Als der Maler und Anstreicher R. nach zwei Wirbelsäulen-Operationen nicht mehr arbeiten konnte, beantragte er die Invaliditätspension. Die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PVArb) rechnete und rechnete und überwies R. schließlich samt Nachzahlung 85.000 S.
Hätte der 58-Jährige mehr oder weniger bekommen, es wäre ihm auch dann nichts Besonderes aufgefallen. Wer hat schon wirklich Einblick in, geschweige denn Einfluss auf die Höhe der Pension?
Drei Monate später erhielt R. einen Bescheid der PVArb, betreffs: Überbezug. Es sei einer von 49.675 S festgestellt worden, den R. „bei sonstiger Exekution“ innerhalb von vier Wochen mittels beiliegendem Erlagschein zurückzuzahlen habe.
Gegen einen solchen Bescheid kann man nicht einfach Einspruch erheben bzw. Rekurs einlegen. Man muss schon, sollte man mit der Forderung nicht einverstanden sein, klagen.
Pensionist R., eine Rechtsschutzversicherung und Anwalt Benedikt Wallner hinter sich, klagte: Erstens habe er nichts verschleiert, sondern die PVArb sich offenbar verrechnet, und zweitens habe er das Geld bereits gutgläubig verbraucht.
Die Pensionsversicherungsanstalt entgegnete, R. hätte erkennen können, dass ihm so viel Geld gar nicht gebührt, rückfragen müssen und den Betrag nicht anrühren dürfen. Die PVArb treffe gar keine Schuld. Die Berechnung der Leistungen geschehe unter Berücksichtigung sämtlicher im Hauptverband gespeicherter Daten. Man müsse davon ausgehen, dass diese richtig gespeichert sind und habe keine andere Überprüfungsmöglichkeit.
Im Fall R. war es so, dass er bis zur Anerkennung der Pension Krankengeld bezogen hatte. Nun kann man von 7000 S im Monat zwar kaum leben, trotzdem muss dieser Betrag später bei der Nachzahlung der Pension berücksichtigt und abgezogen werden, weil sonst ein Doppelbezug vorliegt.
Obwohl R. Beginn und Ende seines Krankenstandes ordnungsgemäß gemeldet hatte, brauchte die Sozialversicherung offenbar Monate, um diese Daten zu speichern. „Wie“, fragt R., „hätte ich sehen sollen, dass ein Doppelbezug vorliegt?“
ERKUNDIGUNGEN Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst entschieden, dass vom Empfänger keine „überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten“ verlangt werden dürfen, mit denen ein Überbezug hätte erkannt werden können. Es treffen ihn auch keine „besonderen Erkundigungspflichten“ sofern er am Entstehen des Überbezuges nicht mitwirkt.
Die Möglichkeit der Rückforderung ist übrigens sehr beschränkt, wenn der Betrag dem Unterhalt dient, wozu auch Ruhegenüsse zählen.
Nicht beschränkt genug. Das Arbeitsgericht Wien entschied, R. hätte den Überbezug erkennen müssen. Der Pensionist geht in Berufung.
Ricardo Peyerl
Anwalt Wallner: Berufung
Quelle: KURIER | 25.10.2001 | Seite 34