§ 1, 5 f, 14 PHG; § 228 ZPO; § 1325 ABGB; Art 4, 9 ProdukthaftungsRL 85/374/EWG
▶ 1. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist. Ist in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material [hier: Schaumstoff aus polyesterbasiertem Polyurethan] enthalten, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerät nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders. Damit weist der Kl einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gem § 6 PHG) nach.
▶ 2. Von der Fehlerhaftigkeit des Produkts iSd § 5 PHG ist der Nachweis des (kausal herbeigeführten) Schadens zu unterscheiden. Wird bislang der Eintritt eines feststellbaren (Teil-)Schadens verneint, kann die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten (zumindest potenziell schädigenden) Ereignis zulässig sein. Die Feststellung der Haftung führt aber zu keiner Verschiebung der Beweislast für Schaden und Kausalität. Ist die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen. Sollte in Zukunft tatsächlich eine Erkrankung auftreten, müsste der Geschädigte –ungeachtet eines Feststellungsurteils – im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen.
▶ 3. Nach der Rsp (4 Ob 48/16m) gebührt ein Ersatz für seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung sind, nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Für aufgrund eines Produktfehlers erlittene bloße Angst- und Unlustgefühle steht kein immaterieller Schadenersatz nach dem PHG bzw ABGB zu.
Medizinprodukterecht; Produkthaftungsrecht
OGH 22. 10. 2024, 4 Ob 109/24 v
Produkthaftung; Feststellungsinteresse; Produktfehler; Kausalzusammenhang; Schadenersatz; immaterieller Schaden; Beweislast
Sachverhalt
Der Kl erwarb über ärztliche Verordnung im Jahr 2018 ein nicht kontinuierliches Beatmungsgerat zur Behandlung seiner Schlafapnoe, das von der Bekl zum Vertrieb in den EWR importiert worden war (...). Der Kl verwendete das Gerat in der Folge immer beim Schlafen.
Im Jahr 2021 erhielt der Kl eine „dringende Sicherheitsmeldung“, in der die Herstellerin (verkürzt gesagt) auf zwei mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem schalldampfenden Schaumstoff aus polyesterbasiertem Polyurethan (PE-PUR) in ihren kontinuierlichen und nicht kontinuierlichen Beatmungsgeraten hinwies. Zum einen könne sich PE-PUR Schaum in Partikel zersetzen, die in den Luftweg des Geräts gelangen und vom Benutzer aufgenommen oder eingeatmet werden konnten, und zum anderen könne der PE-PUR Schaum bestimmte Chemikalien freisetzen. Diese Probleme konnten dauerhafte bis hin zu lebensbedrohliche Schädigungen nach sich ziehen.
Der Kl führte über die im Schreiben genannte Webseite eine Abfrage durch, woraufhin er die Auskunft bekam: „Serial Number is affected. Please register your unit“. Der Kl registrierte sich und sein Gerat. Beim darauffolgenden routinemäßigen Tausch des Schlauchsets sprach er Mitarbeiter des Serviceunternehmens auf die Sicherheitsmitteilung an, woraufhin sein Gerat gegen ein neues ausgetauscht wurde.
Mit seiner Klage begehrt der Kl, vorrangig gestutzt auf Produkthaftung nach dem PHG, 7.000 EUR sA als Schmerzengeld für erlittene körperliche Schmerzen sowie seelische Beeinträchtigungen und erhob ein Feststellungsbegehren.
Die Bekl bestritt insb eine Betroffenheit und Fehlerhaftigkeit des konkreten Geräts des Kl, einen Schadenseintritt sowie die Kausalität.
Das ErstG stellte fest, dass das vom Kl verwendete Beatmungsgerat vom fehlerhaften Schaumstoff betroffen war, und qualifizierte diesen Umstand als Produktfehler iSd § 5 PHG. Hingegen verneinte es einen bereits eingetretenen Schaden und wies daher das auf Schmerzengeld gerichtete Leistungsbegehren ebenso ab wie jenen Teil des Feststellungsbegehrens, der sich auf Schaden bezieht, „die dem Kläger bereits entstanden sind, aber ziffernmäßig noch nicht feststehen“.
