Banken ...
... zählen nicht zu unseren Klienten. Und das hat einen Grund:
Nur so bleiben wir unabhängig und geraten in keinen Interessenkonflikt. Denn wir vertreten seit drei Jahrzehnten ausschließlich die Interessen der Kunden (Private, Freiberufler, kleine und mittlere Unternehmen) gegen die Finanzindustrie (Banken, Wertpapierfirmen, Berater, Vermittler, etc.).
Nicht nur Verbraucher, auch Unternehmen kommen einmal in die Lage, mit ihrer Bank zu streiten über Fragen zu Kredit, Bürgschaft, Garantie. Fälligstellung, LIBOR und SARON. Oft muss der Hausanwalt dann passen. Nicht etwa deswegen, weil er nichts vom Bankrecht versteht. Sondern weil er bereits seit langem auch die Bank (oder eine Bank) vertritt. Und so in Kollisionen geraten würde. Während wir völlig unbefangen die Interessen der Kunden gegen jede beliebige Bank durchsetzen können!
In über 30 Jahren haben wir noch nie eine Bank vertreten und werden auch nie eine Bank vertreten. Wer in Österreich kann das noch von sich behaupten? Nur mit dieser Konsequenz ist es möglich, Klientinnen und Klienten vorbehaltlos gegen Bankinteressen zu unterstützen - ohne jeden Interessenskonflikt.
Einige unserer Fälle:
- Bank haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit
- Auch erfahrene Anleger können in Irrtum geführt werden
- Unzulässigkeit von Klauseln bei Bürgschaften
Wir stellen Ihnen hier exemplarisch einige Entscheidungen zu wichtigen Finanzfragen vor, zum besseren Verständnis handlich von uns kommentiert:
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Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper, Innsbruck / Dr. Benedikt Wallner, Wien
Der Beitrag nimmt die Entscheidung OGH 9 Ob 26/14k zum Anlass, einige aktuelle Fragen des Anlegerschutzes im österreichischen Kapitalmarktrecht zu untersuchen.
1. Einleitung
Die Entscheidung OGH 9 Ob 26/14k enthält bemerkenswerte Aussagen zur Beweislastverteilung für den Schadenersatzanspruch eines Anlegers gegen den Emittenten, wenn der Anleger seinen Anspruch auf einen Verstoß gegen die Ad-hoc-Meldepflicht gem § 48d Abs 1 BörseG stützt.
Weiterlesen: Aktuelle Fragen des Anlegerschutzes im österreichischen Kapitalmarktrecht
Electronic banking und Sicherheit: Wer ist eigentlich das Opfer?
Cybercrime ist inzwischen weit einträglicher als herkömmlicher Bankraub und verursacht weltweit einen Schaden von etwa 300 Milliarden Euro.[1] Aktuelle Schlagzeilen lauten dann meist „Immer mehr Opfer von Cyberbetrugsfällen“ oder „Beliebte Falle Onlinebanking“. Oft wird über „Phishing“-Methoden beim Internetbanking berichtet sowie darüber, wie viel Geld schon wieder einmal Kunden durch Internetkriminalität verloren haben. Kaum einem Medium oder Journalisten ist dabei bewusst, dass es nicht der Kunde sondern die Bank ist, die dabei Geld verliert. Die meisten Banken ersetzen den Betrag, der durch „unautorisierte Zahlungsvorgänge“ scheinbar[2] auf ihrem Konto fehlt, ihren Kunden unverzüglich. Denn dazu sind sie laut Gesetz verpflichtet.
WIEN/WALS. "Das war keine, fade' Tagsatzung", resümiert Anlegeranwalt Eric Breiteneder - am Dienstag hat die Berichts- und Prüfungstagsatzung der Alpine-Holding stattgefunden. Die insolvente GmbH verfügt bloß über 3500€ Kassabestand, 7492 Gläubiger haben Forderungen in der Höhe von 901,1 Millionen€ angemeldet.
24.03.2025: Bearbeitungsgebühren bei Bankkrediten II; Neues vom OGH
Der Oberste Gerichtshof ändert seine Rechtsprechung. Die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f werden nicht mehr aufrechterhalten.
Kreditbearbeitungsentgelt unterliegt doch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gilt für weitere Bearbeitungsentgelte.
Der OGH jetzt: Bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung von 1,5 % (ohne Obergrenze) besteht bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine grobe Kostenüberschreitung. Selbst bei der nach den Feststellungen durchschnittlichen Summe eines Hypothekarkredits von 220.000 EUR beträgt das Kreditbearbeitungsentgelt schon 3.300 EUR, bei – angesichts der Wohnungspreise in guten Lagen – nicht unüblichen 440.000 EUR beträgt es schon 6.600 EUR, obwohl nicht nachvollziehbar ist, warum sich bei einer bloßen Verdoppelung der Kreditsumme auch der Aufwand um das Doppelte erhöhen soll. Welche „erhöhten Schwierigkeiten“ und welches „größere Haftungsrisiko“ bei der Vergabe eines Kredits über 440.000 EUR im Vergleich zu einem Kredit über 220.000 EUR vorliegen sollen, die eine Verdoppelung des Entgelts auch nur annähernd rechtfertigen sollen, kann die Revision nicht schlüssig darlegen und ist auch nicht ersichtlich. (7 Ob 169/24i)
Heisst das jetzt, man kann schon bezahlte Kreditbearbeitungsgebühr zurückfordern?
Ja. Für zivilgerichtliche Erkenntnisse gilt (anders als für Gesetze; Anm) kein Rückwirkungsverbot. Da das Postulat nach einer „richtigen“ Rechtsprechung dem
Schutz des Vertrauens des Rechtsanwenders vorgeht, muss mit einer Judikaturänderung gerechnet werden.
Und wie lange?
Noch nicht ganz klar, grundsätzlich dreißig Jahre, handelt es sich doch um Bereicherungsansprüche.
Weiterlesen: Bankenrecht – Entscheidungen zu wichtigen Finanzfragen