Nach Ansicht der Gerichte hätte die Aufsicht bereits bei der Vor-Ort-Prüfung im Mai 1999 stutzig werden müssen. Die Finanzprokuratur blitzte mit Änderungswünschen im Fall AMIS ab. OGH als letzte Instanz möglich.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit möglichem Versagen der Finanzaufsicht in der Causa AMIS beschäftigen mussten. Bereits im Dezember 2007 wurde die Republik vom Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) dazu verurteilt, für Verluste aus der Pleite des Finanzdienstleisters aufzukommen, soweit sie nicht aus dem Konkursverfahren, der Anlegerentschädigung der Wertpapierfirmen (AeW) oder aus den Fonds aus Luxemburg (SICAV) gedeckt sind. 

Das Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt, ist aber hernach vom Obersten Gerichtshof (OGH) zwecks Konkretisierung und Ergänzung wieder an das Erstgericht (ZRS) zurückverwiesen worden. Dieses hat im Dezember 2010 die Republik erneut zur Übernahme von Schäden verdonnert, dem hat sich jetzt das OLG wieder angeschlossen. 

Die Finanzprokuratur, sozusagen die Anwältin der Republik, hatte zahlreiche Passagen des erstgerichtlichen Urteils bekämpft, wie aus dem nunmehrigen OLG-Entscheid hervorgeht. Das OLG erteilte der Republik aber in den allermeisten Punkten eine klare Abfuhr. 

Beispielsweise bekämpfte die Finanzprokuratur die Feststellung, wonach bei AMIS angesichts der Ausgestaltung der individuellen Vermögensverwaltung ein "offensichtlicher Interessenskonflikt" bestanden habe, der nicht branchenüblich gewesen sei, als alleine auf die unzutreffende Ansicht des Sachverständigen gegründet. Der Sachverständige, wandte die Republik ein, habe für die mangelnde Branchenüblichkeit keine Nachweise liefern können. Das OLG lässt dies nicht gelten. Denn: "Insofern negiert die Berufungswerberin beharrlich den vom Sachverständigen detailliert nachgewiesenen Verstoß von AMIS gegen das Interessenwahrungsgebot ..., das jedem Wertpapierdienstleister ... und damit AMIS auferlegt war." 

Versagen der Aufsicht 

Auch auf eine Vor-Ort-Prüfung bei der AMIS-Vorgängergesellschaft AMV im Mai 1999 ging das OLG ausführlich ein. Laut Erstgericht war es "aus damaliger Sicht sehr wahrscheinlich, ja es drängte sich sogar der Verdacht geradezu auf, dass die AMV nicht nur die Kundengelder auf ihrem eigenen Konto ... entgegennahm, sondern auch die Fondsanteile im eigenen Namen erwarb und die Kunden daher weder der Fondsgesellschaft noch der Depotbank bekannt waren." Es seien, so das Erstgericht, also "eindeutige Anzeichen" für ein "latentes Veruntreuungsrisiko ..., das sich später auch tatsächlich verwirklichte", vorgelegen. 

OLG verärgert 

Die von der Finanzprokuratur verlangte Ersatzfeststellung "Es kann nicht festgestellt werden, dass ... bereits Anzeigen auf ein latentes Veruntreuungsrisiko bestanden haben" dürfte beim OLG-Richter nachgerade für Empörung gesorgt haben: Die Argumentation der Berufungswerberin, "die in der nachstehenden Ersatzfeststellung gipfelt", könne "nicht nachvollzogen werden", heißt es in dem OLG-Urteil. Dem Republik-Einwand stünden die "zahlreichen beanstandeten Umstände entgegen, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass AMV auf einem eigenen Konto ... Kundengelder entgegennahm, im eigenen Namen die Kundenveranlagungen in Luxemburg durchführte und daher die Kunden weder beim Investmentfonds ... noch bei der Depotbank ... bekannt waren." 

Da die ordentliche Revision zugelassen wurde, steht es der Republik nun frei, erneut den OGH anzurufen.

Quelle: Wirtschaftsblatt.at/17.05.2011/(APA)