Tagung Wilhelminenberggespräche 2000, Referat
Um Ihnen als Repräsentanten von Unternehmen einen Eindruck vom Produkthaftungsverfahren zu geben, will ich einen konkreten Unfall mit Personenschaden als Beispiel schildern, der zu GZ 27 Cg 71/97i des Handelsgerichtes Wien anhängig war:
Eine Kundin hatte bei einem großen Möbelhaus eine Bettcouch, genauer: eine Doppelliege gekauft. Hersteller der Doppelliege war die später vor dem Handelsgericht Wien beklagte Partei, die im Inland Matratzen, Betten- und Polstermöbel erzeugt. Insoferne lag der Fall einfach, denn oft hat der Hersteller seinen Sitz nicht im Inland. Wobei unter Inland seit 1995 der EU-Binnenraum zu verstehen ist. Gerichtsstand bleibt aber der Ort der Schadenszufügung. Sie können also zB den italienischen Hersteller in Wien klagen und das Urteil in Italien vollstrecken lassen (Art 5 Z 3 EuGVÜ).
Liegt der Hersteller nicht im EU-Inland, so ist der Importeur bzw. der Vorlieferant in Anspruch zu nehmen. Importeur ist, wer als erster Unternehmer in der Vertriebskette seinen Sitz im Inland hat. Nicht entscheidend ist es hingegen, wer die Durchführung des Importvorgangs (z.B.: über die Grenze bringen, Verzollen, Zahlung der Frachtkosten und Einfuhrumsatzsteuer) übernimmt – vgl ecolex 1995, 330.
Auch gibt es hier eine Art Anscheinshaftung, in die Sie sich unvorsichtigerweise begeben können, wenn Sie – obschon nur Zwischenlieferant – Ihre Firma auf dem Produkt ersichtlich machen. Erst jüngst hat der OGH (2 Ob 188/97d vom 28.01.1999; RdW 1999/6, 407) festgehalten, daß derjenige primär haftet, der seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt und damit den Anschein erweckt, Hersteller zu sein. Derjenige kann sich auch nicht mehr durch die Benennung des tatsächlichen Herstellers aus dieser Haftung befreien. Eine Fensterfirma hatte eine Pistolenschaumdose beim Beklagten gekauft. Obwohl die Dose in Holland hergestellt worden war, schien auf ihr lediglich Firma, Marke und Adresse des Beklagten auf. Die Pistolenschaumdose war in einem Fahrzeug der Fensterfirma explodiert. Der OGH gab ihrer Klage auf S 157.000,00 Schadenersatz aus Produkthaftung statt.
Die Doppelliege unseres Falles hatte eine Bettzeugtruhe, die auf Rollen geführt wird und herausgezogen werden kann, um das Bettzeug zu verstauen.
Die Truhe wird von einem hölzernen, rund 15 kg schweren Deckel abgedeckt. Für die Bedienung der Bettzeugtruhe ist es daher erforderlich, den Deckel, der lediglich auf der Hinterseite mittels Scharnieren an der Truhe befestigt ist, anzuheben.
Der Deckel ist so konstruiert, daß er über 90° Grad aufgeklappt werden kann und dann in einer - vermeintlich - stabilen Position offen bleibt, ohne daß er gehalten werden muß. Auf diese Weise hat man beide Arme für das Einräumen des Bettzeuges frei.
Allerdings ist der Deckel bei diesem Modell in keiner Form zu arretieren. Das Unternehmen, das seit 75 Jahren Matratzen, Betten- und Polstermöbel herstellt, hat daneben auch Erzeugnisse im Programm, deren Deckel durch eine Sprungfeder aufgeklappt oder zumindest durch eine Stütze arretiert wird. Derartige Produkte sind allerdings teurer.
Die Käuferin der Doppelliege und spätere Klägerin erlitt am 14.02.1996 eine schwere Kopfverletzung bei der erstmaligen Bedienung dieser Liege: Mangels Arretierung fiel ihr der lediglich angelehnte Deckel mit voller Wucht auf den Vorderkopf, während sie vor der Bettzeugtruhe kniete und einbettete. Ihr Ehemann fand sie wenig später bewußtlos auf dem Boden liegend.
Die Liege war in einem Zimmer mit Parkettboden aufgestellt gewesen, so daß die Rollen der Truhe kaum Reibungswiderstand aufwiesen. Berührt man nun beim Einbetten, was fast zwangsläufig vorkommt, die Truhe, so kann dies ein leichtes Einschieben der Truhe und damit einen, wenn auch leichten, so doch durch die Hebelwirkung verstärkten Druck auf den nur angelehnten Deckel bewirken. Dieser klappt zu und könnte sogar, falls Kleinkinder oder gebrechliche, alte Menschen damit hantieren, tödliche Verletzungen hervorrufen, wie im Prozeß ein Gutachter feststellte.
