Eintragung jedenfalls rechtswidrig.
Auch nach einer solchen Benachrichtigung dürfen personenbezogene Daten aber nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke sowie auf rechtmäßige und nachvollziehbare Weise, nach Treu und Glauben, sachlich richtig und auf dem neusten Stand verarbeitet werden.