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Behördenbriefe
Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien
Ein Inkassounternehmen behauptet, ich sei vor Jahren zu einer Zahlung verurteilt worden. Ich weiß aber gar nichts von einer Klage und höre heute zum ersten Mal davon. Muss ich zahlen?
Handeln Sie rasch: Vielleicht ist ja tatsächlich ein Titel (Urteil oder ähnliches) gegen Sie ergangen.
Denn auch die Hinterlegung beim Postamt, wenn die Post Sie nicht zu Hause angetroffen hat, gilt als rechtmäßige Zustellung. Allerdings nur, wenn Sie derzeit an Ihrer „Abgabestelle“ (Wohnung oder Arbeitsstätte) aufhältig sind. Waren Sie hingegen zum Zeitpunkt der Zustellung und während des darauffolgenden Hinterlegungszeitraums ortsabwesend (weil Sie nicht mehr dort wohnen, auf Urlaub waren oder im Krankenhaus), dann war die Zustellung nicht wirksam. Das Urteil wäre dann nur „scheinrechtskräftig“ und kann beseitigt werden.
Finden Sie bei Ihrer Rückkehr einen gelben Zettel im Postkasten, dass ein Schriftstück für Sie hinterlegt ist, dann wird, falls das Schriftstück noch für Sie bereit liegt, die Zustellung am nächsten Tag wirksam" Sie sollten das Schriftstück dann rasch von der Post abholen.
Die Gerichte überprüfen bei schwer wiegenden Sachverhalten besonders streng den Zustellvorgang, und Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung wirken sich dann zu Ihren Gunsten aus. Ein Rechtsanwalt kann für Sie die unangenehmen Auswirkungen so genannter scheinrechtskräftiger Titel beseitigen lassen und allfällige Exekutionen stoppen. Die Kosten dafür hat, wenn Sie Erfolg haben, die Gegenseite zu ersetzen.
Freilich müssen Sie Ihre Abwesenheit zumindest „bescheinigen“, durch Meldezettel, Buchungsbestätigungen oder Zeugen. Der Anwalt wird gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, für alle Fälle, z. B. falls Ihnen der Nachweis Ihrer Abwesenheit doch nicht gelingen sollte, Sie aber trotzdem keine oder nur geringe Schuld an der Unkenntnis von der Zustellung trifft.
Das ist häufig der Fall, wenn Briefkästen aufgebogen oder aufgebrochen sind. Klagen und verfahrenseinleitende Schriftstücke müssen Ihnen „eigenhändig“ (RSa, blaues Kuvert) zugestellt werden.
Das kann durch nichts ersetzt werden, auch nicht dadurch, dass Sie später Kenntnis von der Klage oder vom Urteil erlangen. Schickt Ihnen das Inkassounternehmen später eine Kopie des Urteils oder haben Sie schon durch Exekutionshandlungen davon erfahren, so ersetzt das alles nicht die Zustellung des Originals.
Erst wenn Sie, sei es Jahre später, vom Gericht das Original ausgehändigt bekommen, „heilt“ die fehlerhafte Zustellung und setzt die Fristen in Gang.
Quelle: Donnerstag, 08.11.2001, (KURIER | Seite 34)
Konsumentenschutz ist ein Spezialgebiet des Wiener Rechtsanwalts
Ich habe einen neuen Bücherschrank bestellt, sechs Wochen Lieferfrist waren vereinbart. Nun teilt mir der Tischler mit, dass er mindestens neun Wochen brauchen wird. So lang will ich aber nicht warten, da kaufe ich mir den Schrank lieber in einem Möbelgeschäft. Kann ich den Auftrag stornieren oder drohen mir daraus irgendwelche Kosten? Wenn Sie jetzt schon stornieren, drohen Ihnen Kosten in voller Höhe des vereinbarten Werklohns. Vereinbarte Lieferfristen sind zwar verbindlich, Sie müssen aber Ihren Rücktritt mit einer angemessenen Nachfrist verbinden: Der Tischler soll, so will es das Gesetz, noch eine letzte Chance erhalten. Wie lange diese Nachfrist konkret dauern muss, hängt vom Einzelfall ab. Darüber sagt das Gesetz nichts. Mit der Nachfristsetzung ist Ihnen hier also kaum geholfen, denn drei Wochen später will der Tischler ja ohnehin liefern. In allen Fällen, in denen es Ihnen darauf ankommt, dass die vereinbarte Lieferfrist auch tatsächlich eingehalten wird, z. B. weil der Bücherschrank noch vor dem Weihnachtsfest in Ihrem Wohnzimmer stehen soll, oder weil Sie mit dem bestellten Pkw noch im Juli auf Urlaub fahren wollen etc., empfiehlt sich daher die Vereinbarung eines Fixgeschäfts (§ 919 ABGB): Beim Fixgeschäft schreiben Sie schon bei der Bestellung neben der Lieferfrist dazu: "Bei sonstigem Rücktritt" oder "fix" oder halten sonst schriftlich fest, dass Sie an einer späteren Erfüllung kein Interesse haben. Hält der Lieferant dann nämlich die Frist nicht ein, so erlischt der Vertrag von selbst, ohne dass es Ihres weiteren Zutuns, Rücktrittserklärung oder ähnliches bedarf, und Sie können sich anderweitig eindecken. Und wenn ich die Ware nach Ablauf dieser Frist trotzdem noch will? Sollten Sie nach ungenutztem Ablauf der Fixfrist trotzdem noch Interesse an der Lieferung haben (z. B. weil eine Ersatzbestellung ja wieder wochenlang dauern würde), so müssten Sie das unverzüglich dem Lieferanten mitteilen, da dieser sonst ja auch davon ausgeht, dass das Geschäft aufgelöst ist.
