Dr. Benedikt Wallner, Spezialgebiete des Wiener Anwalts: Schadenersatzrecht, Konsumentenschutz
Entsprechen die langen Hundeleinen dem Gesetz? Reichen sie aus, um Fußgänger zu schützen? Nach dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten entweder mit Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die lange Leine am Gehsteig ist daher sicherlich nicht ausreichend. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen neben dem "Verfall" (Abnahme des Hundes und Übergabe ans Tierheim) Geldstrafen bis 100.000 S! Bei wiederholter Übertretung kann der Umgang mit und das Halten von Tieren behördlich verboten werden. Aber auch am Land darf unabhängig davon, ob z. B. Leinenzwang verordnet wurde, ein Hund nicht einfach frei umherlaufen. Insbesondere im (möglichen) Umgang mit Kindern muss dem Hundehalter klar sein, dass beide - Tier und Kind - ein unberechenbares Verhalten zeigen können. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass nur bissige oder bösartige Hunde sicher verwahrt gehören. Der Oberste Gerichtshof: "Auch gutmütige Tiere können allein durch ihren Spieltrieb eine Gefahr für Menschen darstellen." Es mag gutmütige Hunde geben - ungefährliche gibt es im Rechtssinne nicht. Der Schadenersatz kann, etwa in Form einer lebenslangen Rentenzahlung, astronomische Ausmaße annehmen, wenn ein Kleinkind Dauerschäden erleidet. Es muss, neben einer ausreichenden Versicherung, bei langer Leine zusätzlich stets ein Beißkorb angebracht werden, den sich das Tier nicht selbst abstreifen kann. Andernfalls ist ein Schuldlosigkeitsbeweis so gut wie ausgeschlossen. Denn anders als im gewöhnlichen Schadenersatzrecht muss einem nicht erst sein Verschulden nachgewiesen werden, sondern der Hundehalter muss sich frei beweisen.Weil, so der OGH, die körperliche Unversehrtheit des Menschen das höchste Gut ist.
Quelle: KURIER | 22.6.2000 Seite 23