Skizze einer marktbasierten Geschädigtenvertretung

Von Benedikt Wallner[1]

Schuldhaft zugefügte Schäden müssen zumindest ausgeglichen werden. Sonst könnte der Schädiger, indem er etwas Unerlaubtes tut, die Rechtsordnung endgültig zu seinen Gunsten verschieben, was ihre Geltung bedrohen müsste. Für den Ausgleich in Form von Schadenersatz sorgen in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht die staatlichen Behörden, oder bestimmte Persönlichkeiten nach Gutdünken, oder NGOs nach Barmherzigkeit, sondern die unabhängigen Zivilgerichte nach einem geordneten Verfahren. Zu keinem Ausgleich kommt es, wenn dieses Verfahren nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Unionsgesetzgeber geht in seiner Verbandsklagen-Richtlinie[2]  davon aus, dass just dies auf „eine große Zahl von Verbrauchern“ zutrifft: Werden sie in Zeiten von Globalisierung und Digitalisierung jeweils durch dieselbe unerlaubte Praktik geschädigt, stehen ihnen bislang keine wirksamen Mittel zur Verfügung, diese unerlaubten Praktiken zu beenden und Abhilfe zu schaffen,[3]  daher erschafft er nun mit der RL solche wirksamen Mittel.

Inhaltsverzeichnis …

I. Das öffentliche Private

II. Rechtsverfolgung ist kostspielig

III. Wo das Licht scheint

IV. Institution QE

V. Ausgleich aus Sicht der QE

VI. Recht darf nicht vom Geld abhängen

VII. Vertrauen in das Institut des Deliktsrechts

VIII. Finanzielle Ausstattung der QE als Grundrecht

IX. Woher das Geld kommen soll

X. Vorprozessuale Kosten

XI. Rettungsaufwand

XII. Auch Kosten der Prozessfinanzierung sind positiver Schaden der QE …

XIII. … sowie Versicherungsprämien …

XIV. … und auch Bankkredite

XV. Private enforcement, um die Kosten für erzwungenes Wohlverhalten gering zu halten

XVI. Rechtstreue als Konkurrenznachteil

XVII. „Prävention“ kommt in der RL nicht vor

XVIII. Fazit


Die strukturelle Benachteiligung großer Bevölkerungsgruppen führt zu einem Marktversagen, dem die RL gegensteuern möchte. Dabei zeigt sich, dass der Begriff des positiven Schadens, der „einer großen Zahl von Verbrauchern“ zu ersetzen ist, eine Ausweitung erfährt insofern, als er auch Gründung, Betrieb und Finanzierung der Qualifizierten Einrichtung (QE), die für Rechtsverfolgung und damit für die Wahrung der Rechtsordnung sorgen soll, umfasst. Suprakompensatorischen Schadenersatz im Präventionsinteresse strebt die RL nicht an.

I. Das öffentliche Private

Seit langem ist klar, dass mit massenhafter Produktion auch massenhafte Schädigung einhergehen kann. Zudem bestand seit langem Regelungsbedarf für das Phänomen Massenverfahren, schon um zu verhindern, dass sie die Gerichtsbarkeit lahmlegen. Es wäre ein Missstand, wenn sich Unrecht von Konzernen lohnen würde, wie der Jubilar nicht müde wurde zu betonen.[4]  Am 12. Juni 2024 hat auch der österreichische Gesetzgeber, wenngleich widerwillig und verspätet, mit der VRUN 2024[5]  ein Instrumentarium zur kollektiven Rechtsverfolgung geschaffen. Dessen Agentin, diejenige, die den Auftrag ausführen soll, ist die Qualifizierte Einrichtung (QE).

Nach den Vorstellungen der RL braucht es diese Agentin, um unerlaubten Praktiken entgegenzutreten. Sie soll sicherstellen, dass den Verbrauchern ein wirksames und effizientes Verfahren zur Verfügung steht, das ihr Vertrauen stärkt, sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte bestärkt, einen Beitrag zu einem faireren Wettbewerb leistet und gleiche Ausgangsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmer schafft.[6]  Damit wurde die prozessual stets notwendige Herbeiführung von Waffengleichheit mit „oft finanzstarken Beklagten“[7]  von den wirtschaftlich schmalen Schultern der Verbraucher(-gruppen) auf die nicht ganz neue, aber mit neuen Rechten ausgestattete[8] Institution QE verlagert.

Die mit der VRUN 2024 umgesetzte Verbandsklagen-Richtlinie hat das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel, insb. das Hintanhalten von Wettbewerbsverzerrungen zwischen nicht gesetzestreuen und gesetzestreuen Unternehmern. Um unerlaubte Praktiken zu beenden und für Verbraucher überdies die Möglichkeit für Abhilfe in jeglicher Form zu schaffen, müssen nicht irgendwelche, sondern wirksame prozessuale Mittel zur Verfügung stehen.[9] Zweifellos ist The Rule of Law einem entwickelten Markt förderlicher als das Recht des Stärkeren. Eben weil geschädigte Verbraucher, auf sich allein gestellt, prozessual oft am Recht des Stärkeren zu scheitern drohten, wurden ihnen mit den QEs klagebefugte Verbände beigestellt.

Zwar verläuft die Trennlinie heute längst nicht mehr, wie noch 1979, zwischen Verbrauchern und Unternehmern, weil natürlich auch jener Kleinstunternehmer[10] (Betreiber einer Frühstückspension), der einem auf seinem Rechner eingeschleusten Trojaner aufsaß, wirtschaftlich nicht potenter dastand als ein Verbraucher, aber vom ZaDiG schwächer – im Ergebnis gar nicht – geschützt wurde.[11] Dasselbe wird für die z. B. Software-Abhängigkeit sämtlicher EPUs gelten. Und auch Kleinunternehmen,[12] die kleine Autoflotten unterhalten, sind vom Abgasskandal ebenso betroffen wie Verbraucher. Dennoch steht die neue Verbandsklage nur Verbrauchern zur Verfügung.

