Bei familiärem oder wirtschaftlichem Naheverhältnis zwischen Makler und Vermieter/Verkäufer gebührt Provision nur nach Hinweis.
Norbert Rauter
Seit 1. Juli 1996 ist im Maklergesetz verankert, daß einem Makler keine Provision zusteht, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäftes wird. Das gilt auch, wenn das mit dem Mieter geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleich kommt. Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. So weit, so gut. Bis vor kurzem wurden etwaige Streitfälle nicht ausjudiziert. Nun gibt es ein Ersturteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien, nach einem Musterprozeß, in dem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Ausfallshaftung für eine etwaige Prozeßkostendeckung übernahm. "Es ging darum, die neue Rechtslage ein- für allemal klarzustellen", erklärt Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der die klagende Partei vertrat. Der Kläger erwarb im Mai 1997 gemeinsam mit seiner Frau von einer Hausverwaltung Anteile einer Liegenschaft. Die beklagte Firma war als gewerblicher Immobilienmakler als Vermittler aufgetreten und kassierte dafür 45.640 S. Zu Unrecht, wie der Kläger meinte. Die Geschäftsanteile der Hausverwaltung wurden vom Ehemann jener Frau gehalten, der wiederum zu 100 Prozent die Maklerfirma gehört. Es sei daher keine "verdienstvolle Maklertätigkeit" vorgelegen, da auf das oben angeführte wirtschaftliche Naheverhältnis nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte hatte es unterlassen, dem Kläger einen schriftlichen Hinweis auf dieses Nahverhältnis zu geben. Laut Konsumentenschutzgesetz ist dies aber im Verbrauchergeschäft - also wenn dem Makler als Unternehmer ein Konsument als Wohnungssuchender gegenüber steht - vorgeschrieben. Das Handelsgericht verurteilte im Juni 1998 die Maklerfirma, dem Kläger 45.640 S samt 4 Prozent Zinsen zu zahlen sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. Nach einer Berufung entschied das Gericht im Dezember vergangenen Jahres endgültig zugunsten des Klägers. "Es kommt oft vor, daß es ein Naheverhältnis gibt. Aber es ist fraglich, ob der rechtliche Schutz immer greift", weiß Wallner. Weist der Makler auf das Naheverhältnis entsprechend hin, ist er aus dem sprichwörtlichen Schneider. Viele Wohnungssuchende blättern die Provision trotzdem hin, um an die Wohnung zu kommen. Daher hat Wallner einen Rat parat: Hat der Wohnungssuchende den Verdacht, daß ein Nahverhältnis zwischen Makler und Vermieter/Verkäufer besteht und will er die Wohnung unbedingt haben, dann ist es besser, man fragt nicht. Kann er in weiterer Folge seinen Verdacht beweisen, besteht eine gute Chance auf Rückerstattung, wie der beschriebene Fall zeigt. In jedem Fall sollte man sich jedoch mit Mieterschutz-Stellen in Verbindung setzen.
Quelle: KURIER | 09.11.1999 | Seite 33