Parksünder zahlte Strafe, verweigerte aber verspätete Lenkerauskunft
von Ricardo Peyerl und Peter Pisa
Selten werden Ausreden akzeptiert. Wenn die Behörde zu erfahren wünscht, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat, ist ihr unverzüglich und umfassend Auskunft zu geben.
Auch eine bloß unvollständige Antwort kann bereits zu Strafe führen.
Aber wie ist das, wenn sich die Auskunft bereits erübrigt hat und trotzdem noch - einfach so - begehrt wird?
Ein Wiener hatte seinen Wagen im Parkverbot abgestellt und bekam dafür eine Geldstrafe von 65,41 , die er einspruchslos zahlte. Das Verfahren war damit rechtskräftig abgeschlossen.
Sollte man meinen.
FRAGE VERGESSEN Zwei Monate später erst dämmerte es dem Magistrat der Stadt Wien (Parkraumüberwachung), dass man den Zulassungsbesitzer gar nicht gefragt hatte, ob er oder jemand anderer damals den Wagen gelenkt habe.
Offenbar war ohnehin er selbst der Verkehrssünder, sonst hätte er wahrscheinlich nicht anstandslos die Strafe gezahlt. Trotzdem forderte die MA 67 den Zulassungsbesitzer auf, „der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug . . . abgestellt hat, sodass es dort . . . gestanden ist.“
Der Mann sah keine Veranlassung. Und wurde prompt zu 84 Geldstrafe bzw. 29 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verdonnert.
Der Wiener Rechtsanwalt Benedikt Wallner machte die Behörde aufmerksam, dass durch die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens (Parkvergehen) der Grund für die Lenkerauskunft hinfällig sei.
Man beschied ihm, dass „die Behörde jederzeit Auskunft verlangen kann.“
Wallner: „Auch ganz ohne Grund?“
Das schauen wir uns an. Die Berufung ist anhängig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor längerer Zeit entschieden, dass die Behörde z. B. in der selben Angelegenheit nur einmal eine Lenkerauskunft verlangen darf.
Ein Autohalter wurde dazu aufgefordert, doch weilte er zu der Zeit gerade auf Urlaub. Seine Sekretärin teilte dem Amt mit, der Chef werde nach seiner Rückkehr sogleich antworten. Das wartete die ungeduldige Behörde jedoch nicht ab und verhängte eine Geldstrafe. Später wurde die Strafe aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Drei Monate danach begehrte man von dem Mann neuerlich eine Lenkerauskunft über das selbe Datum. Er blieb die Auskunft (wieder) schuldig.
KONSUMIERT Mit Recht, sagt das Höchstgericht. Das Auskunftsrecht der Behörde ist bereits konsumiert. Egal, ob das (erste) Auskunftsbegehren zu einem Ergebnis geführt hat - also jemals beantwortet wurde - oder eben nicht.
Quelle: KURIER | 03.03.2002 | Seite 10