„Ich habe 1996 für meinen Vater gebürgt, obwohl ich damals kaum Einkommen hatte. Die Bank aber sagte, ohne Bürgen bekommt er keinen Kredit. Jetzt will sie mich auf 300.000 S klagen. Habe ich eine Chance?“
Wenn Sie damals einkommens- und vermögenslos waren, ohne Aussicht auf künftiges eigenes Einkommen (meistens: Hausfrau), dann kann eine nähere Prüfung Ihres Falles ergeben, dass Ihre Mithaftung „sittenwidrig“ und damit nichtig war.
Das kann ausnahmsweise der Fall sein, grundsätzlich sind Bürgschaftsversprechen aber einzuhalten.
Für ab 1. Jänner 1997 geleistete Unterschriften gilt zusätzlich, wenn Sie nur Verbraucher(in) sind - und zwar auch, ohne naher Angehöriger zu sein: Das Gericht kann Ihre Schuld ermäßigen, z. B. auf 50 Prozent oder auch ganz erlassen.
Wobei etwa Ihr Leichtsinn oder Ihre Unerfahrenheit, Zwangslage oder Abhängigkeit vom Hauptschuldner zu berücksichtigen ist sowie der Nutzen, den Sie aus der „Gutstehung“ gehabt haben.
Stellt sich bei solchen Krediten aber heraus, dass sie ohne Ihre Unterschrift überhaupt nicht vergeben worden wären, weil der Kreditnehmer nicht ausreichend kreditwürdig war, dann haften Sie zumeist gar nicht"
Denn mit der neuen gesetzlichen Regelung wird eine Verpflichtung der Bank angesprochen, die sie zwingt, die Frage zu beantworten, ob der Kreditwerber von vornherein kreditwürdig war oder ob er nur dank des fast sicher in Anspruch zu nehmenden Interzedenten (weiteren) Kredit erhielt.
Kredite, die auf solche Weise „gesichert“ werden müssen, sollen verhindert werden.
Wenn der Kreditwerber von vornherein nicht kreditwürdig ist, soll er auch nicht - letztlich auf Kosten eines Bürgen - Fremdkapital aufnehmen.
Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien
Quelle: KURIER | 17.05.2001 | Seite 34