Da die QE zur Unabhängigkeit verpflichtet ist, muss sie sich selbstständig finanzieren – wie, ist nicht näher geregelt, sondern nur, wie nicht (§ 1 Abs 1 Z 4 QEG). Der Unionsgesetzgeber geht schwammig davon aus, dass Verbraucherorganisationen bzw. „öffentliche Stellen“ schon den Status einer QE beantragen werden, um „aktiv dabei mitzuwirken, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts eingehalten werden, indem sie Verbandsklagen gemäß der vorliegenden Richtlinie erheben.“[13] Nichtmarktwirtschaftlich organisierten Entitäten wird also die Bürde auferlegt, für das Funktionieren der Marktwirtschaft zu sorgen. Das öffentliche Private, sozusagen. Angesichts einer bestehenden Anwaltsindustrie, derer sich die Schädiger bedienen, war es halbherzig, die weltweit längst vollzogene Kommodifizierung von Rechtsdienstleistung nur auf der Seite rechts von der Richterbank zu beschränken. Doch kann dem Unionsgesetzgeber nicht die Auffassung zugesonnen werden, es brauche nur jemanden, der am Baum der juristischen Erkenntnis rüttelt, und schon fielen (rechtsrichtige) Urteile herunter. Er weiß vielmehr: Mit Klagsführung auf Abhilfe geht die QE so wie jede andere Klägerin auch das erhebliche Risiko ein, am Ende nichts zu erhalten und noch zahlen zu müssen. Dieses u. U. existenzbedrohende Risiko lässt einen iaR erst einmal innehalten.

Der Einsatzbereich dieser QEs wird seit der Verbandsklagen-Richtlinie kontinuierlich ausgeweitet,[14] ihre Finanzierung wird daher immer wichtiger. Eine allfällige Beitrittsgebühr wird ihre Finanzierung eher nicht sicherstellen, darf sie doch weder höher als 20 Prozent der jeweils geltend gemachten Anspruchssumme sein, noch 250 Euro überschreiten (§ 9 Abs 4 QEG), denn so kommen bei 50 Teilnehmern gerade einmal 12.500 Euro zusammen. Das deckt meist nicht einmal die Gerichtsgebühr. Blicken wir daher auf die tatsächlichen Rahmenbedingungen, unter denen Rechtsfindung heute geschieht:

II. Rechtsverfolgung ist kostspielig

Rechtsverfolgung ist mittlerweile so kostspielig geworden, dass die Mehrheit der Bevölkerung sie sich nicht mehr leisten kann: Wer jährlich nur über 24.600,– Euro, das Nettomedianeinkommen unselbständig Erwerbstätiger,[15]verfügt, hat meist[16] keine 5.000 oder 10.000 und jedenfalls keine 80.000 Euro[17] für die eigene Rechtsverfolgung übrig. Median bedeutet, die untere Hälfte verfügt über noch weniger als 24.600,– Euro jährlich, und ganz unten, im Einkommenskeller, wird es überhaupt dunkel. Große Bevölkerungsgruppen, obwohl zusammen in der Überzahl, sind so von bestimmten Rechtsdienstleistungen von vornherein ausgeschlossen. Was bei der Konzeption einer Prozesskostenhilfe noch als Ausnahme gedacht war, ist zum Regelfall geworden.

Das ist die eine Seite, die der Verbraucher. Ihr gegenüber steht ein schier unerschöpfliches Potential an von der Schädigerindustrie[18] bezahlter Rechtsleistung, die nicht nur zu abgewiesenen Schadenersatzklagen führen soll, sondern auch zu einseitiger Rechtsfortbildung im Sinne der Schädiger.[19]

III. Wo das Licht scheint

In komplexeren Fragen kommt das Recht nicht allein auf die Welt, sondern braucht wohl tatsächlich Geburtshelfer. Jedenfalls gibt es Geburtshelfer. Und die werden gut bezahlt: Wikipedias List of largest law firms by profits per partner[20] umfasst nur die 100 profitabelsten Kanzleien der Welt, übrigens fast alle US-amerikanischer Provenienz. Sie beginnt bei einem Jahresgewinn pro Partner von sagenhaften 8.400.000,00 US$. Für die ganze Kanzlei kommen so schon mal sechs Milliarden US$ pro Jahr zusammen, freilich verteilt auf mehr als 3.000 Anwälte, und über eine Milliarde US$ Jahreseinnahme ist bei den 64 größten Kanzleien der Welt Standard.[21]

Hier kommt also das Recht, das vorher nur in den Büchern war, auf die Welt. Aber woher kommt das Geld? Bei uns in Europa könnte man spekulieren: von den Klienten und von gewonnen Prozessen, aber das US-Recht kennt keine explizite loser-pays-Regel. Wenngleich also Kostenersatz durch die unterlegene Gegenseite auch dabei sein wird, so stammt doch der Hauptumsatz vom Honorar. Und das muss man sich als Klientin erst einmal leisten können. Vermögende können, Unvermögende nicht. Wer kann, wird eher Recht kriegen als wer nicht kann.

IV. Institution QE

The Rule of Law kann jedoch weder akzeptieren, dass sich Rechtsfortbildung proportional zur Anzahl der publizierten Fachartikel verhält, noch, dass die Mehrheit der Bevölkerung von ihrer privatautonomen Rechtsverfolgung ausgeschlossen und auf Behörden- oder gar Gnadenakte angewiesen ist. Wäre dem so, handelte es sich um einen korrekturbedürftigen Systemfehler, der zu Verzerrungen der Rechtsordnung führt. Das wird im Deliktsrecht besonders deutlich, weil zugefügte Schäden, die nicht ausgeglichen werden, zwar einen von der Rechtsordnung unerwünschten Zustand darstellen, aber genau darauf eine ganze Industrie von Schädigerkanzleien[22] auftrags der Schädiger hinarbeiten soll. Die Spielanordnung muss hier berücksichtigen, dass denjenigen, die mit geringeren Mitteln ausgestattet sind, der Zugang zum Recht (also nicht nur zu den Gerichten) im gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stehen hat, selbst wenn in ihrem Auftrag noch nichts publiziert wurde, wenn wir das Recht nicht als käuflich auffassen wollen. Eine Geschädigtenvertretung, die nicht ebenso marktbasiert finanziert ist wie die Schädigervertretung, hätte hier bereits einen Startnachteil, den sie nie mehr aufzuholen imstande ist, und so hätten die Schädiger von vornherein gewonnen. Wenn es den Geschädigten a priori nicht gelingen kann, den ihnen von der Rechtsordnung theoretisch zugesonnenen Ersatz auch praktisch zu erlangen, herrscht nicht Recht, sondern der von den Schädigern angestrebte, rechtlose Zustand.

