Die finanzierende Bank muss den Kreditnehmer über die Tücken der Gesamtkonstruktion von Fremdwährungskredit und Tilgungsträger aufklären, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt wird. Ansonsten haftet sie für den daraus entstehenden Schaden.
Ein in Finanzierungsgeschäften vollkommen unerfahrener Konsument wollte im Sommer 1998 einen bestehenden Kredit aufstocken. Ein Arbeitskollege empfahl ihm einen Fremdwährungskredit in Yen mit einem günstigen Zinssatz aufzunehmen und vermittelte dazu eine Lebensversicherung.
Der empfohlene Fremdwährungskredit belief sich allerdings auf einen weitaus höheren Betrag als die eigentliche benötigte Summe. Die Differenz sollte als Einmalerlag in die Lebensversicherung als Tilgungsträger einbezahlt werden. Der Tilgungsträger sollte einen hohen Ertrag erarbeiten und nicht nur den Kredit abdecken sondern auch einen Gewinn bringen.
Tatsächlich realisierten sich aber diverse Risken, sodass der Konsument am Kreditende vor einem Schuldenberg saß. Die Bank klagte auf Zahlung von rund € 54.000,--. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des BMASK.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sieht eine Haftung der Bank. Der Konsument hätte über die Risken aufgeklärt werden müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LGZ Wien 11.10.2011, 24 Cg 69/09g Volltextservice Beklagtenvertreter:
Dr. Benedikt Wallner
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Quelle: www.verbraucherrecht.at / 18.10.2011