!!! ACHTUNG, das Gesetz wurde daraufhin geändert! Diese Rechtslage ist also inzwischen nicht mehr aktuell!!!
Hier geht es zur neuen Rechtslage.
Wie bereits berichtet war eine Bankkundin wegen einer Bürgschaft von ihrer Hausbank zur Verantwortung gezogen worden und sollte zahlen – sie konnte sich das nicht leisten, woraufhin die Kundin einen Warnlisteneintrag erhielt. Dieser muss nun gestrichen werden, urteilte das Oberlandesgericht Wien.
Kern des Streits war, dass die vor Jahren eingegangene Bürgschaft für ihren Exmann offenbar ungültig war. In der Klage ging es zunächst aber darum, dass die Frau aus der Warnliste gestrichen werden wollte, da ihr viele Unternehmen bis hin zu Handyanbietern die kalte Schulter zeigten.
Die Kundin hat gewonnen: Kraft Widerspruchsrecht des Datenschutzgesetzes (s. Kasten) darf sie sich streichen lassen. Die Warnliste ist eine „öffentliche“ Datenbank; das sagte bereits der OGH (6Ob112/10d).
Glosse: Die KSV-Warnliste ist eine öffentlich zugängliche Datenanwendung iSd § 28 Abs 2 DSG. § 7 Abs 5 VKrG, der die Anwendung des § 28 Abs 2 DSG auf die KSV-Warnliste ausschließt, gilt nur für Kreditverträge, die nach seinem Inkrafttreten am 10. 6. 2010 geschlossen wurden. Für Eintragungen zu Altverträgen besteht ein Widerspruchsrecht der Betroffenen.
1. Die von der bekl Bank in ihrer Berufungsschrift geäußerten Zweifel an der Europarechts- bzw Verfassungskonformität des § 28 Abs 2 DSG 2000 waren im Wesentlichen von der Argumentation von Siegwart (jusIT 2010/45) getragen. Die bekl Bank regte mit ihrer Berufungsschrift an, das Verfahren zu unterbrechen und einen Antrag an den VfGH auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen bzw beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Dieser Argumentation wurde von der kl Bürgin (Anm: sie hatte für Kredite ihres damaligen Ehemanns in den Jahren 1997 bzw 1998 gebürgt) wiederum mit Grassner (ÖJZ 2010/95) begegnet.
Das OLG Wien hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern pragmatisch darauf hingewiesen, dass "der OGH diese Bestimmung bereits mehrmals angewandt (zuletzt 6 Ob 107/12x) hat, ohne [solche] Bedenken zu hegen."
2. § 7 Abs 5 VKrG, der die Anwendung des § 28 Abs 2 DSG auf die KSV-Warnliste ausschließt, gilt gemäß der Generalklausel des § 29 Abs 2 VKrG nur für Kreditverträge und Kreditierungen, die nach dem 10. 6. 2010 geschlossen bzw gewährt werden.
Die bekl Bank vertrat den Standpunkt, § 28 Abs 2 DSG bedürfe einer teleologischen Interpretation (gemeint: Reduktion), weil § 7 Abs 5 VKrG laut dem einschlägigen Abänderungsantrag bloß die "Klarstellung" enthalte, dass die KSV-Warnliste nicht unter § 28 Abs 2 DSG falle (AA117 24. GP 9) und daher die seit jeher geltende Rechtslage widerspiegle.
Dem ist das BerG aber nicht gefolgt und hat seine E damit begründet, dass die im Abänderungsantrag gewählte Formulierung nicht als Gesetz kundgemacht worden ist und daher nicht den Charakter einer verbindlichen, rückwirkenden authentischen Interpretation iSd § 8 ABGB hat. Gegen die Absicht des Gesetzgebers, dem § 7 Abs 5 VKrG auch Altverträge zu unterwerfen, spricht darüber hinaus auch ganz eindeutig der Umstand, dass es in diesem Fall ein Leichtes gewesen wäre, die Rückwirkung zu normieren.
