Kostspielig wird die Wohnungssuche nicht nur durch Maklergebühren. Nicht unerheblich sind auch jene Beträge, die das Finanzamt für die Vergebührung des Mietvertrages einhebt. Ein Prozent des Bruttomietzinses, bei unbefristeten Verträgen der dreifachen Jahresmiete. Noch ärgerlicher ist es, wenn die Gebühr sogar gezahlt werden muß, obwohl der Vertrag gar nicht zustande kommt. "Ein schriftlicher Vertrag ist immer steuerpflichtig, egal ob er ausgeführt wird oder nicht", erklärt der Wiener Anwalt Benedikt Wallner. Auch einschränkende Vertragsklauseln, wie sie oft gewählt werden, um noch ein Hintertürl zum Vertragsrücktritt offenzuhalten ("vorbehaltlich Finanzierung"), helfen nicht. Die Gebühr ans Finanzamt ist trotzdem fällig. Die jüngste Entscheidung zum Gebührengesetz läßt aber hoffen: Ein Theaterverein hat einen Mietvertrag über eine Produktionsstätte abgeschlossen. Im Vertrag wurde vereinbart, daß dieser erst in Kraft tritt, wenn Mieter und Vermieter einen Dritten mit der Durchführung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen beauftragen. Dies war nicht der Fall, das Mietverhältnis kam nie zustande. Die Finanzlandesdirektion Wien hat nun entschieden, daß dann kein Mietvertrag vorliegt, wenn es in einem essentiellen Vertragspunkt zu keiner Willensübereinstimmung der Vertragspartner kommt. Hier liegt die Chance für jene, die von der Finanz wegen eines doch nicht zustande gekommenen Mietvertrages zur Kasse gebeten werden: Sie erhalten die Gebühr zurück (zu zahlen ist sie in jedem Fall sofort), wenn es ihnen gelingt, den Grund für das Scheitern des Vertragsabschlusses als mangelnde Willensvereinbarung der beiden Parteien, und nicht, weil eine der vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten ist, darzustellen. Wohnungskäufer haben's besser: Wird der Kauf rückgängig gemacht, erhalten sie die Grunderwerbssteuer automatisch zurück. ugrü
Quelle: KURIER | 18.4.1998 Seite 47