Da allerdings Schadstoffemissionen durch die Anwendung des Beatmungsgeräts und damit auch Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden konnten, stellte es die Haftung der Bekl für künftige auf den Produktfehler zurückzuführende Schaden fest.
Das BerG gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge und bestätigte die Rechtsansicht des ErstG, dass (noch) kein ersatzfähiger Schaden vorliege, aber ein haftungsbegründender Produktfehler, und ein Feststellungsinteresse bestehe.
Es ließ die oRev zu, weil Rsp zur Produkthaftung für bloße Schadensgefahr sowie zur Erheblichkeitsschwelle für psychische Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem PHG fehle und in Osterreich zahlreiche Konsumenten betroffen seien.
Der Kl bekämpft mit seiner Rev nur mehr die Abweisung seines Schmerzengeldbegehrens, die Bekl will mit ihrer Rev auch die Abweisung des zweiten Teils des Feststellungsbegehrens erreichen.
Beide stellen hilfsweise Aufhebungsantrage und beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, die Rev der Gegenseite zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben. Der Kl regt überdies die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Der OGH bejahte die Produkthaftung des Importeurs für ein fehlerhaftes Beatmungsgerät gegen Schlafapnoe auch für künftige Schäden; ein Schmerzengeld für bloße Angst- und Unlustgefühle wurde hingegen nicht zuerkannt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Rev sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
I. Zur Revision der Beklagten
I.1. Die Anwendbarkeit materiellen österr. Rechts (vgl Art 5 Rom II VO) wird von der Bekl ebenso wenig angezweifelt wie ihre grundsätzliche Haftung als Importeur gem § 1 Abs 1 Z 2 PHG.
Sie bestreitet vielmehr die Fehlerhaftigkeit des Produkts und einen kausalen Schaden.
I.2.1 Gem § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstande zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung eines Produkts, 2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, 3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
Dafür wird in stRsp zwischen Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehlern unterschieden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept begründet, beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war (vgl RS0107606).
Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Produktfehlers sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstande vorzunehmen ist; was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine revisible Rechtsfrage (vgl RS0107605). Fehlerhaft im Sinne des PHG ist daher ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benutzer erwarten darf und erwartet (RS0107605 [T 10]).
Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenutzers (vgl RS0071536). Werden gesetzliche Vorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor (RS0107606 [T 15]).
Die Behauptungs- und Beweislast für einen Produktfehler sowie den Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden liegt beim Kl (vgl RS0117103; Art 4 RL 85/374/EWG).
I.2.2 Entgegen den Revisionsausführungen der Bekl sind die Vorinstanzen nicht von diesen Grundsätzen abgewichen; insb haben sie nicht bloß den Umstand, dass der Kl eine Sicherheitswarnung erhalten hat und Schadstoffemissionen nicht ausgeschlossen werden konnten, als Produktfehler gewertet.
Vielmehr hat das ErstG (weil das ursprüngliche Gerat des Kl nicht mehr vorhanden war) aus den Gesamtumstanden wie dem Versand der Warnung an den Kl, dem Resultat seiner Abfrage und dem Gerätetausch beweiswürdigend geschlossen, dass auch sein Gerat vom fehlerhaften PE-PUR Schaumstoff betroffen war (gemeint: dass der potentiell schädliche Schaumstoff laut Sicherheitswarnung auch im Gerat des Kl enthalten war). Diese Feststellung traf es ausdrücklich unter Anwendung des Regelbeweismaßes der „hohen Wahrscheinlichkeit“ (vgl RS0110701), und eine Beweisrüge wurde vom BerG mit inhaltlicher Begründung verworfen. Soweit sich die Rev gegen diese Überlegungen wendet, macht sie eine unrichtige Beweiswürdigung geltend, was im Revisionsverfahren jedoch unzulässig ist (vgl RS0043371 uvm).