Deswegen bedeutet die Schaffung der Institution QE – bei allen Defiziten der Neuregelung – einen Meilenstein auf dem Weg der Rechtsverfolgung für strukturell unterprivilegierte (Verbraucher-)Gruppen. (Übrigens könnte man, wenn man wirklich Ausgewogenheit in der Spielanordnung anstrebt, noch die Prozesskosten in Verbrauchersachen ertragssteuerfrei[23] machen, denn das sind sie, als Betriebsausgaben, auch auf Schädigerseite. Hierfür könnte einfach das Prozessgericht für das Finanzamt bestätigen, dass iSv § 1 KSchG ein Verbraucherstreit vorlag.)

V. Ausgleich aus Sicht der QE

Diese Einsicht gebietet eine neue Bewertung des von industriellen Schädigern angerichteten Schadens: Insofern ihn die RL als Ergebnis unerlaubter Praktiken begreift, denen mit der von ihr vorgesehenen Verbandsklage beizukommen ist, und das QEG für ihre Erhebung ausschließlich QEs zur Verfügung stellt, umfasst der angerichtete Schaden auch jeden Aufwand, der notwendig ist, um die unerlaubten Praktiken abzustellen. Andernfalls könnte der Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden. Das wird also für den Schädiger teurer als sonst, ist aber dennoch keine Wiederbelebung des alten Präventivgedankens. Vielmehr ergibt sich die Frage, was der Ausgleich für eine QE ist, denn sie ist es, die den Schaden geltend macht.

Eine QE ist selbst keine Geschädigte; anders als noch bei der Sammelklage österreichischer Prägung macht sie prozessual keine ihr zuerst privatautonom abgetretenen Rechte geltend, sondern genuin eigene: Sie selbst ist nach § 5 QEG „berechtigt“, Unterlassung und Abhilfe zu verlangen. Den Anspruch auf Unterlassung hat sie nach § 5 Abs 4 QEG ausdrücklich auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist, was ihr eine gewisse, von ihr selbst wahrzunehmende Fürsorgefunktion verleiht. Schutzgut ist ausdrücklich das „Kollektivinteresse der betroffenen Verbraucher“ (§ 6 Abs 3 QEG). Auch wenn sie manchmal als „Vertreterin“ verstanden wird, so ist damit doch keine rechtsfreundliche Vertretung von Personen, sondern primär die Vertretung von Verbraucherinteressen gemeint. Es ist zwar eine Vereinbarung,[24] aber keine Vollmacht der Teilnehmenden erforderlich.

VI. Recht darf nicht vom Geld abhängen

Ob etwas recht oder unrecht ist, hängt nicht davon ab, welche Mittel zur Verfügung stehen, es zu zeigen. Das Eine ist eine normative (der Sollenssphäre angehörige) Kategorie, das Andere eine ontologische (der Seinssphäre angehörig), und es gibt bekanntlich keinen Weg, vom Einen auf das Andere zu schließen. Allerdings bleibt etwas so lange unrecht, solange es nicht justifiziert wird. Dafür eigentlich treibt die Rechtsordnung den ganzen Aufwand der Justifizierung: um ihre eigene Konsistenz zu erhalten. So etwas wie „Einzelfallgerechtigkeit“ anzustreben kommt zwar gelegentlich auch vor, wird diesem Ziel der Konsistenz aber regelmäßig untergeordnet. Während also Rechtsein per se nicht vom Geld abhängt, sollte Rechtkriegen nicht vom Geld abhängen.

Der QE gegenüber steht ein Unternehmen, das sich eben wie ein Unternehmen finanziert. Die QE kann sich aber nicht wie ein Unternehmen finanzieren. Sie darf keinen Erwerbszweck verfolgen (§ 1 Abs 1 Z 2 QEG). Mit Verbandsklagen darf kein „Geld verdient“ werden.[25] Das ist verständlich, aber unsinnig. Gewisse „finanzstarke Beklagte“ haben da einen Startvorteil: Wenn es bspw einem Großbetrüger gelungen ist, mit Anleihen auf Immobilien große Gewinne zu machen, denen ein ebenso großer Schaden der Anleger entspricht, kann er daraus noch über eine Armee von Anwälten verfügen. Schon um den systematischen Startnachteil der QE auszugleichen, ist es erforderlich, sie mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Deren Aufbringung dem Schädiger aufzuerlegen, indem man sie als kompensierbaren Schaden begreift, wäre nicht etwa „suprakompensatorisch“. Denn der Gruppe der Geschädigten, deren Rechte die QE wahrnimmt, sind insgesamt weit höhere Schäden entstanden, als von der QE geltend gemacht werden, sofern sich nicht sämtliche Geschädigten als Teilnehmer anschließen, was nie der Fall ist. Trotz der Ausweitung des Ersatzbetrages um den notwendigen Aufwand der QE zahlen die Schädiger immer noch weniger, als sie zahlen müssten, wenn jeder Verletzungsfall einzeln vor Gericht gebracht würde.[26]

VII. Vertrauen in das Institut des Deliktsrechts

Um wirksame Abhilfe gegen unerlaubte Praktiken zu gewährleisten, schafft die RL nicht etwa eine Aufsichtsbehörde, sondern justament ein Klagsinstrument und zeigt so ihr Vertrauen in das Institut des (insb) Deliktsrechts. Mag noch die QE selbst eine staatlich regulierte, nichtanwaltliche Einrichtung sein, so sind doch in dem Verfahren, das sie führt, nun einmal Anwälte zugange. Mit der Deckelung der Anwaltshonorare durch TP 1 bis 3 C RATG auf eine willkürliche Bemessungsgrundlage will der Gesetzgeber die „drohende massive Kostenbelastung einigermaßen eingrenzen“,[27]kann aber natürlich nicht verhindern, dass sich „finanzstarke Beklagte“ teurere Anwälte leisten – was der QE ebenso freisteht, vorausgesetzt, sie ist ausreichend finanziert.

VIII. Finanzielle Ausstattung der QE als Grundrecht

Schon Art 47 GRC ordnet, wenn er „jeder Person“ das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht einräumt, ausdrücklich an, dass solche Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, die Hilfe erhalten, die erforderlich ist, um auch ihnen den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Daher wäre es wohl[28] sogar grundrechtswidrig, wenn QEs, die doch den kollektiven Rechtsschutz für diese „Personen“ wahrnehmen sollen, ihre ihnen mit Gesetz übertragenen Aufgaben mangels Finanzierbarkeit nicht erfüllen könnten.