Die Klägerin machte schwere Gehirnerschütterung mit neurologischen Ausfällen, 36 Tage starke Schmerzen, 21 Tage mittelstarke und 21 Tage leichte Schmerzen geltend. Dies entspricht einem Schmerzengeldbetrag von S 175.200,00.
Dazu kommt zwangsläufig ein Feststellungsanspruch für zukünftige Schäden im Ausmaß von weiteren S 75.000,--, da im sensiblen Bereich der Schädeltraumata ohne fachärztliches Gutachten nicht abzusehen ist, ob die Kopfverletzung nicht Dauerschäden hervorgerufen hat.
Während nun das österreichische Schmerzengeldrecht – verglichen mit Horrorzahlen vor allem aus den USA mit ihrem gänzlich anderen Rechtssystem – bei vergleichsweise geringen Schadenersatzbeträgen dahindümpelt, die äußerst selten S 1 Mio. übersteigen, kann diese Summe doch relativ leicht erreicht und überschritten werden, falls die Geschädigte nicht nur vorübergehend ihre Gesundheit, sondern darüber hinaus etwa ihre Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verliert.
Dann wird nämlich eine monatliche Rente über mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte fällig.
Darüber hinaus sind neben Personenschäden aus Produkthaftung selbstverständlich auch Sachschäden zu ersetzen, wenn auch nur oberhalb des gesetzlichen Selbstbehalts in Höhe von S 7.900,00 laut § 2 Zif. 2 PHG.
Die wahren Gefahren für das Unternehmen aus dem fehlerhaften Produkt liegen aber gar nicht im Schadenersatzbetrag selbst, sondern im Imageverlust, den das betroffene Unternehmen durch den Prozeß erleiden kann:
Die beklagte Polstermöbelerzeugerfirma, die sich vorprozessual noch der allergrößten Höflichkeit bedient und stets ihr tiefes Bedauern gegenüber der Klägerin ausgedrückt hatte, wehrte sich nämlich durch ihren Rechtsanwalt im Prozeß nun mit folgenden Argumenten:
- Die Klägerin habe ungeschickt und unüberlegt hantiert.
- Ein Hersteller müsse nicht auch auf den hier vorliegenden, ganz unvernünftigen Gebrauch Rücksicht nehmen.
- So könne man beispielsweise Reisekoffer herstellen, welche während des Packens nicht zuklappen können, was bekanntlich immer wieder passiere, insbesondere dann, wenn man mit dem aufgestellten Deckel an eine Wand stoße. Auf der anderen Seite wäre es aber besonders unangenehm, wenn diese Federarretierung den bereits zugemachten Kofferdeckel mit entsprechender Kraft wieder nach oben schleudern würde. Das selbe gelte auch für den truhenförmigen Bettzeugraum dieses Bettes.
- Schon mit geringem intellektuellem Aufwand könne die Funktion des zurückklappenden Deckels begriffen werden, und sei dann auch jedem Konsumenten klar, daß ein Hineinschieben der Bettzeugtruhe bei geöffnetem Deckel ganz unvernünftig wäre.
- Müßte man bei der Herstellung von Konsumartikel auf allzu ungeschickte Verbraucher Rücksicht nehmen, wäre man in der Folge mit jenen Anspruchstellern konfrontiert, die bei einem arretierbaren Bettzeugladendeckel die Finger in den Arretierungshebel quetschen oder von aufschnappenden Federspannern überrascht werden.
Das Leben ist, wie man sieht, schwierig. Der Anwalt des beklagten Polstermöbelerzeugers goß also Spott und Hohn über die klagende Konsumentin und verfehlte dabei den schmalen Grat, der stets zwischen einer ordnungsgemäßen Rechtsverteidigung und der Verächtlichmachung des Unfallopfers entlangführt. So etwas zerstört natürlich das anfängliche, mühsam aufgebaute Vertrauen und ruft im Opfer Vergeltungsreflexe hervor. ZB den Schrei nach den Medien.
Der Firmenanwalt setzt so das von ihm vertretene Unternehmen sowohl vor Gericht als auch vor der Öffentlichkeit, wenn der Fall publik wird, einem enormen negativen Imagedruck aus. Ein allzu plumpes Anpatzen des angeblich intellektuell unterbelichteten Konsumenten durch Mitarbeiter oder Vertreter des eigenen Unternehmens sollte daher alleine schon unter Kostengesichtspunkten unbedingt vermieden werden.
