Ein Inkassounternehmen behauptet, ich sei vor Jahren zu einer Zahlung verurteilt worden. Ich weiß aber gar nichts von einer Klage und höre heute zum ersten Mal davon. Muss ich zahlen?

Handeln Sie rasch: Vielleicht ist ja tatsächlich ein Titel (Urteil oder ähnliches) gegen Sie ergangen.

Denn auch die Hinterlegung beim Postamt, wenn die Post Sie nicht zu Hause angetroffen hat, gilt als rechtmäßige Zustellung. Allerdings nur, wenn Sie derzeit an Ihrer „Abgabestelle“ (Wohnung oder Arbeitsstätte) aufhältig sind. Waren Sie hingegen zum Zeitpunkt der Zustellung und während des darauffolgenden Hinterlegungszeitraums ortsabwesend (weil Sie nicht mehr dort wohnen, auf Urlaub waren oder im Krankenhaus), dann war die Zustellung nicht wirksam. Das Urteil wäre dann nur „scheinrechtskräftig“ und kann beseitigt werden.

Finden Sie bei Ihrer Rückkehr einen gelben Zettel im Postkasten, dass ein Schriftstück für Sie hinterlegt ist, dann wird, falls das Schriftstück noch für Sie bereit liegt, die Zustellung am nächsten Tag wirksam" Sie sollten das Schriftstück dann rasch von der Post abholen.

Die Gerichte überprüfen bei schwer wiegenden Sachverhalten besonders streng den Zustellvorgang, und Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung wirken sich dann zu Ihren Gunsten aus. Ein Rechtsanwalt kann für Sie die unangenehmen Auswirkungen so genannter scheinrechtskräftiger Titel beseitigen lassen und allfällige Exekutionen stoppen. Die Kosten dafür hat, wenn Sie Erfolg haben, die Gegenseite zu ersetzen.

Freilich müssen Sie Ihre Abwesenheit zumindest „bescheinigen“, durch Meldezettel, Buchungsbestätigungen oder Zeugen. Der Anwalt wird gleichzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, für alle Fälle, z. B. falls Ihnen der Nachweis Ihrer Abwesenheit doch nicht gelingen sollte, Sie aber trotzdem keine oder nur geringe Schuld an der Unkenntnis von der Zustellung trifft.

Das ist häufig der Fall, wenn Briefkästen aufgebogen oder aufgebrochen sind. Klagen und verfahrenseinleitende Schriftstücke müssen Ihnen „eigenhändig“ (RSa, blaues Kuvert) zugestellt werden.

Das kann durch nichts ersetzt werden, auch nicht dadurch, dass Sie später Kenntnis von der Klage oder vom Urteil erlangen. Schickt Ihnen das Inkassounternehmen später eine Kopie des Urteils oder haben Sie schon durch Exekutionshandlungen davon erfahren, so ersetzt das alles nicht die Zustellung des Originals.

Erst wenn Sie, sei es Jahre später, vom Gericht das Original ausgehändigt bekommen, „heilt“ die fehlerhafte Zustellung und setzt die Fristen in Gang.

Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien

Quelle: KURIER | 08.11.2001 | Seite 34