XI. Woher das Geld kommen soll

Vielmehr kann kollektiver Rechtsschutz nur dann funktionieren, wenn den QEs entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Diese Mittel könnten zwar aus Steuern von der Allgemeinheit finanziert[29] oder in Einzelfällen ohne Rechtsanspruch gewährt werden.[30] Allerdings erlaubt Art 47 GRC, als Recht, keine Beschränkung auf Gnadenakte, und nicht einzusehen wäre auch, dass erforderliche Einrichtungen zur Schadenswiedergutmachung von der Allgemeinheit finanziert werden müssten, obwohl es einen ersatzpflichtigen Schädiger gibt. Daher sollten die für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der QE erforderlichen Mittel, der Spielanordnung der Marktwirtschaft entsprechend, als Teil des angerichteten und zu ersetzenden Schadens verstanden werden, was bei einer Einzelbetrachtung bisher nicht so deutlich zutage trat, nunmehr aber, durch die Fokussierung auf Kollektivinteressen, möglich – wenn nicht sogar zwingend – wird. Der Schädiger muss in der Marktwirtschaft versuchen Gewinne zu lukrieren. Dabei stecken die Regeln des Deliktsrechts den Rahmen ab, in dem er sich bewegen darf. Übertritt er die, indem er z. B. seinen attraktiven Kursverlauf durch unerlaubte Aktienrückkäufe nur vorgetäuscht hat, ist der Gruppe der durch diese Praktik geschädigten Verbraucher all das auszugleichen, was ohne sein unerlaubtes Handeln nicht in die Welt gekommen wäre. Wenn es dafür einer QE bedarf, gehört auch ihr Betriebsaufwand dazu.

X. Vorprozessuale Kosten

Dass die QE erheblichen Aufwand treiben muss, um überhaupt entstehen und weiter existieren zu können, ist ihr in § 2 Abs 1 QEG ausdrücklich vorgeschrieben: Ihre personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung muss gesichert erscheinen, und ob das immer noch so ist, wird alle fünf Jahre überprüft (§ 4 Abs 1 QEG).[31] Falls nicht, ist ihr ihre „Anerkennung […] abzuerkennen“.[32] Studiert man all diese Erfordernisse genau und liest die Erläuterungen, ist eine kleinere NGO ohne eigene Rechtsabteilung wohl rasch überfordert oder abgeschreckt. Alle diese Erfordernisse sind natürlich immer auch ein Instrument in den Händen des Prozessgegners.[33]

Ihren eigenen Aufwand, den die QE zur Organisation und zur Sammlung von Beitrittswilligen sowie zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz notwendig treiben muss, kann sie als vorprozessuale Kosten geltend machen.[34]Falls sie im Verfahren obsiegt, sind ihr „alle durch die Processführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.“[35] Auch Kosten der Prozessvorbereitung sind als Prozesskosten im Sinne des § 41 ZPO anzusehen.[36]

XI. Rettungsaufwand

Zum positiven Schaden gehört sodann der sog. „Rettungsaufwand“. Das ist der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden.[37] Er ist nur zu ersetzen, wenn er ex ante zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist.[38] Ein solcher Aufwand kann auch in der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten liegen.[39] Das können zur Klärung von Vorfragen geführte Verwaltungsverfahren, aber auch – unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit und Fremdvergleichsfähigkeit – Rechtsgutachten sein.

Um ihre finanzielle Ausstattung iSv § 2 Abs 1 QEG gesichert erscheinen zu erlassen muss die QE auch finanzielle Vorsorge treffen, die über den jeweils geführten Prozess hinausgeht. Das kann sie, deren Finanzierung nicht gesetzlich geregelt ist (sondern nur ihre „Drittfinanzierung“ in § 6 QEG), anfangs vielleicht nur mittels Prozesskostenfinanzierer, obwohl so eine oder überhaupt eine Drittfinanzierung keineswegs als die vorherrschende Finanzierungsform gedacht war, sondern eher bestehende Praktiken, nach zähem Ringen, schließlich doch noch kodifiziert wurden.[40]

XII. Auch Kosten der Prozessfinanzierung sind positiver Schaden der QE …

Am Geschäftsmodell von Prozessfinanzierungsgesellschaften gibt es ebenso wenig auszusetzen wie an demjenigen anderer Finanzierer oder Versicherer, sie verkaufen Risikofreiheit um einen bestimmten Preis. Aber es gibt auch zwei Haken: Erstens belastet der zusätzliche Kostenfaktor in Form des Anteils, den der Prozessfinanzierer für sich beansprucht, den gesamten Ablauf des Ausgleichs, der sich so verteuert. Und zweitens kann die Prozessfinanzierungsgesellschaft, als Extranea, das Risiko nur mediatisiert einschätzen durch eigene kostspielige Experten, die bewerten, was ihnen die QE erzählt. Also nicht so gut und nicht so billig wie die QE selbst oder deren Anwälte. Falls es der QE gelänge, die Wohltat der Prozessfinanzierung selbst herzustellen, oder nachzubilden, könnte sie den Geschädigten anbieten, diesen Kostenpunkt einzusparen und könnte selbst für eine Art Prozesskostenfinanzierung sorgen, etwa indem sie die Vereinbarung laut § 6 QEG nachbildet und bspw einen Betrag von 20% vom Erstrittenen einbehält, um für künftige Auseinandersetzungen gerüstet zu sein. Aus der Erfahrung mit Prozessfinanzierung erscheint so ein Ansinnen nicht unangemessen, sondern wird akzeptiert. Wer schon geschädigt ist, möchte im Tausch gegen das Prozessrisiko so viel wie möglich ersetzt bekommen, nicht unbedingt alles.

Dasselbe Ergebnis würde freilich auch dann erzielt, wenn der „Preis“ des Prozessfinanzierers, also der Anteil, den die QE an diesen abzuführen hat, zum ersatzfähigen Schaden zählte. Der Grundsatz des Schadenersatzrechts, dass der Gläubiger, der Ersatz für einen durch das Verhalten des Anderen notwendig gewordenen Aufwand begehrt, diesen nicht erst selbst vorzunehmen braucht, sondern gleich Zahlung verlangen kann,[41] umfasst auch den Ersatz notwendiger Finanzierungskosten. Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen und damit in Vorlage zu treten. Es ist ihm vielmehr das Deckungskapital als Vorschuss zuzusprechen, wobei der Betrag angemessene Zeit vor dessen Einsatz zur Verfügung stehen muss.[42]

Das Hauptversprechen der Prozessfinanzierungsgesellschaften besteht im Freihalten von jeglichem Kostenrisiko, mithin in der Übernahme der Kosten der Gegenseite im Falle des Prozessverlusts. Im Ergebnis müsste eine zur Klagsführung bereite QE die wirtschaftliche Möglichkeit haben, Teilnahmewilligen die Wohltat der Befreiung vom Kostenersatzrisiko im – nach eingehender Prüfung unerwarteten – Verlustfall zuzusichern. Dann erst könnte sich eine Praxis der Niederschwelligkeit entwickeln, bei der Verbraucher ohne jede Scheu an jeweils spezialisierte QEs herantreten, um Beeinträchtigungen aus der Welt schaffen (Beendigung und Verbot) oder Schäden ersetzen zu lassen (Abhilfe). Andernfalls wird die Lethargie der Geschädigten nicht durchbrochen und damit der Gesetzeszweck nicht erreicht.

