Bankenrecht

  • Banken-Warnliste des KSV

    Banken betreiben mit der Warnlisteeine Datenanwendung zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung. Sie nehmen darin Eintragungen vor und fragen die Liste ab, umihr Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu berücksichtigen. Das ist ihr berechtigtes Interesse. Notorischen Schuldnern können wir daher nicht helfen. Anderen schon.

  • Ein Phishingversuch von unerwarteter Seite?

    Kundendaten sind für FinTech-Firmen bares Geld. [1] Viele Kunden von Kreditkartenunternehmen [2] bekamen kürzlich ein Schreiben mit dem Hinweis auf – nicht näher ausgeführte – „regulatorische Vorgaben“, verbunden mit einer engen Frist, um einen Fragebogen auszufüllen. Schickt man den ausgefüllten Fragebogen nicht rechtzeitig ab, folgt die Drohung mit einer Kartensperre (Beendigung der Geschäftsbeziehung). In diesem Fragebogen werden jedoch sehr intime Fragen per *Pflichtfeld abgefragt, [3] die man als vorsichtiger Kunde nicht oder nur dann rausrücken würde, wenn es gesetzlich vorgeschrieben wäre. Ist es auch. Oder ist es? Wir haben uns das einmal genauer angesehen:

  • EuGH: Wann eine Bereitstellungsprovision beim Hypothekarkredit rechtswidrig ist

    Ein (spanischer) Verbraucher nahm 2005 einen Kredit über EUR 130.000,00 auf, der hypothekarisch besichert war, und musste EUR 845,00 Provision"für die Bereitstellung des Kredits" zahlen. 2018 klagte der Verbraucher die Bank auf Nichtigkeit der Bereitstellungsprovisions-Klausel und forderte (ermuntert durch die Vor-E C‑224/19 und C‑259/19) die Rückzahlung der Provision: Die Bank habe nicht nachgewiesen, dass sie für die Provision tatsächlich eine Dienstleistung erbracht hat. Dem spanischen Höchstgericht ging das sichtlich zu weit, und es stellte 3 Fragen an den EuGH (C‑565/21 vom 16.03.2023):

  • Faule Kredite

    Ein Rechtsanwalt kämpft gegen Banken und für Frauen, die zu Unrecht als Bürginnen geradestehen müssen. Ein Skandal und neue Urteile.

    Juliana C.* sagt, sie sei wie versteinert dagesessen und habe einen Zettel nach dem anderen unterschrieben. Ihr Mann hatte eine Drohkulisse aufgestellt: Wenn sie nicht für einen 60.000-Euro-Kredit bürge, mit dem er seine Spielschulden begleichen wolle, sei die Familie bedroht. Und die Bank? „Da hat sich niemand um mich gekümmert“, sagt C. Zehn Jahre habe sie gebraucht, um sich aus dem Würgegriff eines großen Geldinstitutes zu lösen. 

  • Garantie

    Eine Garantie ist das strengste Versprechen, das man abgeben kann: Das – zwingend schriftlich abzugebende – Garantieversprechen wirkt abstrakt und unbedingt. Es ist also unabhängig vom Schicksal des Sachverhalts, der garantiert wird. Bei der nicht ganz so strengen Bürgschaft hingegen muss man immer auch auf das Grundgeschäft schauen, zB, ob eh schon bezahlt wurde, ob es Mängel gibt etc.

    Wir treffen im Bankgeschäft hauptsächlich auf zwei Arten von Garantien, die Bankgarantie und die Interzession:

    Bei der Bankgarantie garantiert die Bank (!), dass sie ohne jedes Wenn und Aber bezahlen wird, über erste Anforderung und ohne Einwendungen. Die Bankgarantie soll geradezu dem daraus „Begünstigten“ eine sichere und auch nicht durch irgendwelche Einwendungen verzögerte Zahlung gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden („erst zahlen, dann streiten“, und nicht umgekehrt). Dieses strenge Strickmuster darf auch nicht etwa auf Umwegen umgangen werden (8 Ob 140/18y). Die Interzession hingegen ist der umgekehrte Fall, in dem jemand der Bank garantiert, zu zahlen, falls ein bestimmter Sachverhalt eintritt. Also ganz ähnlich wie bei der Bürgschaft, nur eben noch strenger. Dennoch fasst das Konsumentenschutzgesetz beide Formen zusammen: Auch Garanten, die Konsumenten sind, werden geschützt.

