Der Oberste Gerichtshof hat 1995 festgehalten, dass eine Bürgschaftsverpflichtung unter gewissen Umständen als sittenwidrig einzustufen ist. Diese liegt aber nur vor, wenn es sich beim dem Hauptschuldner und dem Bürgen um nahe Familienangehörige handelt.
Folgende Kriterien müssen unter anderen gegeben sein: ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Verbindlichkeit und dem Einkommen, eine Überschuldung des Hauptschuldners bereits zum Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaft, kein unmittelbares Eigenintersse bzw. kein unmittelbarere Vorteil für den Bürgen, Verharmlosung des aus der Haftung resultierenden Risikos, keine oder unzureichende Aufklärung über das Risiko, wirtschaftliche Abhängigkeit zum Hauptschuldner bzw. seelische Zwangslage.
Unter diesen Prämissen wurde zum Beispiel am 25.5.2001 vom Landesgericht in Wien die Bürgschaft einer Ehefrau für den Firmenkredit ihres Gatten in der Höhe von 450.000 S für sittenwidrig erklärt. Die Bürgin war einkommens- und vermögenslos, an den Geschäften des Ehegatten nicht beteiligt. Eine Aufklärung durch die Bank über die finanzielle Situation des Mannes war nicht erfolgt.
Quelle: Kleine Zeitung | Montag, 11.03.2002, (Kleine Zeitung |Seite 23)