WIEN. Das Problem haben nicht nur Konsumenten, sondern auch viele KMU: Eine Bankkundin war wegen einer Bürgschaft von ihrer Hausbank zur Verantwortung gezogen worden und sollte zahlen -sie konnte sich das nicht leisten, woraufhin die Kundin einen Warnlisteneintrag erhielt. Dieser muss nun gestrichen werden, urteilte das Oberlandesgericht Wien. Das Urteil wurde laut Rechtsanwalt Robert Haupt (Kanzlei Wallner) nun rechtskräftig.

Kern des Streits war, dass die vor Jahren eingegangene Bürgschaft für ihren Exmann offenbar ungültig war. In der Klage ging es zunächst aber darum, dass die Frau aus der Warnliste gestrichen werden wollte, da ihr viele Unternehmen bis hin zu Handyanbietern die kalte Schulter zeigten.

Die Kundin hat gewonnen: Kraft Widerspruchsrecht des Datenschutzgesetzes (s. Kasten) darf sie sich streichen lassen. Die Warnliste ist eine "öffentliche" Datenbank; das sagte bereits der OGH (6Ob112/10d).

Signalwirkung

Laut Haupt hat die OLG-Entscheidung (2R50/13g) bzw. das vorangegangene Verfahren in erster Instanz (12Cg215/10b) Signalwirkung: Bei älteren Verträgen von Verbrauchern ist eine Löschung aus der Warnliste zulässig. Die diesbezüglichen Regelungen wurden mit dem Verbraucherkreditgesetz per 11. Juni 2010 novelliert. Seit damals müssen Banken sorgfältiger mit Privatkunden umgehen, dafür dürfen sich Konsumenten nicht mehr willkürlich aus der Liste hinausreklamieren. Das gilt auch für Unternehmen im Gründungsstadium.

Für bereits gegründete Unternehmen gilt das Gesetz aber nicht. Diese können substanzlose, negative Warnlisteneinträge nach wie vor löschen lassen.

DATENSCHUTZ

Das Datenschutzgesetz normiert für Verbraucher und für Unternehmen verschiedene Rechte. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt werden. Daneben existieren Widerspruchsrechte: Besteht kein gesetzlicher Datensammlungsauftrag, müssen Informationen aus nicht öffentlichen Datenbanken wegen schutzwürdiger Interessen gelöscht werden. Bei öffentlichen Datenbanken bedarf es keiner Begründung (für private Kreditnehmer wurde dieses Recht 2010 eingeschränkt).

Quelle: WirtschaftsBlatt, Print-Ausgabe, 2013-06-07, Oliver Jaindl

!!! ACHTUNG, die Rechtslage hat sich inzwischen geändert!!!   siehe jetzt: Banken-Warnliste des KSV

Will man einen Kredit aufnehmen, oder einen Überziehungsrahmen, muss man sich zunächst einer Bonitätsprüfung durch die Bank unterziehen. Die Bank durchforstet im Rahmen dieser Prüfung regelmäßig auch die „Warnliste“ des Kreditschutzverbandes (KSV). Erscheint dort der Name des Antragstellers, ist die Chance auf einen Kredit äußerst gering. Derartige Listen, noch dazu geführt von privaten und nicht etwa staatlichen Stellen, sind daher jedenfalls problematisch hinsichtlich der Richtigkeit und Überprüfbarkeit der dort eingetragenen Daten: Wer sagt, dass sie stimmen? Was tut man, wenn sie nicht stimmen? Ein falscher Eintrag kann einen die wirtschaftliche Existenz kosten.