Ein Beispiel: Eine Heizungsanlage, 1995 gekauft und vom Hersteller auf Y2K-Tauglichkeit geprüft. Beim Datumssprung tritt ein Fehler auf, ein Schaden entsteht.
Rechtsanwalt Dr. Benedikt Wallner: "Grundsätzlich kommen hier Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung zum Tragen. Heute gilt das Jahr 1995 als Jahr, in dem die Y2K-Tauglichkeit ,Stand der Technik` wurde." Unser Beispiel: Gewährleistungsansprüche sind bei fix mit dem Haus verbundenen Anlagen im Jahr 2000 bereits verjährt. (Frist: Drei Jahre.) Schadenersatzansprüche hat der Hausbesitzer (bei leichter Fahrlässigkeit des Vertragspartners) in jedem Fall, egal, ob die Anlage nicht oder nur mangelhaft überprüft wurde. Der Schaden wird aber voraussichtlich nur teilweise ersetzt, weil dem Heizungs-Käufer Mitverschulden entgegengehalten werden kann. Es kann allgemein vom Hersteller/Händler und auch von den Hausbesitzern erwartet werden, daß sie von der Y2K-Problematik wußten und Maßnahmen setzten. Ab dem "magischen Jahr" 1995 wird die Datums-Tauglichkeit automatisch zum Vertragsinhalt, ohne explizit verankert zu sein. Hat der Hersteller/Händler die Heizung 1995 darauf immer noch nicht überprüft, ist der Vertrag verletzt. Es gilt Beweislastumkehr: Der Hausbesitzer muß nur noch den eingetretenen Schaden beweisen, sein Vertragspartner aber, daran nicht schuld zu sein. Anders die Produkthaftung: Aufgrund eines Datumsfehlers könnte ein Brand den Keller eines Hauses zerstören. Unabhängig vom Verschulden haftet der Hersteller/Händler zehn Jahre lang. Hier besteht ebenfalls die Gefahr eines Mitverschuldenseinwandes, sobald die Mangelhaftigkeit der Anlage vom Betreiber erkannt werden konnte. Wallner: "Eine Überprüfungspflicht trifft den Anlagenbetreiber aber voraussichtlich nicht."
Quelle: KURIER | 20.3.1999 Seite 33