Der Kreis der von einem Massenschaden potentiell Betroffenen wird immer größer. Das Beispiel des VW-Abgasskandals zeigt aber: Der Prozentsatz derjenigen, die sich zur Wehr setzen, geht kontinuierlich zurück. Warum eigentlich?

Während in Deutschland noch gestritten wird[1], ob die Musterfeststellungsklage (MFK) Fluch oder Segen für VW-Kunden bedeutet, haben wir in Österreich schon einmal angefangen VW zu klagen: Meiner ersten „Pilotklage“ am 19. März 2018 folgten im August sechzehn flächendeckende Sammelklagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) an sämtlichen österreichischen Landesgerichten und im September fünf weitere Sammelklagen des Vereins COBIN claims, der nicht nur Verbraucher sondern auch unternehmerische Autokäufer (kleine Selbstständige, Gewerbetreibende oder ganze Flotten) versammelt: Alle, die in Österreich wollten, ob Verbraucher oder Unternehmer, konnten sich ohne Kostenrisiko anschließen. Das waren allerdings nur rund 20.000. Die übrigen 360.000 Geschädigten machten wieder einmal – nichts.

Diese Beobachtung machen wir seit mehr als einem Jahrzehnt bei Massenschäden: dass bei weitem nicht alle, die risikolos teilnehmen könnten, das auch wirklich tun, sondern nur ein Bruchteil; und während der Kreis der von einem Massenschaden potentiell Betroffenen immer größer wird, geht der Prozentsatz derjenigen, die sich dann auch wirklich zur Wehr setzen, kontinuierlich zurück auf mittlerweile weit unter 10 %. Ich könnte auch nur mutmaßen woran das liegt, und nach Prof. Beschorners Formel „Strafmaß mal Entdeckungswahrscheinlichkeit, in Abwägung zum potenziellen ökonomischen Gewinn“[2] bedeutet das ein einträgliches Geschäft für jeden Schädiger, aber es ist jedenfalls ein Gegenargument gegen die befürchtete „Klagsindustrie“ in jener Diskussion, die in ideologischen Höhen, nicht in faktenbasierten Niederungen ausgetragen wird (Wirtschaftsverbände wehren sich gegen die Förderung einer neuen Industrie – ausgerechnet dann, wenn das Gebaren ihrer Mitglieder überprüft werden soll). Selten wurde der „freie Markt“, der angeblich alles regelt, so deutlich als Ideologie enttarnt wie bei der Frage, ob sich am freien Markt so wie in den USA und anderswo Sammelklagen bilden dürfen: dürfen sie nicht.

In Österreich können wir Sammelklagen einbringen, auch wenn wir es nicht dürfen insofern, als sie das Gesetz nicht vorsieht, genauso wenig wie in Deutschland. Aber wir haben uns schon vor Jahrzehnten eine einfache Krücke gebaut, und bis die Industrielobby das bemerkt hatte, war die Krücke längst vom Höchstgericht anerkannt. Inzwischen plädiert sogar die österreichische Industrielobby für diese Krücke – um zu verhindern, dass eine richtige Sammelklage ins Gesetz kommt. Was also Österreich diesmal von Deutschland unterscheidet ist nicht die gemeinsame Sprache, sondern das gemeinsame Gesetz, denn das ist nicht unterschiedlich genug um zu erklären, warum unsere Krücke denn in Deutschland nicht möglich sein sollte.

Im Unterschied zu unserer Krücke führt die neue deutsche MFK nur zu einer Feststellung, nicht zu Geldersatz. Ich habe das hier bereits im Frühjahr gegeißelt. Danach musste ich mich teilweise eines Besseren belehren lassen: Die MFK sei doch ein erster Schritt in die richtige Richtung, der bestmöglich erzielbare Kompromiss unter den gegebenen Voraussetzungen und biete immerhin den Vorteil der Verjährungshemmung; entgegen meiner Erwartung klagen inzwischen doch einige Verbraucherverbände sowie auch der ADAC mittels MFK gegen VW, vorerst aber nicht gegen weitere Hersteller. Auch nicht-deutsche Geschädigte können mitmachen, in Österreich und Südtirol unterstützt sie ein Verbraucherschutzverein dabei.[3] Dennoch bleiben Zweifel:

Befragt, ob denn nicht die Kriegskasse, mit der die Hersteller ihre Rechtsvertretung ausgestattet haben, das Gleichgewicht zuungunsten der Verbraucherrechte vielleicht etwas verschieben könnte, verteidigt die tapfere Justizministerin Barley „ihr“ Gesetz: Es werde „nicht der längere finanzielle Atem über den Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens entscheiden, sondern allein das zuständige Gericht“.[4] Möge die gerechte Sache gewinnen, sozusagen. Dazu fällt mir ein, wie im Strafgesetz des römisch deutschen Kaisers Franz II. 1803 begründet wurde, warum Anwälte im Prozess regelrecht verboten waren: „Da die Verteidigung der Schuldlosigkeit schon von Amts wegen in der Pflicht des Criminal-Gerichtes mitbegriffen ist, so kann der Beschuldigte weder die Zugebung eines Vertreters oder Verteidigers, noch die Mitteilung der vorhandenen Anzeigungen verlangen.“[5] Glauben wir noch daran, dass der weise Staat die Wahrheit schon allein herausfinden wird? Eine Auffassung zudem, die im zivilprozessualen Antragsverfahren – bei dem es also entscheidend auf die jeweiligen Züge der Advokaten ankommt – nie richtig war.