Mit rationaler Apathie, also dass bei kleinen Streuschäden der Aufwand für die Geschädigten zu groß ist, um sich auf die sprichwörtlichen Hinterbeine zu stellen und ihr Recht einzufordern, ist diese Lethargie nicht zu erklären. Die Erfahrung aus den letzten Massenschäden lehrt vielmehr, dass 90% aller Geschädigten untätig bleiben und sich nicht einmal dann, wenn sich das Schadensereignis im fünfstelligen Eurobereich auf ihre Vermögensposition ausgewirkt hat, für sie kostenlosen Maßnahmen anschließen. Wenn in Österreich 363.400 Dieselfahrzeuge von einem ersten Rückruf betroffen waren, und es klagten lediglich 20.000 Betroffene via VKI und anderen kostenlosen Institutionen, dann blieb die Manipulation in 343.400 Fahrzeugen deliktsrechtlich folgenlos. Was immer der genaue Grund dafür ist, er hat mit der Niederschwelligkeit des Zugangs zum Recht zu tun, die bislang gefehlt hat.

XIII. … sowie Versicherungsprämien …

Kostenfreihaltung anzubieten erscheint auf den ersten Blick ruinös. Ändert das Höchstgericht unterwegs seine ständige Rechtsprechung,[43] kann diesmal danebengehen, was bisher immer geklappt hat. Ein Schuldner, der anfangs noch liquide aussah, kann unterwegs seine Liquidität verlieren. Das sind aber keine unerhörten Probleme, Prozessfinanzierer hatten die schon immer zu lösen. Für all diese Fallgruppen können Sondervereinbarungen – vorher! – getroffen werden. Die QE kennt, wenn schon nicht den Prozessausgang, so doch die Erfolgschancen wie niemand sonst; sie kann, wie das die Prozessfinanzierer auch machen, von vornherein aussortieren, was nicht erfolgsträchtig scheint, und wird fragwürdige Causen nicht übernehmen, wenn sie eine Art Erfolgsmithaftung trifft. Gegen das Schlagendwerden des mit der Prozessführung verbundenen Risikos müsste sie sich wiederum versichern, zählte doch ihre Insolvenz zu den Aberkennungsgründen laut § 4 Abs 3 Z 1 QEG. Auch diese Kosten der Versicherung zählten wieder, als Teil ihres Betriebsaufwands, zu den ersatzfähigen Kosten.

XIV. … und auch Bankkredite

Falls die QE zur Gründung oder laufenden Finanzierung ihres Aufwands, noch lange bevor ein erster Ersatzbetrag geflossen ist, einen herkömmlichen Bankkredit aufnehmen muss, wären auch dessen Zins- und Sicherungsaufwendungen später ersatzfähig. Sogar Start-Ups, den nicht-privilegierten QEs in ihrer anfänglichen Kapitalausstattung nicht unähnlich, werden in der bankwirtschaftlichen Praxis finanziert,[44] wenngleich meist unter Garantiehaftung staatlicher Stellen. Sonst wäre das Bonitätsrisiko zu hoch. Da jedoch das Entstehen der QEs keinem Wildwuchs unterliegt, sondern streng reglementiert ist (§§ 1–3 QEG), sie zudem staatlicher Aufsicht unterliegen (§ 4 QEG), und sie darüber hinaus mannigfache Pflichten treffen (§§ 7–10 QEG), kommt auch für QEs die Übernahme einer staatlichen Garantiehaftung für ihre bei den Geschäftsbanken aufgenommenen Kredite nach dem Muster des kurzlebigen Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetzes[45] in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz wäre es nicht zu rechtfertigen, dass der Staat zwar in Not geratenen Unternehmen hilft, nicht aber Verbrauchern, und ebenso wenig, dass die schon existenten, in § 3 QEG privilegierten, gesetzlich anerkannten QEs, von denen zwei schon seit langem eine Erfolgsgeschichte aufweisen (während die anderen noch nie in Erscheinung getreten sind), bereits eine belastbare Bonität aufweisen, die erst zu gründenden nicht-privilegierten QEs hingegen noch nicht.

XV. Private enforcement, um die Kosten für erzwungenes Wohlverhalten gering zu halten

Im Deliktsrecht bleibt es der Privatinitiative der Geschädigten überlassen, ob sie den Ausgleich ihrer Interessen verfolgen und den Schädiger belangen. Insofern haben wir es mit einem Outsourcing der staatlichen Aufgabe, für Rechtsverfolgung zu sorgen, und damit für die Wahrung der Rechtsordnung, zu tun; im Strafrecht oder im Verwaltungsrecht ist das anders, dort ist es eine – kostspielige – staatliche Aufgabe. Die den privaten Geschädigten entstehenden Kosten werden ihnen iRd Prozesskostenersatzes vom Schädiger ebenfalls ersetzt. Doch das mit jeder Klagsführung stets einhergehende Risiko, am Ende nichts zu erhalten (vielmehr noch zahlen zu müssen), war bisher nicht kompensierbar. Das wiederum hat viele Klageberechtigte von der Klage abgehalten, womit aber nicht nur Rechtsverfolgung vielfach unterblieb und der Rechtsordnung nicht gedient war, sondern auch noch dem rechtsstaatlichen Defizit Vorschub geleistet wurde, dass es dem Schädiger, jedenfalls wenn ihm ein entsprechender Vorwurf zu machen ist wie bei Vorsatztaten und/oder der Verletzung einer Schutznorm,[46] endgültig gelungen ist die Rechtsordnung zu seinen Gunsten zu verschieben. Das ändert sich nun durch Fokussierung auf die QE.