I.2.3 Wenn in einem Beatmungsgerat, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein Material enthalten ist, das sich zersetzen und in die Lunge geraten und/ oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können, genügt das Gerat nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders (dies ungeachtet eines Verstoßes gegen besondere Sicherheitsvorschriften für Medizinprodukte).
Damit hat der Kl bereits einen Produktfehler iSd § 5 PHG (im Zeitpunkt des Inverkehrbringens gem § 6 PHG) nachgewiesen. Für die Produkthaftung ist entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist (vgl 6 Ob 162/ 05z). Ob sich der potentiell gefährliche PE-PUR Schaumstoff im Gerat des Kl tatsachlich während seiner Nutzung zersetzt hat und in dessen Lunge geraten ist, oder Chemikalien freigesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Bekl für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit hier nicht entscheidend (s auch Posch/Terlitza in Schwimann/ Kodek, ABGB Praxiskommentar § 1 PHG Rz 3 mwN).
Da somit ein Fehler iSd § 5 PHG vorliegt und nicht bloß eine Fehlergefahr, bedarf es insoweit auch keines Ruckgriffs auf die vom BerG und der Bekl thematisierte E C 503/13, C 504/13, Boston Scientific gegen AOK Sachsen-Anhalt. Dort hielt der EuGH fest, dass ein Produkt, das zu einer Gruppe oder Produktionsserie von Produkten wie Herzschrittmachern und implantierbaren Cardioverten Defibrillatoren gehört, bei denen ein potenzieller Fehler festgestellt wurde, als fehlerhaft eingestuft werden kann, ohne dass der Fehler bei diesem Produkt festgestellt zu werden braucht.
I.3.1 Von der Fehlerhaftigkeit des Produkts iSd § 5 PHG ist der Nachweis des (kausal herbeigeführten) Schadens zu unterscheiden.
- 1 Abs 1 PHG sieht eine (durch §2 PHG eingeschränkte) Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. § 14 PHG verweist dafür subsidiär auf die Vorschriften des ABGB.
Die Vorinstanzen verneinten zwar einen beim Kl bereits eingetreten Schaden, gingen aber von einem Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO aus, weil Schadstoffemissionen durch die Verwendung des fehlerhaften Produkts und daraus resultierende Spätfolgen für die Gesundheit des Kl nicht ausgeschlossen werden konnten (zumal die Schaumstoffpartikel aufgrund ihrer geringen Größe bei einer CT-Untersuchung nicht dargestellt werden konnten).
Dies entspricht der jüngeren Jud, wonach auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schaden aus einem bestimmten (zumindest potentiell schädigenden) Ereignis zulässig sein kann, selbst wenn noch kein feststellbarer (Teil-) Schaden eingetreten ist (vgl RS0038909, insb [T 4]; RS0038976). Das Feststellungsinteresse ist demnach nur dann zu verneinen, wenn weitere Schaden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (vgl RS0038865, RS0039018; umfassend 2 Ob 11/18h mwN).
Die Rev wendet sich weder gegen die Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen im Sinne dieser Jud, noch die Formulierung des konkreten Feststellungsbegehrens. Die Bekl argumentiert vielmehr damit, dass es zu keinen Schadstoffemissionen gekommen bzw das Berufungsverfahren insofern mangelhaft geblieben sei, wendet sich damit aber erneut nur – unzulässiger Weise –gegen die Beweiswürdigung.
I.3.2 Entgegen den Revisionsausführungen führt die Feststellung der Haftung auch zu keiner Verschiebung der Beweislast für Schaden und Kausalität.
In jedem Fall, in dem die Ersatzpflicht für künftige Schaden festgestellt wird, kann sich die Feststellung notwendigerweise nur auf die des haftungsbegründenden Verhaltens, nicht aber auf die eines in Zukunft mit Sicherheit konkret zu erwartenden Schadens und des Bestehens des Kausalzusammenhangs beziehen (RS0038915; vgl auch RS0111722). Sollte in Zukunft tatsachlich eine Erkrankung auftreten, musste der Geschädigte – ungeachtet eines Feststellungsurteils – im Leistungsprozess den Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Erkrankung unter Beweis stellen (RS0038915 [T 5]).
