Ein (spanischer) Verbraucher nahm 2005 einen Kredit über EUR 130.000,00 auf, der hypothekarisch besichert war, und musste EUR 845,00 Provision "für die Bereitstellung des Kredits" zahlen. 2018 klagte der Verbraucher die Bank auf Nichtigkeit der Bereitstellungsprovisions-Klausel und forderte (ermuntert durch die Vor-E C‑224/19 und C‑259/19) die Rückzahlung der Provision: Die Bank habe nicht nachgewiesen, dass sie für die Provision tatsächlich eine Dienstleistung erbracht hat. Dem spanischen Höchstgericht ging das sichtlich zu weit, und es stellte 3 Fragen an den EuGH (C‑565/21 vom 16.03.2023):
1. Unterliegt die Klausel überhaupt der Klausel-Richtlinie, die doch nur Nebenbestimmungen umfasst, während die Bereitstellungsprovision zusammen mit den Vergütungszinsen den Preis des Hypothekenkreditvertrags darstelle und damit zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ gehöre, weil sie als Vergütung für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Kredits gelte?
--> Antwort des EuGH: Beim Kreditvertrag ist aber die Hauptleistung des Kreditgebers, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und des Kreditnehmers, den Betrag – zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen. Eine Bereitstellungsprovision ist keine Hauptleistung eines Hypothekendarlehensvertrags und wird auch nicht allein deshalb zu einer, weil sie in dessen Gesamtkosten enthalten ist.
2. Und wenn aber die Klausel eh klar und verständlich abgefasst, bei den Verbrauchern allgemein bekannt und so positioniert ist, dass sie zweifellos als ein wesentlicher Vertragsbestandteil erkennbar ist?
--> Antwort des EuGH: Das macht sie zwar immer noch nicht zum „Hauptgegenstand des Vertrags“. Aber es müssen eh sämtliche Vertragsklauseln „stets“ klar und verständlich abgefasst sein. Das ist eine Klausel auf Zahlung einer Bereitstellungsprovision nur dann, wenn der Kreditnehmer in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden.
3. Aber wenn doch die Bereitstellungsprovision gar kein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursacht?
--> Naja, sagt der EuGH: Ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner muss ja kein quantitatives sein (wie zB: Kosten der Kreditbereitstellung zu hoch im Vergleich zum gesamten Kreditbetrag); es kann sich schon aus einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung seiner Rechte oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte etc. Eine Bereitstellungsprovision, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Erstellung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, die für die Erlangung eines solchen Darlehens oder Kredits erforderlich sind, muss durch das zuständige Gericht der Höhe nach überprüft werden können: Sie geht nur dann in Ordnung, sofern sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den beschriebenen Leistungen zurechnen lassen und der vom Verbraucher als Bereitstellungsprovision geforderte Betrag nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch ist. Sonst nicht.
Wir lernen daraus: Bereitstellungsprovisionen bei Krediten, denen keine klar erkennbare Gegenleistung gegenübersteht, können ebenso zurückgefordert werden wie eine "Kreditbearbeitungsgebühr", oder anders formuliert: Ebenso wie bei den Fitness-Studios gibt es nur für Leistung Geld, für keine Leistung aber nicht.