XVI. Rechtstreue als Konkurrenznachteil

Kletečka hat Iherings berühmten Ansatz: „Wer im günstigen Fall fremdes Gut lucriert, im ungünstigen aber dasselbe bloß herausgibt, ohne selber etwas zu verlieren, hat gut spielen!“[47] als „für das Jahr 1867 erstaunlich modern, nämlich ökonomisch“ bezeichnet: „Stellen wir uns einen rein nach wirtschaftlichen Überlegungen handelnden Menschen vor, also einen homo oeconomicus in seiner reinsten Form, dann wäre dieser nach den für ihn alleine entscheidenden ökonomischen Zielen sogar zur Rechtswidrigkeit gezwungen: Im für ihn schlechtesten Fall bleibt seine Vermögenssituation gleich, für den Fall, dass er nicht erwischt wird oder die Rechtsdurchsetzung des Entreicherten an anderen Umständen scheitert, gewinnt er den Wert der Sache. […] Redliche Verkehrsteilnehmer hätten gegenüber jenen einen Konkurrenznachteil, die rein nach wirtschaftlichem Kalkül handeln.“[48]

Angenommen, ein arglistiger Autohersteller spart bei einem Modell, das er massenhaft erzeugt, einige Bauteile ein, die ihn andernfalls 15,30 pro Fahrzeug gekostet hätten, und generiert so einen Gewinn von 20,9 Millionen,[49] obwohl er weiß, dass mit der Einsparung ein erhebliches Sicherheitsrisiko einhergeht. Es gibt Unfälle, auch tödliche, und sämtliche Benutzer dieses Modells setzen sich einem höheren Tötungs- und Verletzungsrisiko aus als von der Rechtsordnung vorgesehen (und sehr wahrscheinlich auch die übrigen Verkehrsteilnehmer noch weit hinter der Drittschadensgrenze). Schließlich gelingt es einem Kläger in einem aufwändigen, riskanten Verfahren die Arglist zu beweisen. Dessen ursprüngliches Risiko, den Beweis nicht führen oder Ersatz nicht erlangen zu können, wird auch im weitest denkbaren Prozesskostenersatz (in Kontinentaleuropa) niemals abgebildet.

Ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit niedrig, wie es die ersten acht Jahre beim Abgasskandal der Fall war, so ist es betriebswirtschaftlich logisch (wenngleich moralisch verwerflich), dass der Autohersteller so kalkuliert, denn die reine Kompensation des erfolgreichen Klägers wird ihn weit weniger kosten, als ihm die Einsparung bringt. Die Rechtsordnung hat, insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, ein Interesse daran, dass Kläger das Klagsrisiko eingehen und damit die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöhen. Einzelne Verbraucher kommen selten in die Lage, dieses Risiko auf sich zu nehmen, eine QE hingegen ständig. Wird dieses klägerische Risiko ebenfalls kompensiert, so ist daran nichts suprakompensatorisches. Dafür bedarf es keiner Begründung mittels Prävention, sondern wir bewegen uns immer noch im Ersatz des positiven Schadens.

XVII. „Prävention“ kommt in der RL nicht vor

Ob es auch Aufgabe des Privatrechts ist, zugefügten Schaden nicht nur auszugleichen, sondern Schadenszufügung künftig zu verhindern, ist in der Lehre umstritten und wird in der europäischen Praxis abgelehnt.[50] Auf dem europäischen Kontinent geht man mehr oder weniger selbstverständlich davon aus, dass das private Haftungsrecht primär Ausgleichszwecke verfolgt.[51] Der Begriff „Prävention“ kommt in der RL nicht vor, und „verhindern“ hauptsächlich iZm dem Missbrauch von Verbandsklagen, der verhindert werden soll (das zeugt von dem zombiehaften Zwischenzustand, den der europäische Gesetzgeber geschaffen hat: NGOs und andere öffentliche Stellen sollen in den marktwirtschaftlichen Ring steigen).

Dabei gilt der Gedanke der Entdeckungswahrscheinlichkeit, also dass es nicht darauf ankommt, „wie entsprechende Ersatzpflichten auf dem Papier ausgestaltet sind, sondern in welchem Umfang der Schädiger mit der Durchsetzung von Ersatzansprüchen rechnen muss“, gerade für die Präventionswirkung des Schadenersatzrechts, wobei es „kaum Fälle geben wird, in denen die Wahrscheinlichkeit der Rechtsdurchsetzung gleich 1 ist, also mit Sicherheit davon ausgegangen werden muss, dass eine Heranziehung des Schädigers erfolgt.“[52] Aber die RL gibt nichts her, was man als Präventionszweck deuten könnte. Wenn man Prävention gewollt hätte, hätte man Prävention geschrieben. Der dargestellten betriebswirtschaftlichen Logik soll ausschließlich mit dem Ausgleich beigekommen werden, nunmehr allerdings flächendeckend und bei maximierter Entdeckungswahrscheinlichkeit.

XVIII. Fazit

Mag auch der weite Schadensbegriff des ABGB jeden Zustand umfassen, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht,[53] so fand doch bisher, wenn die Geschädigten selbst 

klagten oder qua Abtretung klagen ließen, der Ersatzanspruch seine Grenze in dem ihnen selbst entstandenen Schaden. Ohne Schaden gibt es keinen Ersatz, wie auch die Diskussion um die Ersatzfähigkeit von immateriellen Schäden bei nicht manifesten, sondern bloß befürchteten Datenschutzverstößen gezeigt hat.[54] Fragt man hingegen, was der Ersatzanspruch der QE ist, kann nicht übersehen werden, dass ihr einziger Daseinszweck[55] die klagsweise Verfolgung von drohenden (§ 5 Abs 1 QEG) oder manifesten (§ 5 Abs 2 QEG) Beeinträchtigungen von Verbraucherinteressen ist. Alles, was sie dafür braucht, einschließlich ihrer „Daseinsvorsorge“, ist ersatzfähiger Schaden.

Verstünde man das mit der RL verfolgte Ziel anders denn als Erschaffung eines äquipotenten Vertreters von Verbraucherinteressen, dann wäre das QEG wenig mehr als die Verwaltung eines Mangelzustands, wenn nicht gar – vermittels eines übergroßen bürokratischen Aufwands – die Abschreckung vor dem Zugang zum Recht. Ein Ziel, das dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, weshalb sich ein solches Verständnis verbietet.

