Unser Kind wurde vor zwei Jahren von einem freilaufenden Hund gebissen. Vor allem die darauffolgenden Spritzen waren schmerzhaft. Die Versicherung des Hundebesitzers lehnte Zahlungen ab. Wir sind empört, können uns aber ein Gerichtsverfahren um Schmerzensgeld nicht leisten.

Niemand ist in Österreich zu arm zum Prozessführen: Wer sich Gerichtskosten, Sachverständigengebühren und Anwaltshonorar nicht selbst leisten kann, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden oder den seiner Angehörigen, erhält so genannte Verfahrenshilfe, das heißt der Staat übernimmt diese Kosten. Die zuständige Anwaltskammer weist Ihnen dann einen Rechtsanwalt zu.

Richtig ist, dass zwar keine eigenen, jedoch Kosten an den Prozessgegner bezahlt werden müssen, falls man am Ende verliert. Doch wird die Verfahrenshilfe ohnehin nur gewährt, wenn der Fall einigermaßen aussichtsreich ist. Es kommt sogar vor, dass sich der Anwalt Ihres Vertrauens freiwillig zur Übernahme einer Verfahrenshilfe bereit erklärt.

Ob die Versicherung des Hundehalters zahlen will oder nicht, ist letztlich unerheblich: Zu klagen ist jedenfalls der Hundehalter. Der ist nach dem Gesetz für das Verhalten seines Tieres verantwortlich. Ihr Kind hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie auch auf finanzielle Abgeltung des mit dem Biss und der nachfolgenden Behandlung einhergehenden Traumas.

Die Sache ist auch noch nicht verjährt, für die gerichtliche Geltendmachung haben Sie drei Jahre Zeit, und zwar gerechnet nicht ab dem Biss, sondern ab Bekanntwerden des Schädigers.

Viele Hunde werden im öffentlichen Raum nicht dem Gesetz entsprechend verwahrt oder beaufsichtigt (Leine). Das ist rechtswidrig, weshalb der Hundehalter für sämtliche Konsequenzen voll einzustehen hat.


Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien

Quelle: KURIER | 20.06.2002 | Seite 30