Der Firmenanwalt macht diese Manöver freilich nicht ganz ohne Grund, sondern im Hinblick auf den „Fehler“-Begriff im § 5 PHG. Dort ist nämlich ein Wertungskalkül eingebaut. Ein Produkt ist dann, aber auch nur dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, ...
Ein weites Feld, das der Auffüllung durch Rechtsprechung bedarf.
Da in der Produkthaftung - genauso wie beim übrigen Schadenersatzrecht - auch Schadensteilung möglich ist, wenn beide, Klägerin und Beklagter an der Herbeiführung des Schadens mitgewirkt haben, mußte vom Hersteller geradezu argumentiert werden, daß das überwiegende, wenn auch nicht das gänzliche Verschulden bei der Klägerin selbst lag.
Außerdem seien bis zu dem Vorfall mit der Klägerin bereits etwa 50.000 dieser Betten ausgeliefert worden, ohne daß es zu einem derartigen Vorfall gekommen sei. Dieser unglückliche Hinweis geht wieder nach hinten los, denn er wird der Beklagten später in den Medien die Schlagzeile einbringen: „In 50.000 Betten schlummert die Gefahr!“
Außerdem mußte der beklagte Hersteller einräumen, seit dem Unfall einen schriftlichen Warnhinweis („Pickerl“) bei allen seinen derartigen Produkten anzubringen und bei dem konkreten Bett der Klägerin später eine einfache Arretierung eingebaut zu haben, so daß der Deckel nun nicht mehr zuklappen kann. Ganz so ungefährlich kann die Situation zuvor also nicht gewesen sein. Der Warnhinweis lautete: „Achtung! Bei Bettraumbenützung den Deckel mit einer Hand sichern!“
Zwei Sachverständigengutachten werden vom Handelsgericht Wien eingeholt. Die Feststellungen im Urteil, das unbekämpft bleibt, sind dann eindeutig:
„Eine Entlastung der Klappe durch Federn, Gasdruckdämpfer oder ähnliches war nicht vorhanden, eine Abstützung zur Fixierung der Klappe in geöffnetem Zustand ebenfalls nicht gegeben." Auf Grund des besonders beim Füllen der Bettzeuglade mit großvolumigem Bettzeug, wie z.B.: Daunendecken, nicht auszuschließenden Drucks auf die Bettzeuglade in die Schließrichtung war es möglich, daß die Bettzeuglade in Folge ihrer Leichtgängigkeit so weit – nämlich um die letzten 6 cm vor dem Anschlag in ihre komplett offene Position – hineinrollen konnte, daß die Klappe kippte und zufiel.
Zusammengefaßt: Die Klappe konnte bereits im Bereich der letzten 6 cm vor dem Anschlag in ihre komplett offene Position senkrecht hoch geklappt werden und in weiterer Folge – je weiter die Bettzeuglade geöffnet wurde, an der Sitzpolsterung in Richtung der Sitzbank angelehnt werden; bei vollständig herausgezogener Bettzeuglade allerdings fiel der Deckel, wenn er über 90 Grad vorher händisch geöffnet worden war, von selbst in Richtung Sitzbank, wo er in einer ca. 10 Grad Richtung Sitzbank geneigten Position verblieb. Auch bei vollständig, daß heißt bis zum Anschlag herausgezogener Bettzeuglade und um 10 Grad nach hinten in Richtung Sitzbank angelehnter Klappe, konnte es durch den Druck des Bettzeuges auf die Bettzeuglade in Richtung Schließrichtung dazu kommen, daß diese in Folge ihrer Leichtgängigkeit um jene 6 cm hineingerollt wäre, welche ein Kippen und Zufallen der Klappe nach sich gezogen hätte.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Handelsgericht:
Ein Produkt ist dann fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG, wenn es eine Unsicherheit mit sich bringt, die man unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu erwarten braucht.
Unter Fehlern sind daher sowohl Konstruktions- als auch Produktions- und Instruktionsfehler zu verstehen.
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen eines Instruktionsfehlers zu bejahen: Hier macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Mangels entsprechender Aufklärung kommt die im Produkt „schlummernde Gefährlichkeit“ zum Tragen. Bei der Erteilung entsprechender Warnungen, Gebrauchsanweisungen oder sonstiger Aufklärungen würde bei Vorliegen eines Instruktionsfehlers für den Benützer kein übermäßiges Risiko bestehen, so daß das Produkt an sich als fehlerfrei anzusehen wäre.