Das in der RL formulierte Ziel wird künftig noch weit mehr praktische Anwendung erfahren, blickt man auf den exponentiellen Anstieg von sog. „Klimaklagen“, die dem Paradefall kollektiver Schädigung beikommen wollen, und die gewiss von einschlägigen NGOs mittels Verbandsklage erhoben werden. Anfängliche Hürden iZm der Kausalität ist der OGH gerade dabei aus dem Weg zu räumen, womit der Weg für die Erlangung von Schadenersatz von Verschmutzern[56] frei werden sollte.[57]

Um im Kampf um das Recht nicht mit Schwertern und Holzspeeren gegen eine hochmoderne Panzerarmee antreten zu müssen, tritt in Verbandsklagen auf Abhilfe die QE an die Stelle der einzelnen Geschädigten. Die QE ist konzeptionell mit den gleichen Ausgangschancen ausgestattet wie ihr Gegenüber. Ihre Finanzierung zählt ebenfalls zum ersatzfähigen positiven Schaden. Wenn sie ebenso hochqualifizierte Anwälte beauftragt wie die Schädigerindustrie bringt die QE bei Massenschäden künftig Licht auch noch in den tiefsten Einkommenskeller.

Quelle: Klauser (Hg), Konsumentenschutz in Gesellschaft, Politik und Recht (2026), FS Peter Kolba, 365.


[1] Rechtsanwalt und parteiischer Geschädigtenvertreter in Wien, der es folglich anderen überlässt, die Interessen von Verbraucher*innen und Unternehmen sine ira et studio abzuwägen (vgl Oberhammer in VbR 2023/56 editorial).

[2] Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG.

[3] Richtlinie (EU) 2020/1828 vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG.

[4] ZB 22.03.2023, 09:53:47 / OTS0036; RdW 2024/383.

[5] Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, bestehend aus dem neugeschaffenen QEG und einer Erweiterung der ZPO.

[6] Erw 7.

[7] 2602 Blg XXVII. GP – RV BT 21.

[8] Siehe schon die Vorgänger-RL 2009/22/EG, mit der „allerdings die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts nicht in ausreichendem Maß angegangen [wurden]“ (RL 2009/22/EG Erw 5).

[9] 2602 Blg XXVII. GP – RV AT 1.

[10] ISd Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003.

[11] Vgl 10 Ob 102/15w.

[12] ISd Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003.

[13] Erw 24.

[14] Vgl Art 42 des Gesetzes über digitale Märkte, VO (EU) 2022/1925; Art 86 des Gesetzes über digitale Dienste, VO (EU) 2022/2065; Art 76 sowie Erw 118 VO (EU) 2024/1781 vom 13. Juni 2024 (Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte).

[15] Werte für Österreich, 2022, lt. STATISTIK AUSTRIA, Lohnsteuer- und SV-Daten. Erstellt am 12.12.2023.

[16] Das Vermögen bleibt hier außer Betracht, weil es arbiträr zustande kommt, etwa bei Erbschaften unabhängig vom Einkommen. Ohnehin besitzen in Österreich breite Bevölkerungsschichten kaum nennenswertes Vermögen, vgl Ferschli ua, Bestände und Konzentration privater Vermögen in Österreich, ICAE Working Paper Series – No. 72 – November 2017.

[17] Auf diesen Betrag kommt man auch bei Klagenhäufung schnell, wenn allein schon der Sachverständigenkostenvorschuss 1,1 Millionen Euro ausmacht und auf Beklagtenseite Nebenintervenienten beitreten.

[18] Hier pauschal „Industrie“ genannt, obwohl natürlich auch Kleinkriminelle, wie sie sich besonders am Finanz- und Immobilienmarkt tummeln, Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen, aber mit Industrie selbst dann nichts zu tun haben, wenn sie Kapitalgesellschaften gründen.

[19] Bspw. dazu, verbotene Abschalteinrichtungen mit einem „Rechtsirrtum“ zu entschuldigen, vgl 10 Ob 27/23b, oder die seit Jahrzehnten bestehende Rsp zur zivilrechtlichen Prospekthaftung zu kippen, vgl OLG Wien 3 R 67/24f.

[20] https://en.wikipedia.org/wiki/List_oflargest_lawirms_byprofits_per_partner, abgerufen am 08.08.2024.

[21] https://en.wikipedia.org/wiki/Listoflargestlawirms_byrevenue, abgerufen am 08.08.2024.

[22] Diesen anschaulichen Begriff für die Kanzleien, die Schädiger vertreten, verdanke ich dem leider früh verstorbenen deutschen Kollegen Andreas Tilp.

[23] Während das Umsatzsteuerrecht mit RL 2006/112/EG unionsrechtlich geregelt ist, bestünde

auf Ertragssteuerebene nationale Gestaltungsfreiheit, die zB bei Hochwasserereignissen auch regelmäßig genutzt wird. Verbraucher könnten nach einem Federstrich des Gesetzgebers ihren Aufwand als Werbungskosten (§ 16 EStG) oder außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) geltend machen.

[24] Da die QE Beitrittserklärungen auch ablehnen kann (§ 9 Abs 5 QEG; § 628 Abs 1 ZPO), ist von Zweiseitigkeit auszugehen.

[25] Es gab „Befürchtungen, dass sich ein neuer Geschäftszweig entwickeln könnte“, vgl 2602 Blg XXVII. GP – RV BT 5. Was ausgerechnet die Industrie an einem neuen Geschäftszweig auszusetzen hätte, erschließt sich allerdings nicht.

[26] Vgl Wagner. Präventivschadensersatz im Kontinental-Europäischen Privatrecht, in FS Koziol, 936, zum ähnlich gelagerten Fall der sog GEMA-Fälle, bei denen Klägerin eine Verwertungsgemeinschaft ist, die die Ansprüche sämtlicher Rechteinhaber bündelt.

[27] 2602 Blg XXVII. GP – RV BT 22. Leider hat der Gesetzgeber, der eine gewisse Nähe zum Gebührengläubiger aufweist, vergessen, die Gerichtsgebühr im GGG ebenfalls zu deckeln. Außerdem erklärt er nicht näher, wem die Kostenbelastung droht, und was etwa daran falsch wäre, so eine Drohung gegenüber dem industriellen Schädiger aufzubauen.

[28] Zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung hat der EuGH in der Rechtssache C-253/23, ASG, noch nicht entschieden.

[29] So wie die in Art 47 GRC genannte Prozesskostenhilfe, die zT der Staat trägt und zT die Anwaltschaft.

[30] Etwa, wenn sich ein Ministerium entschließt, bestimmte Angelegenheiten wegen ihrer weitreichenden Bedeutung als „Musterverfahren“ zu finanzieren.