I.4. Der Rev der Bekl kommt daher keine Berechtigung zu, sodass es auch nicht auf die vom Kl in der Revisionsbeantwortung angeregten Vorlagefragen zu Beweislast und Beweismaß beim Produktfehler ankommt.
II. Zur Revision des Klägers
II.1. Kernthema der Rev des Kl ist der Schadensbegriff des PHG.
Die ProdukthaftungsRL 85/374/EWG (Richtlinie des Rates v 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte) sieht in ihrem Art 9 vor, dass der Begriff „Schaden“ iSd Art 1 den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden umfasst, wobei dieser Artikel nicht die Rechtsvorschriften der MS betreffend immaterielle Schäden berührt. In den ErwGr ist dazu festgehalten, dass die RL nicht die Gewährung von Schmerzengeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schaden berührt, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind (Zum Ersatz von Personenschaden und dem Begriff der Körperverletzung laut Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue PH-RL, COM [2022] 495, 2022/0302 [COD], s Christian Handig, Produkthaftung rundum erneuert, OJZ 2024/136, 792f mwN).
In der E C-503/13, C 504/13, Boston Scientific gegen AOK Sachsen-Anhalt, hielt der EuGH fest (Rn 45ff), dass für den Schaden, der durch Tod und Körperverletzungen infolge des Fehlers eines Produkts verursacht wird, eine angemessene und vollständige Entschädigung sichergestellt werden muss. Der Begriff des „durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schadens“ iSv Art 9 der RL 85/374 sei im Hinblick auf die von dieser RL nach ihren ErwGr 1 und 6 verfolgten Ziele des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher weit auszulegen. Die Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt setze nach Art 4 der RL den Nachweis eines ursachlichen Zusammenhangs zwischen Fehler und erlittenem Schaden voraus. Der Schadenersatz umfasse dabei alles, was erforderlich sei, um die Schadensfolgen zu beseitigen und das Sicherheitsniveau wiederherzustellen, das man nach Art 6 Abs 1 der RL zu erwarten berechtigt sei. Im dort zu beurteilenden Fall sollte deshalb der Schadenersatz bei fehlerhaften medizinischen Geräten wie etwa Herzschrittmachern auch die Kosten iZm mit dem Austausch des fehlerhaften Produkts einschließen.
II.2. Für Osterreich normieren die §§ 1, 14 PHG iVm §§ 1325ff ABGB ua einen Ersatz von Heilungskosten und Schmerzengeld.
Das schutzauslosende Moment iSd PHG ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person (vgl RS0107605). Die Produkthaftung soll dabei einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewahren; es ist aber nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen (vgl RS0111171).
In der E 4 Ob 48/16m hielt der OGH iZm einer Haftung nach dem PHG bereits fest, dass für seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung sind, Ersatz nur in Ausnahmefallen gebührt, etwa bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre. Allein eine Verärgerung, eine Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle genügen nicht. Eine psychische Beeinträchtigung (ohne eigenständigen Krankheitswert), die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht somit für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (vgl auch RS0031087, RS0030778, RS0030792; jungst 1 Ob 28/23h, 2 Ob 51/23 y zu fehlerhaften „Spiralen“).
II.3. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat sich der Gesundheitszustand des Kl durch die Verwendung des Geräts nicht verschlechtert. Insbesondere trat bislang weder eine Erkrankung der Lunge oder Atemwege noch eine Leistungsminderung ein. Der Kl befürchtete aufgrund der Sicherheitsmitteilung zwar schädliche Schaumstoffemissionen und hatte beim Aufsetzen der Maske „ein ungutes Gefühl bzw Angst, dass er dadurch erkranken konnte“, eine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert lag aber zu keinem Zeitpunkt vor, und er verwendete das Gerat weiter, ohne sich nach Alternativen zu erkundigen. Schadstoffemissionen durch das Gerat konnten zwar nicht ausgeschlossen werden, ein Eindringen von Partikeln in die Atemwege oder Lunge oder die Abgabe von Chemikalien konnte bis dato aber ebenso wenig festgestellt werden.
