BANKEN. Interessante Post von den Geldinstituten flattert in diesen Tagen zu den Kontoinhabern. In einer Art „Countdown“ las man anfangs, für Einlagen über 50.000 Euro würden Negativzinsen fällig. Ein paar Tage später wurde die Grenze dann auf 25.000 gesenkt, und schließlich las man: Negativzinsen ab 0,00 Euro am Konto.

Von Benedikt Wallner

2015 kippten die Marktzinsen ins Negative, wo sie seither verharren, weil die EZB viel Geld in den Markt pumpen muss, zunächst wegen der Bankenkrise 2008 und nun wegen Covid-19. Negativ ist auch hier das neue Positiv: Sparer bekommen keine Zinsen mehr, aber Kreditnehmer freuen sich. Den Banken könnte es egal sein, für sie wäre das ein reiner „Durchlaufer“, wenn sie wie andere Branchen für ihre Güter fixe Preise verrechnen würden. Doch lagern sie seit langem ihr intrinsisches unternehmerisches Risiko auf die Kunden aus: Ein Kredit kostet dann nicht so viel, wie er halt kostet, sondern so viel, wie er die Bank kostet plus Aufschlag.

Während also die Realwirtschaft das Risiko steigender Gestehungskosten (Materialeinkauf, Löhne etc.) tragen muss, binden Banken gerne den Zins sowohl beim Einlagen- als auch beim Kreditgeschäft an einen Indikator, der ihre eigenen Refinanzierungskosten abbildet,1 und verdienen so sicher und bequem am immer gleichbleibenden Aufschlag („Marge“). Null ist aber beim Preis für Geld – den Zinsen – eine unüberwindliche Mauer: Nur eine verzinsliche Einlage dient dem Sparzweck. Klauseln, die ein Absinken von Sparzinsen auf Null oder darunter vorsehen, wären – auch im Unternehmerbereich – nichtig.2 Umgekehrt schließt schon der Begriff „Kredit“ eine Zahlungspflicht der Bank aus,3 der Kreditnehmer darf niemals „Negativzinsen“ erhalten.4 Der Sparzweck schützt also Sparer, der Kreditzweck Banken vor Negativzinsen.

Für Guthaben sollen nun aber doch Negativzinsen iHv –0,5% gelten: Banken nennen sie zwar „Verwahrgebühren“, obwohl es sich um keinen Verwahrvertrag handelt (der, außer für Wertpapiere, auch kein Bankgeschäft iSd § 1 BWG darstellt), weil die Bank dann, neben weiteren Konsequenzen, kein Gebrauchsrecht an der Einlage hätte.5 Doch niemand legt sein Geld auf die Bank „zur Verwahrung“, sondern entweder zum Sparen (Einlagengeschäft) oder zum Zahlungsverkehr (Girogeschäft). Zum Girogeschäft ist die Verwahrung nur mehr die Nebenleistung.6

Wie alle Bestimmungen zur Preisberechnung, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen,7 unterliegen Verwahrgebühren am Girokonto der Inhaltskontrolle iRd § 879 Abs 3 ABGB. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass ein variabler Zins primär den Banken nützt, weil er sie des zentralen Risikos enthebt, dass sich ihre Gestehungskosten im Zeitverlauf ändern. Das Zinsänderungsrisiko tragen sie nur bei vereinbarten Fixzinsen.

Argumentiert wird auch mit dem „inneren Wert des Geldes“, der durch die Geldpolitik der EZB ausgehöhlt werde. Doch suchte schon Thomas von Aquin vergeblich nach dem iustum pretium, das juristisch nur iRd Wuchervorschriften fassbar wird. Bis dorthin können ungünstige Marktbedingungen mal die Banken, mal deren Kunden treffen, ohne dass nachträglich Korrekturbedarf bestünde. Die Verknüpfung der Verzinsung von Guthaben mit dem Leitzins der EZB, der rein geldmarkt-politische Ziele verfolgt und keineswegs den „inneren Wert des Geldes“ definiert, diente schon im Ansatz nicht den Interessen der Bankkunden.8

Der Geschäftswille von konkreten Vertragsparteien könnte durchaus dahin gehen, dass in ihrem vertraglichen Verhältnis „Negativzinsen“ nicht ausgeschlossen sein sollen.9 Ebenso wird man beim Neugeschäft ausdrücklich aushandeln können, Verwahrgebühren zu bezahlen. Eine Geschäftspraktik jedoch, die Verwahrgebühren vorschreibt, noch dazu prozentuell und nicht nach Verwahraufwand, benachteiligt gröblich die Bankkunden (Verbraucher wie Unternehmer). Solange Banken nicht auch Negativzinsen bei Kreditverträgen bezahlen, wird hier nicht Gleiches mit Gleichem vergolten.

RA Dr. Benedikt Wallner (Wien) vertritt ausschließlich gegen Banken

Quelle: Anwalt aktuell 06/2021

Anmerkungen:

1) zwar nicht exakt, aber in einer Gesamtbetrachtung; Banken refinanzieren sich unterschiedlich aus dem Einlagengeschäft, aus Eigenemissionen, Interbankenmarktgeschäft etc. (10 Ob 13/17k).
2) 5 Ob 138/09v
3) 10 Ob 13/17k
4) 4 Ob 60/17b
5) § 959 ABGB
6) RS0016908
7) 6 Ob 253/07k
8) 5 Ob 138/09v
9) 10 Ob 13/17k