[31] Auffällig ist, dass die ex-lege-QEs gem § 3 QEG nicht nur keinem Anerkennungsverfahren, sondern auch keiner Aufsicht unterliegen und daher insb nicht ihre gesicherte finanzielle Ausstattung nach § 2 QEG wiederkehrend bescheinigen müssen. Während eine Erleichterung für gesetzlich anerkannte QEs verständlich ist, würde ihre Bevorzugung – etwa, indem sich Geschädigte lieber ihrer bedienen, weil dort nicht unterwegs die Aberkennung nach § 4 Abs 3 Z 2 QEG droht – zu einem gleichheitswidrigen Wettbewerbsnachteil für alle übrigen QEs führen. 

[32] § 4 Abs 3 Z 2 QEG.

[33] Vgl Lenz/ Mittlböck, Wie sich Unternehmen gegen die neuen Sammelklagen wehren können, Der Standard 27. Mai 2024.

[34] Im Kostenverzeichnis oder, sofern es sich nicht um Anwaltskosten handelt, mittels selbstständiger Klage, vgl eingehend 6 Ob 131/05s; 3 Ob 127/05f. 

[35] § 41 Abs 1 ZPO: „Welche Kosten als nothwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.“

[36] RS0035770 nennt zB Steuerberatungshonorar als Kosten zur Sammlung des Beweismaterials und Prozessstoffs (T1), Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Umfanges von Verbesserungsarbeiten (T2), Kosten des Aufbaus eines Röntgengeräts zur Funktionsprüfung als prozessvorbereitende Maßnahme zur Ermittlung der Schadenshöhe (T8), vorprozessuale Vertretungskosten eines ausländischen Rechtsanwalts (T11), Fahrt- und Telefonspesen der Arbeiterkammer (T13), nicht aber die Kosten eines Schiedsgutachterverfahrens, das einen Prozess grundsätzlich vermeiden soll (T14).

[37] RIS-Justiz RS0023516.

[38] Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch“ bei gleicher Sachlage gewählt hätte (RS0023516, T3).

[39] 8 Ob 6/09d

[40] AA 2602 Blg XXVII. GP – RV BT 9.

[41] Vgl RS0023733.

[42] 1 Ob 105/19a mwN.

[43] Wie zB bei 7 Ob 216/20w zur Frage der Deckungspflicht einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Prospekthaftung (POSI).

[44] Vgl Wallner, Für Gründer bürgen, ecolex 2018, 225.

[45] Angesichts der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise 2008 auf die Realwirtschaft wollte der Gesetzgeber mit dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG, BGBl I 78/2009) den nachteiligen Auswirkungen der Krise auf die Liquiditätssituation wirtschaftlich gesunder österreichischer Unternehmen begegnen. Dieses Gesetz wurde der Europäischen Kommission als staatliche Beihilfe „Nr. N 317/2009-Österreich“ notifiziert. Art 108 Abs 3 AEUV sieht eine Notifikationspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich staatlicher Beihilfen vor. Nach Art 107 Abs 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ob dies bei einer QE, die definitionsgemäß weder ein Unternehmen noch ein Produktionszweig ist, überhaupt erfüllt wäre, ist fraglich.

[46] Beim sog Abgasskandal wurden Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1, Art 46 RL 2007/46 in Verbindung mit Art 5 Abs 2 der VO 715/2007/EG als Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB erkannt, vgl EuGH Urteil C-100/21 und OGH 10 Ob 2/23a vom 25.04.2023.

[47] Ihering, Schuldmoment im römischen Privatrecht (1867) 18. Heutzutage etwa Wagner, (Präventivschadensersatz im Kontinental-Europäischen Privatrecht, in FS Koziol, 935 f): „Wenn das Schlimmste, was den Kartellsündern droht, der Ersatz der tatsächlich verursachten Schäden ist, dann besteht bei erheblich reduzierter Entdeckungswahrscheinlichkeit kein Anreiz, die Kartellabsprache von vornherein zu unterlassen.“

[48] Kletečka in seinem Vortrag vor der European Lawyers’ Union (U.A.E.), 2014.

[49] Vgl schon Grimshaw v. Ford Motor Co., 119 CA3d 757 (Cal. App. 1981) aus den 1970er Jahren.

[50] Etwa 6 Ob 210/23k; 6 Ob 35/21x mwN (EuGH Rs C-407/14; Rs C-99/15); BGH – IX ZR 149.

[51] Vgl Wagner, Präventivschadensersatz im Kontinental-Europäischen Privatrecht, in FS Koziol, 926.

[52] Wagner, Präventivschadensersatz im Kontinental-Europäischen Privatrecht, in FS Koziol, 935.

[53] RS0022537.

[54] EuGH C-340/21 Rz 84 f; C-300/21.

[55] Mögen sie auch, vor ihrer Anerkennung als QE, bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen sein (§ 1 Abs 1 Z 1 QEG).

[56] In seinem aufsehenerregenden „Shitstorm“-Urteil musste sich der OGH kürzlich mit alternativer und summierter Kausalität auseinandersetzen und erkannte, dass in Fällen, in denen die schädigende Handlung – dort eben der Shitstorm – erst durch die Beteiligung mehrerer Schädiger zustande kommt, (durch das Zusammenwirken) ein anderer Schaden bewirkt wird als bei Schädigung durch jeden Einzelnen. Würde man bei einer Vielzahl an Schädigern jeden einzelnen Täter von der Haftung befreien, weil die konkrete Verursachung des Schadens (oder Anteils daran) durch ihn nicht lückenlos aufgeklärt ist, so führte dies dazu, dass sich jeder Schädiger aus der Haftung nehmen könnte, weil „der Schaden“ in (nahezu) gleicher Weise eingetreten wäre, wenn man sich das Agieren jedes einzelnen Schädigers für sich wegdächte. Dies hätte folgende Konsequenz: Je mehr Schädiger sich an der Herbeiführung des Schadens beteiligen, umso weniger hafteten sie alle, wiewohl die Wirkung [eines Shitstorms] umso heftiger und negativ beeindruckender ausfällt, je mehr Menschen daran teilnehmen, vgl 6 Ob 210/23k vom 26.4.2024.

[57] Dass hier einmal „kollektive Rechtsverfolgung“ reziprok vorliegt insofern, als ein Geschädigter gegen ein Kollektiv von Schädigern auftreten muss, darf nicht über die massiven Parallelen zum Klimarecht hinwegtäuschen: Kein Verschmutzer wird sich künftig mit dem Argument aus der Haftung nehmen können, sein Eintrag in die Atmosphäre sei nur marginal bzw verkraftbar, zumal zeitgleich der EGMR mit 53600/20 vom 9.4.2024 Klimaschutz als Grundrecht anerkennt und dabei Vereinen und NGOs besondere Bedeutung beimisst, vgl Hofer, RdU 2024, 136.