Das unterscheidet den vorliegenden Fall sohin maßgeblich von jenem zu 4 Ob 48/16m entschiedenen, in dem ein abgebrochenes Stuck eines chirurgischen Geräts im Körper des dortigen Kl verblieben war und seine daraus resultierenden Angstgefühle als Folge einer Körperverletzung gewertet wurden. Hier konnte – selbst bei einem weiten Begriffsverständnis – bislang hingegen keine für einen konkreten Schaden kausale Körperverletzung festgestellt werden.
Damit ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass dem Kl für die festgestellten bloßen Angst- und Unlustgefühle kein immaterieller Schadenersatz nach dem PHG bzw ABGB zusteht.
II.4. Soweit der Kl ergänzend mit der E 6 Ob 56/21k argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese einen Verstoß gegen die DSGVO betraf und Art 82 DSGVO – anders als die Produkthaftungs-RL 85/374/EWG – ausdrücklich auch den Ersatz immaterieller Schaden anordnet. Im Übrigen verneinte der EuGH zwar das Erfordernis eines „bestimmten Grads an Erheblichkeit“, erachtete aber den Eintritt eines durch den Verstoß entstandenen Schadens für erforderlich (vgl 6 Ob 90/23p mwN).
II.5. Im Ergebnis ist daher auch der Rev des Kl nicht Folge zu geben. [...]
Anmerkung
Die Autor:innen Dr. MAXIMILIAN MAIER, Rechtsanwalt in Österreich & Liechtenstein, Mag.a JULIANA HASLINGER, juristische Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei Maier, und Dr. BENEDIKT WALLNER, Rechtsanwalt in Wien, waren am Verfahren auf Klägerseite beteiligt.
Während die E zum Feststellungsbegehren kohärent ist, erweist sich die E zur Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden im Lichte der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp als überraschend und in ihren Grundsätzen inkonsequent. Das daraus resultierende Ergebnis ist folglich nicht überzeugend.
Obwohl sich aus der E nicht alle Sachverhaltselemente in ihrer Gesamtheit ergeben, liegt der wesentliche Kern des vorliegenden Falls in der Tatsache, dass der Kl über einen längeren Zeitraum hinweg ein von der Bekl importiertes und fehlerhaftes Beatmungsgerat zur Behandlung seines Schlafapnoe-Syndroms nichtsahnend verwendete. Erst nachdem er das Gerat bereits über drei Jahre hinweg in Gebrauch gehabt hatte, erhielt der Kl eine „Sicherheitsmitteilung“, in der die Herstellerin des Beatmungsgeräts auf zwei potenzielle Probleme im Zusammenhang mit dem im Beatmungsgerat verbauten Schaumstoff hinwies:
Zum einen könne sich der Schaumstoff in Partikel zersetzen, die in den Luftweg des Geräts gelangen und vom Benutzer eingeatmet werden konnten, und zum anderen könne der Schaumstoff gefährliche Chemikalien freisetzen. Diese Mangel konnten, so die Herstellerin selbst, zu dauerhaften bis hin zu lebensbedrohlichen Schädigungen führen.
Das klägerische Beatmungsgerat gehörte folglich zu einer Produktserie der bekl Partei, die von einem Produktfehler iSd § 1 PHG betroffen war. Der Kl erhob daher eine Feststellungsklage hinsichtlich der Haftung für mögliche zukünftige Schäden, die durch das fehlerhafte Gerat verursacht werden, sowie eine Leistungsklage auf Schmerzengeld für bereits erlittene Schäden.