Die Klägerin hat nun, ohne die Bettlade zur Gänze herausgezogen zu haben, deren Abdeckung in eine senkrechte Position gebracht. Da die Abdeckung in dieser Position nicht arretierbar war, fiel sie hinab und kam es zu gegenständlichen Verletzungen. Die Klägerin mußte mangels entsprechender Warnhinweise – derartige Hinweise müssen in der nötigen Klarheit und Übersichtlichkeit abgefaßt sein – nicht damit rechnen, daß sich der Deckel aus der senkrechten Position lösen und ihr auf den Kopf fallen würde. Dies um so mehr, als es sich bei dieser mit dem Produkt verbundenen Gefahr nicht um eine ganz offenkundige und für jedermann erkennbare handelte. Hinzu kommt, daß die Klägerin selbst dann, wenn sie die Bettzeuglade zur Gänze herausgezogen hätte, so daß sich deren Abdeckung um 10 Grad zum Bett hin geneigt hätte, auch nicht vor einem Vorfall wie dem gegenständlichen gefeit gewesen wäre, da selbst aus dieser Position die Abdeckung der Bettzeuglade durch Druck durch das Bettzeug in Schließrichtung in Folge ihrer Leichtgängigkeit kippen und zufallen hätte können.
Zum Einwand des Mitverschuldens führt das Gericht aus:
Voraussetzung für ein Mitverschulden des Geschädigten ist, daß ihn selbst ein Verschulden trifft. Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens setzt nicht Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern. Eine derartige Sorglosigkeit kann allerdings im Verhalten der Klägerin nicht erblickt werden: Die Klägerin hätte mangels Anbringung entsprechender Gefahrenhinweise – daß eine derartige Warnung im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen wäre und eine Bedienungsanleitung beigelegen wäre, wurde von der dafür beweispflichtigen beklagten Polstermöbelfirma nicht einmal behauptet – sich selbst mit der Funktionsweise des Bettes vertraut machen müssen, um allenfalls damit verbundene Gefahren zu erkennen, und ist nicht auszuschließen, daß es bereits dabei zu einem Vorfall wie dem gegenständlichen kommen hätte können.
Die beklagte Polstermöbelfirma haftete daher zu 100 % für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen, das Urteil ist rechtskräftig.
Die Medien interessierten sich für diesen Fall, und bald erhielt ich den Anruf einer großen Tageszeitung, die in dieser Sache recherchierte. Im konkreten Fall wurde zwar die Identität des Möbelherstellers nicht genannt, es gibt aber keine zwingende Vorschriften, die derartiges verbieten. Ich brauche Ihnen nicht zu sagen, welchen Image-Schaden der mediale Bericht von der Verurteilung Ihres Unternehmens zum Schadenersatz wegen der Fehlerhaftigkeit eines Ihrer Produkte mit sich bringt. Schon von daher liegt es im Interesse der Produzenten, keine Gefahren unentdeckt zu lassen, die in der Handhabung ihrer Produkte schlummern, sowie im Interesse der Vertriebsunternehmungen, nicht mit Produkten zu handeln, die zu einem Körper- oder Sachschaden bei einem Kunden führen.
Zuletzt noch der Versicherungsaspekt:
Das Gesetz selbst verpflichtet Sie, dafür vorzusorgen, daß Schadenersatzpflichten nach dem PHG befriedigt werden können. Das ähnelt der Pflichthaftpflichtversicherung etwa im Kraftfahrzeugbereich. Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Geschädigter deswegen nicht ausreichend Befriedigung finden konnte, weil Sie entgegen dem Gesetz keine ausreichende Deckungsvorsorge getroffen hatten, so kommt neben der strafrechtlichen Komponente vor allem die Durchgriffshaftung in Betracht: Geschäftsführer, unter Umständen auch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften würden diesfalls persönlich und in unbeschränkter Höhe für den entstandenen Schaden haften, den die Gesellschaft nicht abzudecken vermag. Eine ausreichende Versicherung ist daher unbedingt empfehlenswert, obwohl Ihnen das Gesetz auch andere Vorsorgemöglichkeiten einräumt.
Meine Nachfrage beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVÖ; 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, Tel 711 56-0, Sektion Industriegeschäft, Fr. Mag. Alt
Lassen Sie mich abschließend formulieren: Die gesetzliche Haftung für fehlerhafte Produkte stellt sicher, daß die unternehmerische Verantwortung nicht mit der Auslieferung der Waren aus dem eigenen Betrieb endet. Das war zwar im Rahmen der Gewährleistung schon bisher der Fall, häufig aber nur für 6 Monate und häufig nur im bescheidenen Rahmen der Verbesserung allfälliger Mängel. Die Produkthaftung ist nach oben hin nicht begrenzt und droht 10 Jahre lang. Ich meine, das allein ist Argument genug, sie betrieblich zu kalkulieren.
Quelle: Benedikt Wallner in Medwed/Perz, Produktsicherheit, Wien 2001, Seite 28ff (01.01.2001)