Dr. Benedikt Wallner
Quelle: KURIER | 16.12.1999, Seite 35
Dr. Benedikt Wallner, Spezialgebiete des Wiener Anwalts: Schadenersatzrecht, Konsumentenschutz
Entsprechen die langen Hundeleinen dem Gesetz? Reichen sie aus, um Fußgänger zu schützen? Nach dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder mit Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die lange Leine am Gehsteig ist daher sicherlich nicht ausreichend. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen neben dem "Verfall" (Abnahme des Hundes und Übergabe ans Tierheim) Geldstrafen bis 100.000 S! Bei wiederholter Übertretung kann der Umgang mit und das Halten von Tieren behördlich verboten werden. Aber auch am Land darf unabhängig davon, ob z. B. Leinenzwang verordnet wurde, ein Hund nicht einfach frei umherlaufen. Insbesondere im (möglichen) Umgang mit Kindern muss dem Hundehalter klar sein, dass beide - Tier und Kind - ein unberechenbares Verhalten zeigen können. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass nur bissige oder bösartige Hunde sicher verwahrt gehören. Der Oberste Gerichtshof: "Auch gutmütige Tiere können allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen." Es mag gutmütige Hunde geben - ungefährliche gibt es im Rechtssinne nicht. Der Schadenersatz kann, etwa in Form einer lebenslangen Rentenzahlung, astronomische Ausmaße annehmen, wenn ein Kleinkind Dauerschäden erleidet. Es muss, neben einer ausreichenden Versicherung, bei langer Leine zusätzlich stets ein Beißkorb angebracht werden, den sich das Tier nicht selbst abstreifen kann. Andernfalls ist ein Schuldlosigkeitsbeweis so gut wie ausgeschlossen. Denn anders als im gewöhnlichen Schadenersatzrecht muss einem nicht erst sein Verschulden nachgewiesen werden, sondern der Hundehalter muss sich frei beweisen.Weil, so der OGH, die körperliche Unversehrtheit des Menschen das höchste Gut ist.
Quelle: KURIER | 22.6.2000 Seite 23
Dr. Benedikt Wallner Ein Spezialgebiet des Wiener Anwalts ist das Schadenersatzrecht.
Nächsten Donnerstag erfahren Sie, in welcher Höhe man mit Schmerzensgeld rechnen kann.
Mein Nachbar hat mir im Streit eine Ohrfeige verpasst. Ich wurde zwar nicht verletzt, aber weh hat es schon getan. Kann ich Schmerzensgeld fordern?
Die Grenzen zulässigen Argumentierens verlässt natürlich nicht erst, wer im Streit eine Verletzung zufügt. Schon das Erteilen einer Ohrfeige kann strafbar machen. Im Strafrecht sprechen wir dann, wenn Sie nicht verletzt sind, zwar eher von Misshandlung bzw. Beleidigung als von Körperverletzung, weil nicht der Körper, sondern in erster Linie die Ehre bzw. die Würde verletzt sein wird.
„Körperverletzung“ im zivilrechtlichen Sinn, wo es nicht um Strafe sondern um Schadenersatz (Schmerzensgeld ist eine Form des Schadenersatzes) geht, ist jedoch recht weit gefasst: Ohrfeigen können ebenso wie Tritte, Umstoßen etc. als Misshandlung und damit als Einwirken physischer Kraft auf den Körper verstanden werden. Das ist jede üble, unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, wodurch ein nachhaltiges, zeitlich über die unmittelbare Einwirkung auf den Körper hinaus reichendes Schmerzgefühl bewirkt wird. Dafür müssen keine äußerlich sichtbaren Verletzungen eingetreten sein. Überhaupt ist schon bloßes Verursachen von Schmerzen zivilrechtlich eine „Körperverletzung“.
Dass die Verletzung eine kleinste „Bagatellverletzung“ war oder der Täter vom Strafrichter freigesprochen wurde, schließt den Schmerzensgeldanspruch nicht aus"
Wurden Ihnen also durch die Ohrfeige Schmerzen verursacht, selbst wenn der Körper keine nachteilige Veränderung erlitten hat, steht Ihnen Schmerzensgeld zu. Sie werden sich darüber hinaus erniedrigt fühlen: Werden seelische Schmerzen zugefügt, die auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, so steht ebenfalls Schmerzensgeld zu.