1. Zum Feststellungsbegehren
Die Bekl argumentierte gegen das Feststellungsbegehren,[i] es müsse zunächst feststehen, dass sich der Schaumstoff auch im konkreten Gerat des Kl tatsachlich zersetzt hat. Wäre sie damit durchgedrungen, hätte sie zweierlei erreicht gehabt: (a) mit der Sicherheitsmitteilung die dreijährige subjektive Verjährungsfrist in Gang zu setzen und (b) den für Produkthaftung erforderlichen, von ihr bereits zugestandenen (§ 266 ZPO) Produktfehler, weg von der Produktserie, hin auf das konkrete Gerät zu verlagern. Der OGH erkennt jedoch, dass für das Vorliegen eines Produktfehlers kein manifester Schaden vorliegen muss, vielmehr die berechtigten Sicherheitserwartungen maßgebend sind. Ein Produkt ist dann fehlerhaft iSd Produkthaftungsgesetzes („PHG“), wenn es nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benutzer erwarten darf und erwartet. Zudem liegt ein Produktfehler vor, wenn gegen gesetzliche Vorschriften, die der Produktsicherheit dienen, verstoßen wird. Insofern erfüllt ein Beatmungsgerat, das über lange Zeiträume (Jahre) hinweg täglich über mehrere Stunden verwendet wird und Material enthalt, das sich zersetzen und schädliche Partikel oder Chemikalien freisetzen kann, nicht die berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Anwenders. Demnach reicht für das Vorliegen eines Produktfehlers iSd PHG bereits die potenzielle Fehlerhaftigkeit des Produkts aus.
2. Zum immateriellen Schadenersatz
Die Wertung des OGH, es handle sich bei den mit Leistungsanspruch geltend gemachten Schaden um bloße Angst- und Unlustgefühle, für die nach stRsp kein Ersatz gebührt, begegnet allerdings Bedenken:
Maßgeblich für diese Wertung waren die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach bislang weder eine Erkrankung der Lunge oder Atemwege noch eine Leistungsminderung eintrat und auch eine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert zu keinem Zeitpunkt vorlag (Rz 39]. Das konnte jedoch auf die oft lange Latenzzeit zurückzuführen sein, wonach auch lebensbedrohliche Erkrankungen wie zB Krebs zunächst viele Jahre symptomfrei verlaufen. Fest steht, dass das vom Kl verwendete Beatmungsgerat vom eingebauten fehlerhaften Schaumstoff betroffen war (Rz 6). Daraus folgt, dass auch der Kl jahrelang einem Beatmungsgerat ausgesetzt war, durch welches er möglicherweise Schaumstoffpartikel und Chemikalien eingeatmet hat, die künftig schwere gesundheitliche Folgen verursachen können. Wenn die mit dem schalldampfenden Schaumstoff aus polyesterbasiertem Polyurethan (PE-PUR) „einhergehenden Probleme dauerhafte bis hin zu lebensbedrohlichen Schädigungen nach sich ziehen“ können (Rz 2), dann war wertend zu beurteilen, ob allein schon die Angst vor einer lebensbedrohenden Erkrankung – oder dem dadurch schließlich ausgelosten Tod – den Schadensbegriff iSd §§ 1, 14 PHG erfüllen. Was auch immer der Kl ab Erhalt der Sicherheitsmitteilung getan oder unterlassen hatte – er kann die stattgefundene Anwendung nicht mehr rückgängig machen und muss fortan mit der Unsicherheit leben, eine lebensbedrohliche Schädigung bereits erlitten zu haben. Das ist keine bloße Verärgerung mehr und auch nicht nur Aufregung oder Schrecken (Rz 38), aber für erlittene Todesangst gibt es keine Feststellungen.
