Der Vermittler haftet auf Grund seines Eigeninteresses und des zustandegekommenen Auskunftsvertrages selbst für den Schaden durch die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem AMIS Generationsplan.

Ein Konsument wollte 2001 eine Mietwohnung um rund 1,5 Millionen ATS renovieren. Er hatte Eigenmittel in Höhe von 1 Million ATS zur Verfügung. Der Berater, ein Kooperationspartner der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH, schlug folgendes Finanzierungsmodell vor: Der Konsument sollte einen Fremdwährungskredit über 2,5 Millionen ATS aufnehmen und diesen durch zwei Tilgungsträger absichern: durch eine anzusparende Lebensversicherung und durch Veranlagung der angesparten Eigenmittel von 1 Million ATS im AMIS Generationsplan. Für den Amis Generationsplan wurde ein Vermögensmanagementvertrag abgeschlossen, mit dem die AMIS Asset Managment Services AG mit der Investition der anvertrauten Vermögenswerte beauftragt wurde. Daraus sollten Zinsen und ein Teil des endfälligen Kapitals finanziert werden.

In der Folge wurden bei AMIS Kundengelder veruntreut, es blieb offen, welchen Betrag der Konsument von AMIS zurückbekommen kann. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK eine Musterklage gegen die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH als Vermittler ein.

Das OLG Wien bestätigt das Urteil der ersten Instanz. Der Berater hätte auf das hohe Risiko und auf die Gefahr eines Kapitalverlustes hinweisen müssen. Er haftet mangels Aufklärung dem Grunde nach für den entstandenen Schaden. Der Begriff „mittleres Risiko“ musste ohne eine Erläuterung der mit der Veranlagung verbundenen Gefahren für den Konsumenten vom vornherein inhaltsleer bleiben. Der Konsument konnte daher davon ausgehen, dass bei der gewählten Anlageform höchstens im Bereich der Zinsen Schwankungen eintreten können und sich das von ihm zu tragende Risiko darauf beschränkt.

Das OLG Wien verweist auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach das Geschäftsmodell für den Konsumenten nicht aufgehen konnte und der AMIS Generationenplan nicht als Tilgungsträger für einen Fremdwährungskredit geeignet war. Auf Grund des fehlenden Ausgabeaufschlages und der bezahlten hohen Abschlussprovisionen war das Geschäftsmodell von Beginn an zum Scheitern verurteilt. Weiters waren die AMIS-Produkte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar missbrauchsgeneigt, sodass im Kundeninteresse davon abzuraten war. Nach § 13 WAG (aF) war die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH angehalten, sich die im Interesse des Kunden erforderlichen Kenntnisse über das vermittelte und empfohlene Produkt zu verschaffen. Dies hätte sie in die Lage versetzt, die Missbrauchsgeneigtheit der AMIS-Produkte zu erkennen.

Bei der Beurteilung der den Vermittler treffenden Pflichten kommt es zudem nicht darauf an, ob er über die erforderliche Konzession verfügt. Der Einwand der Beklagten, dass sie nur ein nach der Gewerbeordnung zugelassener Vermögensberater war und über keine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügte, geht daher ins Leere. Die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH ist daher als Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzusehen.

Das OLG Wien verweist außerdem darauf, dass die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH aus mehreren Gründen selbst haftet und nicht bloß als Erfüllungsgehilfe von AMIS zu auftrat. Zum einen bestand ein deutliches Eigeninteresse. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des OGH anerkannt, dass es zu einem eigenen Auskunftsvertrag zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler kommt, wenn der Anlageinteressent klar macht, dass er die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit auch entfaltet. Im konkreten Fall hatte der Vermittler dem Konsumenten im Namen der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH eine Beratung zur Finanzierung der beabsichtigen Wohnungsrenovierung angeboten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 10.5.2010, 2 R 238/09y
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien

Quelle: www.verbraucherrecht.at/14.06.2010