Quelle: Donnerstag, 01.02.2001, (KURIER 1.2.2001 | Seite 35)
Dr. Benedikt Wallner Ein Spezialgebiet des Wiener Anwalts ist der Schadenersatz.
Voriges Mal haben Sie uns darüber aufgeklärt, dass man für eine Ohrfeige auch dann Schmerzensgeld einklagen kann, wenn man körperlich nicht verletzt worden ist. Aber bitte in welcher Höhe?
Schmerzensgeld steht also auch dann zu, wenn keine äußerlich sichtbaren Verletzungen eingetreten sind; ja sogar dann, wenn außer dem bloßen Verursachen von Schmerzen keine weiter reichende, schwerere oder anhaltende Körperverletzung eingetreten ist. Denn es ist, wie der Name schon sagt, der Schmerz, der abgegolten werden soll. Und zwar nicht nur der körperliche: Werden seelische Schmerzen zugefügt, die auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen (und nicht auf Mit-Leiden), so steht ebenfalls Schmerzensgeld zu.
Die Trennlinie verläuft hier in Österreich - noch - zwischen der echten psychischen Beeinträchtigung auf der einen Seite, die nervenärztlich feststellbar und für die Genugtuung zu leisten ist, und dem bloßen Ungemach auf der anderen Seite: Denn für bloße Aufregung oder Ärger gebührt kein Schmerzensgeld.
Die Ohrfeige ohne weitere Folgen wird daher ein Grenzfall bleiben, weil Sie nachweisen müssen, Schmerz und Demütigung erlitten zu haben, die über bloßes Unbehagen hinausgehen.
Zur Höhe des Schmerzengeldes gibt es zwar vielfach Vergleichsfälle, aber keine verbindlichen Sätze. Die Gerichte geben, nicht überall gleich, rund 1300 S für einen ganzen Tag (24 Stunden) leichte Schmerzen. Das ist im internationalen Vergleich relativ wenig. Doch kommt es nicht allein auf Schmerzintensität und Schmerzperiodik, sondern auf eine Gesamtschau der erlittenen Verletzung oder Beeinträchtigung an. Das ermittelt zunächst ein Sachverständiger. Die Höhe setzt das Gericht sodann auf Grundlage der ermittelten Verletzung insgesamt fest.
Reich werden Sie damit also nicht, aber 5000 S können Sie für eine Ohrfeige einklagen.
Quelle: KURIER 8.2.2001 | Seite 34
Das Buch bewahrt Sie davor, "blauäugig" auf Wohnungssuche zu gehen. Es gibt Ihnen ein Handwerkszeug mit, damit Sie nicht Ihre Ersparnisse durch eine unbedachte Unterschrift leichtfertig aufs Spiel setzen.
Herausgeber:
Verein für Kosumenteninformation
Sie finden:
- Tipps für den richtigen Umgang mit Immobilienmaklern
- Eine umfassende Darstellung aller Rechtsformen des Wohnens
- Tipps, worauf Sie bei Erstellung eines Mietvertrages achten müssen
- Tipps, wie der Kauf einer Eigentumswohnung sicher über die Bühne geht
- Tipps im Umgang mit gemeinnützigen Bauvereinigungen
- Mustervertragstexte und Musterbriefe
Autoren:
- Dr. Michael Ambrosch, Rechtsanwalt
- Martin Gruber, Mobile Gebietsbetreuung Wien
- Mag. Walter Rosifka, AK Wien
- Veronika Schmidt, Verein für Konsumenteninformation
- Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt
464 Seiten, Paperback; ISBN 3-7035-0838-8; 2001
Ärgern Sie sich ab und zu über Ihre Bank? Fühlen Sie sich unzureichend beraten, überfordert, manchmal gar übervorteilt? Oder zerbrechen Sie sich über Bankgeschäfte am liebsten nicht den Kopf? Das spart Probleme, gewiss, aber es kostet Geld. Ihr Geld. Um vom gleichgültigen oder latent unzufriedenen, jedenfalls achselzuckend alles akzeptierenden Kunden zum mündigen Geschäftspartner der Bank zu werden – was kann man da tun? Dieses Buch klärt auf: Über die kaum bekannten Rechte, die Gesetz und Rechtsprechung dem Bankkunden einräumen. Über die Fallstricke im Paragraphendschungel, die so manchen Unkundigen im Würgegriff der Banken enden lassen. Aber auch über Pflichten, die Sie als Kunde zu beachten haben, um sich gegenüber der Bank nicht in eine unhaltbare Position zu begeben. Über die Geschäftsgebarung der Banken, ihre Konditionen, die sich erstaunlich kundenfreundlich handhaben lassen, wenn Sie erst Bescheid wissen.
Autoren:
• Robert Schlesinger • Alexander Schotten • Benedikt Wallner
272 Seiten, Broschur; ISBN 3-7076-0151-X; November 2002