Gem § 14 PHG sind die im ABGB vorgesehenen Bestimmungen zu Ersatzansprüchen subsidiär anzuwenden, soweit das PHG selbst nichts anderes bestimmt. Dementsprechend gelten in einem Produkthaftungsfall auch die Bestimmungen der §§ 1325ff ABGB, und allfällige Ersatzansprüche erstrecken sich auch auf ein „angemessenes Schmerzengeld“.[ii]
Nach stRsp sind seelische Schmerzen, die keine Folge einer Körperverletzung sind, nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die psychische Sphäre ersatzfähig. Eine bloße Verärgerung, Aufregung, ein Schrecken oder Angstgefühle sind für einen Ersatzanspruch nicht ausreichend.[iii]
Sind seelische Schmerzen aber die Folge einer Körperverletzung, sind sie ersatzfähig,[iv] etwa bei Todesangst.[v] Die seelischen Schmerzen sind dann ohne gesonderte Behauptung zu berücksichtigen, wenn mit ihnen nach der Lage des Falls zu rechnen ist, was eine prima facie-Beweislage rechtfertigen konnte. Der OGH fuhrt beispielhaft an, dass dies etwa bei einer nachvollziehbaren und langer dauernden Ungewissheit über die Schadensfolgen oder Sorgen wegen späterer Komplikationen gegeben ist. Unter einer Körperverletzung iSd § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen. Ein eigenständiger Leidenszustand von Krankheitswert wird dabei ebenso wenig vorausgesetzt wie eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit.[vi]
So ist nach der Jud des OGH auch das Abschneiden der Haare ohne Einwilligung eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB, gerade weil es nicht darauf ankommt, ob die Verletzung schmerzhaft ist.[vii] Auch das Einsetzen eines fehlerhaften Medizinprodukts, wie etwa einer fehlerhaften Verhütungsspirale[viii] oder eines fehlerhaften Herzschrittmachers,[ix] ist für sich bereits eine Körperverletzung, wenn keine informierte Einwilligung vorliegt (informed consent).
Bereits durch die Zurverfügungstellung des fehlerhaften Medizinprodukts wurde iSd Ingerenzprinzips eine Gefahrenquelle für eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB iVm § 14 PHG geschaffen. Als deren Folge sind Ängste iZm dauerhaften und zukünftigen Gesundheitsschaden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen ersatzfähig und es gebührt ein angemessenes Schmerzengeld. Diese Konsequenz ergibt sich zwingend aus den vom OGH eigens aufgestellten Grundsätzen zum immateriellen Schadenersatz als Folge einer Körperverletzung.
3. Ausblick
Im ggst Fall verneint der OGH einen Körperschaden. In allen Fallen, in denen so wie hier noch kein Körperschaden entstanden ist, hat die dreijährige Verjährungsfrist für die Feststellungsklage noch nicht begonnen. Da der Feststellungsanspruch prozessualer Natur ist, unterliegt er selbst zwar nicht der Verjährung (RS0032800 [T 1]), doch besteht natürlich an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses kein rechtliches Interesse mehr (RS0034358). Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt jedenfalls nicht vor dem tatsachlichen Schadenseintritt (RS0050338). Der dann drohenden Verjährung muss der Geschädigte allerdings durch eine Feststellungsklage begegnen. Für die Verjährung jedes folgenden Teilschadens gilt, dass der Geschädigte dann, wenn ihm schon ein Primarschaden entstanden ist, der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schaden mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen hat (RS0034366, T 9). Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden sind jedenfalls auch jetzt schon zulässig und daher zu aller Sicherheit anzuraten, selbst wenn noch kein feststellbarer (Teil-)Schaden eingetreten ist (RS0038909 [T 4]) und bislang nur die Möglichkeit besteht, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt ermöglichen kann. In diesen Fällen wird das Feststellungsinteresse aus prozessökonomischen Gründen bejaht, obwohl streng genommen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis noch nicht vorliegt (RS0038976 [T 17]). Nach Ansicht der Autoren ist aufgrund der Vielzahl an Betroffenen ein Vorlageantrag an den EuGH auf die Dauer nicht zu umgehen.