3. Die bekl Bank monierte, dass es infolge des Inkrafttretens des § 7 Abs 5 VKrG zu einer unterschiedlichen Behandlung von "Altverträgen" vor dem 10. 6. 2010 mit der Möglichkeit eines Widerspruchsrechts gem § 28 Abs 2 DSG und "Neuverträgen" ohne diese Möglichkeit kommt.
ME erfolgt dies aber zu Recht:
Die in § 7 Abs 1 verankerte Verpflichtung des Kreditgebers, vor Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu überprüfen, stellt eine Maßnahme zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren bei der Kreditvergabe dar. Sie dient einerseits dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Kreditwirtschaft, andererseits aber auch dem individuellen Schutz des konkreten Kreditnehmers: Dieser soll vor dem Abschluss eines Kreditvertrages, den er sich "nicht leisten" kann, durch entsprechende Prüfung seiner Bonität und Aufklärung bewahrt werden (Zöchling-Jud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 7 VKrG Rz 1; Leupold/Ramharter, ÖBA 2011, 469 [470 ff]). Ein solcher Schutz des Kreditnehmers kommt auch den Sicherungsgebern indirekt zugute.
Der Autor will nicht so weit gehen und behaupten, dass Banken erst seit Inkrafttreten des VKrG ihre Kredite verantwortungsvoll vergeben. Aber scheinen Missstände doch Anlass für den Gesetzgeber gewesen zu sein, hier entsprechende Mindestregelungen zu normieren.
Wer, wie die Kl als Bürgin, möglicherweise infolge inadäquater Bonitätsprüfung des Kreditnehmers durch die Bank "unschuldig zum Handkuss kommt", soll - die aufwändigen Möglichkeiten nach §§ 25c und 25d KSchG einmal außer Acht lassend - auch das Recht haben, sich aus der Warnliste löschen zu lassen.
Mit dieser Ungleichbehandlung von "Alt- und Neuverträgen" kommt es aber zu keiner Abkehr vom eigentlichen Norm- und Schutzzweck, worauf Zöchling-Jud (aaO § 7 VKrG Rz 25) zutreffend hinweist, wonach "ein Verbraucher, der Informationen über sich hat löschen lassen, [Anm des Autors: dann eben] nicht darauf vertrauen darf, dass der Kreditgeber seine Bonität auf Basis vollständiger Informationen geprüft hat."
Praxistipp:
Gem § 28 Abs 2 DSG 2000 kann der Betroffene gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme von Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung jederzeit auch ohne Begründung Widerspruch erheben; aufgrund eines solchen Widerspruchs sind die Daten binnen acht Wochen zu löschen. Vgl 6 Ob 195/08g, ÖBA 2009/1549 (zu Kreditauskunfteien), wonach sich aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten (§ 152 Abs 1 GewO) keine Einschränkung des Widerspruchsrechts ergibt (zuletzt 6 Ob 112/10d). Für die "öffentliche Zugänglichkeit" einer Datei ist nicht erforderlich, dass "jedermann" Einsicht nehmen kann; ausreichend ist, dass es einen entsprechend großen Kreis an Abfrageberechtigten gibt und das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme im Einzelfall nicht überprüft wird (6 Ob 156/09y ÖBA 2010/1618, auch zur Irrelevanz einer Entgeltpflicht).
Gem § 7 Abs 5 VKrG (in Kraft seit 10. 6. 2010) ist § 28 Abs 2 DSG auf bei der Datenschutzbehörde registrierte Informationsverbundsysteme kreditgebender Institutionen zur Bonitätsbeurteilung, bei denen die Verwendung auf § 8 Abs 1 Z 2 (Zustimmung des Betroffenen) oder Z 4 DSG 2000 (nur im überwiegenden berechtigten Interesse eines Dritten) beruht, nicht anwendbar. Darunter fallen Warnliste bzw Kleinkreditevidenz, nicht aber die Tätigkeit der Kreditauskunfteien, bei denen sie selbst als Auftraggeber oder als Dienstleister im Rahmen von Scoring für Dritte fungieren (vgl AA117 24. GP 9).
Quelle: VbR 2014/52 (95); Glossar: RA Mag. Robert Haupt; OLG Wien 28. 3. 2013, 2 R 50/13g