    Haben Sie ein Problem mit der Garantie?

    Kontaktieren Sie uns mit einer unverbindlichen Anfrage.

     

     

     

  • Hauskredit vorzeitig zurückgezahlt – bekommt Frau P***** auch die Gebühr zurück?

    Unsere KlientinP*****hat2021 ihren Hauskredit, der noch bis 2036 gelaufen wäre, vorzeitig zurückzahlen können. Der Kredit sah aucheine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5% vor, die gleich zu Anfang von der Bank abgezogen und einbehalten wurde (EUR 13.500). Weilnun aberder Kredit keine vollen 20 Jahre gelaufen ist, sondern nur 5 (also nur ¼ der vertraglichen Laufzeit), fordern wir ¾ dieser (und aller anderen) Gebühren von der Bank zurück. Dennganz gleich, was im Kreditvertrag stehen mag,gibtArt. 16 Abs. 1 derEuropäischenVerbraucherkreditrichtlinie 2008/48Konsumentendas Recht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlenund eine anteilige Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu erhalten (vgl.UrteildesEuGH 11.9.2019, C-383/18 [Lexitor] Rz 22).

  • Informationen für Gläubiger der Sberbank Europe AG

    Nicht nur die russische Sberbank, die größte Bank Russlands, selbst ist von den Sanktionen der Europäischen Union betroffen, sondern auch ihre 100 %-Tochter, die Sberbank Europe AG mit Sitz in Österreich und Tochterunternehmen in zehn Ländern (Deutschland, Bosnien und Herzegowina, Österreich, Kroatien, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ukraine und Ungarn). Die Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde ihr am 1. März 2022 mit sofortiger Wirkung behördlich untersagt. Alleine bei der Online-Tochter "Sberbank Direct" sind 34.800 Privatkunden in Deutschland betroffen.

  • Unter Null

    BANKEN. Interessante Post von den Geldinstituten flattert in diesen Tagen zu den Kontoinhabern. In einer Art „Countdown“ las man anfangs, für Einlagen über 50.000 Euro würden Negativzinsen fällig. Ein paar Tage später wurde die Grenze dann auf 25.000 gesenkt, und schließlich las man: Negativzinsen ab 0,00 Euro am Konto.

  • Was bei Kreditsicherheiten noch zu beachten ist

    • Häufig enthalten Sicherheiten auch sogenannte Erstreckungsklauseln, dh Sie sollen nicht nur für einen bestimmten Betrag, sondern darüber hinaus auch noch für unbestimmte, zukünftige Beträge haften. Das ist bei Verbrauchern ebenso unzulässig wie eine
    • außergerichtliche Lohnpfändung durch die Bank, solange es noch keinen Titel (Urteil) gibt. Die Bank kann Ihnen also nicht damit drohen, dass sie sich an Ihren Dienstgeber wendet und dort Ihr Gehalt pfändet, sondern sie muss sich erst ein Urteil gegen Sie verschaffen.
    • Was ist eigentlich mit dem Hauptschuldner (meistens: dem Ex-Ehemann), kommt der ungeschoren davon? Theoretisch dürfte sich jede Bürgin beim Hauptschuldner regressieren und sich das zurückholen, was sie an die Bank bezahlen musste (§ 1358 ABGB). Das gilt jedoch nur, wenn von dem noch etwas zu holen ist. Hat er hingegen einen "Privatkonkurs" hinter sich, wird der Regress scheitern: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 214 Abs 2 IO wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger und auch für jene Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Der in Anspruch genommene Ausfallsbürge kann daher nicht gegenüber der restschuldbefreiten Hauptschuldnerin Rückgriff nehmen (RIS-Justiz RS0118321).
    • Und was ist, wenn es mehrere Kreditsicherheiten, zB mehrere Bürgen oder Pfänder gibt: Kann die Bank sich aussuchen, wen sie klagt und wen sie freilässt, darf sie gar mit dem Hauptschuldner paktieren? Nein: Die Bank darf ohne Ihre Zustimmung nicht auf andere Sicherheiten verzichten. Die Bank trifft gegenüber dem Bürgen sogar eine umfassende Sorgfaltspflicht, nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses.