Die Rechtsschutzversicherung ARAG SE muss für einen Rechtsstreit zu einer Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit Deckung gewähren.

Das HG Wien hält dazu fest, dass der Spekulationsausschluss nach Art. 7.1.10. der ARB bei Fremdwährungskrediten nicht zur Anwendung kommt. Bei Genossenschaftshäusern ist auch der Bauherrenausschluss nach Art 7.1.9. der ARB nicht anwendbar. Im konkreten Fall bestehen auch ausreichende Erfolgsaussichten.

Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die ARB 2003 zu Grunde. In Art 7 der ARB 2003  waren u.a. folgende Ausschlüsse enthalten:

 Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...

  • ... im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern. 
      
  • ... im Zusammenhang mit der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden (Gebäudeteilen), Grundstücken oder Wohnungen, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. 

Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich auf die beiden angeführten Ausschlussgründe (Spekulationsausschluss und Bauherrenausschluss) sowie darauf, dass eine Geltendmachung wegen Verjährung aussichtslos sei.

Der VKI führt im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob die behaupteten Ausschlussgründe zur Anwendung kommen.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) weist darauf hin, dass die Konstruktion eines Fremdwährungskredites in Verbindung mit einer Veranlagung in einen Tilgungsträger zwar spekulative Elemente habe. Allerdings definieren die ARB nicht exakt, für welche Spekulationsgeschäfte keine Deckung gewährt werden soll.

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist der Ausschlussgrund so auszulegen, dass die Absicht zu spekulieren im Vordergrund stehen muss. Aus dem Abschluss eines Fremdwährungskredites mit einem Tilgungsträger kann allerdings nicht auf eine derartige Absicht geschlossen werden. Derartige Kredite wurden vielmehr häufig Konsumenten angeboten, bei denen der Finanzierungswunsch das einzige Bestreben war.

Zum Bauherrenausschluss verweist das HG Wien darauf, dass der Konsument nur einen Genossenschaftsanteil an einem Reihenhaus und somit kein Eigentum erworben hatte und das Haus auch nicht umgebaut hatte. Dieser Ausschlussgrund kommt daher ebenfalls nicht zur Anwendung.

Im Übrigen bestehen auch ausreichende Erfolgsaussichten für die geplante Klage wegen fehlerhafter Beratung. Der Konsument hatte erst 2010 bzw. 2011 erkannt, dass er einen Schaden zu befürchten habe. Die Ansprüche erscheinen daher nicht von vornherein als verjährt. Die Prozessaussichten werden in Anlehnung an die Bestimmungen zur Verfahrenshilfe geprüft. Im Deckungsprozess sind weder Beweiswürdigung noch rechtliche Beurteilung des angestrebten Prozesses vorwegzunehmen.

Die ARAG muss daher für den geplanten Prozess Deckung gewähren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 16.9.2013, 30 Cg 103/12t
Klagevertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH in Wien

Quelle und weiterführende Links (Urteil im Volltext): http://verbraucherrecht.at/cms/index.php?
id=49&tx_ttnews[tt_news]=3049&tx_ttnews[backPid]=198
&cHash=39d8fbfc2a728485cf206c471260f4ec

18.09.13