„Aber, das Entscheidende ist doch: Verbraucherinnen und Verbraucher haben überhaupt zum ersten Mal die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines Verbandes bei Massenschäden zu wehren.“[6] Da könnte schon etwas dran sein. Allerdings ist gerade diese Hilfe eines Verbandes nicht hinreichend legitimiert:

Es war 1784 in Berlin, als Immanuel Kant mit einem längeren Leserbrief auf die bis dahin nur nebenbei gestellte Frage antwortete, was es heißt seinen eigenen Verstand zu gebrauchen.[7] Das Unterfangen war gefinkelt: Prof. Kant sagt nicht etwa, so und so müsst ihr es machen um frei zu sein. Sondern er konstatiert trocken, wir hätten es einfach noch nie gemacht, könnten aber jederzeit. Feige und faul seien die Leute und blieben lieber unfrei. Unaufgeklärte Menschen seien wie „Hausvieh“, also nicht etwa dumm von Geburt, sondern dumm gemacht worden. Unaufgeklärte Menschen dienten – als Mittel – den Zwecken anderer. Die Industrie braucht wohl für ihre Zwecke keine autonomen Subjekte, sondern „Hausvieh“, das Erträge abwirft. Eine Kuh, die sich beschweren kommt, das wäre ja noch schöner! Ich stelle hier auch mal eine Frage, vielleicht schreibt ja wieder einer einen Leserbrief: Wie autonom kann eigentlich ein Subjekt sein, das für seine ureigensten Angelegenheiten auf die paternalistische Fürsorge von staatlich kontrollierten Verbänden angewiesen ist?

Wir werden erst sehen ob eintrifft, was Ministerin Barley sagt: Die Musterfeststellungsklage sei besser als echte Sammelklagen, zumal diese sehr viel länger dauern, da der einzelne Schaden jedes teilnehmenden Klägers festgestellt werden müsste.[8] Stimmt schon: Ein Marathon dauert länger als ein Halbmarathon; dafür kommt man halt auch nur halb so weit. Dass aber der Verbraucher bei einer Sammelklage ein höheres finanzielles Risiko trage ist unrichtig, wenn man unterstellt, was heute Usus geworden ist: dass Sammelklagen von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert werden – der Teilnehmer (ob Verbraucher oder Unternehmer ist einerlei) trägt da gar kein finanzielles Risiko. Gleichzeitig erfolgt so schon mal eine Vorprüfung durch den Prozessfinanzierer, der nämlich nicht Millionen investieren wird, wenn an der Sache nichts dran ist. Und wenn es schließlich zutrifft, wie die Ministerin aber auch nur vermuten kann,[9] dass nämlich „ein Konzern bei 25.000 Betroffenen überhaupt kein Interesse daran hat, dass die alle nachher noch mal eine eigene Klage führen“, denn das koste ihn Zeit und Geld und Imageschaden; eher bestehe „eine ganz hohe Wahrscheinlichkeit, sich dann mit den einzelnen Betroffenen zu einigen“, dann trifft das auch auf die echte Sammelklage zu, in der zuerst, noch lange bevor jeder einzelne Schaden festgestellt ist, dieselben Grundsatzfragen geklärt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die MFK im Verhältnis zur neuen Verbandsklage der EU macht (sog. New Deal), die in einigen Punkten entscheidend weiter geht. Über die Hintertür der „Bagatellsachen“, in denen etliche Verbraucher einen derart geringen Verlust erlitten haben, dass es unverhältnismäßig oder nicht praktikabel wäre, den Betroffenen Schadensersatz zukommen zu lassen, führt die Kommission so eine Art von punitive damages[10] ein, wie führende Kommentatoren meinen,[11] und zwar so: „Nichtsdestotrotz sollte der zuwiderhandelnde Unternehmer Schadensersatz für die verursachten Schäden leisten.“[12] Recht muss also auch dann Recht bleiben, wenn keiner da wäre, es einzufordern, sonst hält sich niemand dran. Und dann wäre es nicht mehr Recht.

Quelle: makroskop.euBenedikt Wallner, 20.11.2018


[1] Kritik kommt zB von http://www.vzfk.de/kollektiver-rechtsschutz/musterfeststellungsklage-kritik/index.html.

[2] Thomas Beschorner: Der Wahnsinn hat Methode. Gastbeitrag in Die Zeit, 14.6.2018. https://www.zeit.de/wirtschaft/2018-06/volkswagen-abgasskandal-bussgeld-deutschland

[3] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181109_OTS0011/verbraucherschutzvereinkolba-ansprueche-gegen-vw-noch-nicht-verjaehrt.

[4] Die deutsche Justizministerin Katarina Barley im Interview mit dem Handelsblatt 30.10.2018.

[5] Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uibertretungen vom 3. September 1803, § 337.

[6] Die deutsche Justizministerin Katarina Barley im Interview mit dem Handelsblatt 30.10.2018.

[7] „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“ – vielfach im Volltext im Netz abrufbar.

[8] https://www.deutschlandfunk.de/verbraucherschutz-barley-musterfeststellungsklage-besser.694.de.html?dram:article_id=432026.

[9] Ebd.

[10] Sog. Strafschadenersatz nach Vorbild US-amerikanischer class actions, bei denen nicht nur der erlittene Schaden ausgeglichen, sondern aus generalpräventiven Gründen zusätzlich dem Schädiger eine zT hohe Geldsumme als „Strafe“ oder Buße auferlegt wird.

[11] Karollus-Bruner, EU-Hilfe für Verbraucherschützer, in Der Standard 31. Oktober 2018 - derstandard.at/2000090244998/EU-Hilfe-fuer-Verbraucherschuetzer.

[12] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018PC0184.