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Der Beitrag widmet sich den zivilrechtlichen Ansprüchen der Fahrzeughalter im VW- Abgasskandal und geht insb. auf die Argumentation der bekl. Händler ein, wonach der durch die eingebaute Manipulationssoftware begründete Mangel nur geringfügig sei und „eine aufrechte Zulassung nach der Abgasnorm EU5“ bestehe.
Es ist nicht alles gut, was aus den USA kommt. Aber manches schon. In den USA haben VW-Käufer wegen des Abgasskandals rasch und unbürokratisch jeweils US$ 5.000,00 oder mehr an Schadenersatz erhalten (hier). In Europa zeigt VW bislang keine Vergleichsbereitschaft und setzt darauf, dass die betroffenen Fahrzeuge nach der Umrüstung dem technischen Stand entsprechen würden.
Bei außerordentlichen Revisionen kommt es vor, dass sie ohne jegliche Begründung zurückgewiesen werden:
Das Leben ist an sich lebensgefährlich und wird mit dem Tode enden. Mehr als das Leben kann man nicht verlieren. Oder wie Monty Python sagten: You come from nothing, you’re going back to nothing. What have you lost? Nothing.
Von dieser spirituellen Einsicht war kürzlich auch der 6. Senat beseelt:
Die verjährungsrechtliche Trennungsthese auf dem Prüfstand:
Weiterlesen: Nicht auf den Schaden, auf den Anspruch kommt es an
KOMMENTAR von Benedikt Wallner.[1]
Bisher galt: Was nicht ausdrücklich verboten ist, das ist erlaubt. Mangels gesetzlicher Anordnung begründete das Nichttragen einer Motorradschutzkleidung kein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers. Der Gesetzgeber – der schließlich auch Sicherheitsgurt und Sturzhelm vorschreibt – hat sich eben nicht aufgerufen erachtet, eine entsprechende Pflicht zum Tragen einer Unfallfolgen mindernden Schutzkleidung anzuordnen.[2]
Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper, Innsbruck / Dr. Benedikt Wallner, Wien
Der Beitrag nimmt die Entscheidung OGH 9 Ob 26/14k zum Anlass, einige aktuelle Fragen des Anlegerschutzes im österreichischen Kapitalmarktrecht zu untersuchen.
1. Einleitung
Die Entscheidung OGH 9 Ob 26/14k enthält bemerkenswerte Aussagen zur Beweislastverteilung für den Schadenersatzanspruch eines Anlegers gegen den Emittenten, wenn der Anleger seinen Anspruch auf einen Verstoß gegen die Ad-hoc-Meldepflicht gem § 48d Abs 1 BörseG stützt.
Weiterlesen: Aktuelle Fragen des Anlegerschutzes im österreichischen Kapitalmarktrecht
Wie in den USA sollten Geschädigte auch bei uns gemeinsam Klage erheben können.
Elf Millionen Autos! Das stellt alle bisherigen Massenschäden in den Schatten. Massenproduktion beschert, falls etwas schiefläuft, massenhafte Schäden. Bisher gab es keinen Anlassfall in der produzierenden Industrie, an dem sichtbar wurde, was „massenhaft“ bedeuten könnte. Freilich, die Subprime-Krise, die 2008 eine Kernschmelze im Finanzsektor ausgelöst hat, dürfte das momentane VW-Desaster als geradezu behebbar erscheinen lassen:
Weiterlesen: Was ist ein Anreiz für Wohlverhalten der Industrie? Replik
Es waren einmal zwei Brüder, Primeo und Herald, die mussten sich vor König Ogehah verantworten, weil sie ihrem Vater, dem alten Magier Madoff, dabei geholfen hatten, hinter den sieben Bergen gigantische Pyramiden zu errichten aus dem Gold des Königreichs. Die Brüder beriefen sich auf ihre eigene Schändlichkeit, sie hätten doch eh in der Bulle angekündigt, dass sie das Gold stehlen würden, was normalerweise niemand beeindruckt hätte. Doch ihre Mutter Banka hatte dem König Sand in die Augen geträufelt: So konnte Ogehah nicht mehr sehen, was schon sein Urahn Ulpian gesehen hatte [1], und Primeo ging (4-mal) frei [2]. Die Weisen des Reiches raunten [3]. Als jedoch sein Bruder Herald an die Reihe kam, hatte der Sand bereits seine Wirkung verloren. Ogehah verurteilte die böse Mutter Banka [4], verschonte, wie es einem guten Herrscher frommt, seine eigenen Beamten, obwohl die nicht gut auf das Gold aufgepasst hatten [5], und es herrschte wieder Frieden in seinem Reich.
Weiterlesen: Das Interesse des Marktes sei geschützt, seine Teilnehmer aber nicht? Ein Märchen:
Abstract
Die Figur der Anlagestimmung bezeichnet keinen Anscheinsbeweis, sondern ein Bindeglied in der Kausalkette zwischen Prospekt und Anlageentscheidung: Mit diesem Bindeglied lässt sich die Kausalkette - streng - schließen, ohne der Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises zu bedürfen. Auch andere Bindeglieder (Intermediäre) kommen zum Schließen der Kausalkette in Betracht.
Weiterlesen: Wege des Anlegerwissens beim Etikettenschwindel