Die Haftung für durch einen Produktfehler entstandene Schaden ist unionsrechtskonform nach der RL 85/374/EWG des Rates v 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte („ProdukthaftungsRL“) auszulegen.
Die ProdukthaftungsRL enthalt keinen ausdrücklich definierten Schadensbegriff. Art 9 der ProdukthaftungsRL legt jedoch Kategorien von Schaden fest, die vom Schadensbegriff jedenfalls umfasst sein müssen. Dies gilt sowohl für durch Tod oder Körperverletzungen verursachte Schaden als auch für Sachschaden.
Sowohl für Körper- als auch für Sachschaden müssen die MS eine angemessene und vollständige Entschädigung sicherstellen. Von Art 9 sind immaterielle Schaden hingegen ausgenommen. Deren Ersatz richtet sich ausschließlich nach dem Recht der MS und dem Ermessen des nationalen Gesetzgebers.[x] Wie gezeigt lasst sich mit innerstaatlichem Recht vereinbaren, dass seelische Schmerzen wie zB Todesängste als Körperschäden iSd § 1325 ABGB behandelt werden. Eine Vorlagefrage konnte daher lauten, ob Art 9 ProdukthaftungsRL dahin auszulegen ist, dass Ersatz auch für nicht nur geringfügige seelische Schmerzen gebührt, oder dem der Charakter der Produkthaftung, lediglich einen Mindestschutz zu gewähren und nicht alle nachteiligen Folgen auszugleichen (Rz 37), entgegensteht, zumal geschädigte Verbraucher damit schlechter gestellt wurden als sie stunden, wenn sie ihren Anspruch nicht auf PHG stützten.
Der Verweis des OGH (in Rz 42), dass Art 82 DSGVO – anders als die ProdukthaftungsRL 85/374/EWG – ausdrücklich auch den Ersatz immaterieller Schaden anordnet, durfte mit der neuen ProdukthaftungsRL (EU) 2024/2853 v 23. 10. 2024 obsolet geworden sein: Nach deren Art 6 Abs 2 erstreckt sich der Anspruch auf Schadensersatz „auch auf immaterielle Schäden, soweit für Schäden dieser Art nach nationalem Recht eine Entschädigung verlangt werden kann“.
Aus: Maximilian Maier, Juliana Haslinger und Benedikt Wallner, RdM – Zeitschrift zum Recht der Medizin, 2025/1
Bearbeitet von ALINE LEISCHNER-LENZHOFER, CHRISTIAN KOPETZKI
[i] vgl RS0039018 [T20, T23].
[ii] Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 1 PHG, Rz 4ff; Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 B/ (Stand 01. 09. 2014) Rz 224.
[iii] OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 48/16 m.
[iv] RS0031087. Die Textierung dieses RS ist allerdings irreführend. In Wahrheit sind Körperschäden keine Voraussetzung der seelischen Schmerzen. Vielmehr gebührt – bspw – für ausgestandene Todesangst eine angemessene Entschädigung, weil die unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben wegen ihrer physischen Wirkung auf die bedrohte Person einer schon geschehenen Verletzung gleichgestellt werden müsse. Es wäre unbefriedigend, wenn gravierende Gefühlsschäden aufgrund einer massiven Gefährdung der körperlichen Integrität keine Beachtung fänden. Nach der Rsp sind auch bei seelischen Schmerzen die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (6 Ob 248/09b mwN).
[v] 6 Ob 248/09b.
[vi] OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 48/16 m.
[vii] OGH 12. 12. 1974, 6 Ob 246/74.
[viii] Dullinger, Zur Haftung wegen misslungener Empfängnisverhütung durch Produktfehler / Zurückweisung der ordentlichen Revision der Kläger, JBl 2022, 665 (667).
[ix] Rabl, Produkthaftungsgesetz (2016) § 1 Rz 136; EuGH 5. 3. 2015, C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific.
[x] EuGH 10. 5. 2001, C-203/99, Veedfald; Posch/Terlitza in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 (2022) § 1 PHG Rz 4.