Ein 70-jähriger Steirer verlor durch eine gefälschte FinanzOnline-Mitteilung fast 100.000 Euro. Auch Trading-Betrug mit Fernzugriff ist momentan beliebt: Betrüger überreden Senioren, Programme wie AnyDesk oder TeamViewer auf ihrem Computer oder Handy zu installieren, indem sie ihnen vorgaukeln, sie wären von Microsoft beauftragte Sicherheitsleute. Damit erhalten die Täter vollen Zugriff auf das Online-Banking. In Salzburg wurde so kürzlich ein 84-jähriger Pensionist um rund 200.000 Euro gebracht. 

Aber die instinktive Reaktion: „Oh! Ich wurde bestohlen! Mein Konto wurde von Betrügern leergeräumt“ ist rechtlich falsch. Wurde Ihr Konto leergeräumt, dann wurde die Bank bestohlen, nicht die Kundschaft.

Die Polizei – zu der man dennoch sofort gehen sollte! – kann da meist nicht mehr helfen. Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) schon:

Wenn Betrüger ohne Ihr direktes Zutun (z. B. durch Phishing oder unbemerkten Fernzugriff) Geld abbuchen, muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten. Falls Ihnen nur ein kleiner Fehler unterlaufen ist (leichte Fahrlässigkeit), haften Sie als Konsument:in mit maximal 50 Euro. Haben Sie die Überweisung selbst aktiv freigegeben, beim sogenannten Authorised Push Payment (APP) Fraud, gilt sie zwar als autorisiert. Doch sind Banken gesetzlich verpflichtet, Transaktionen auf ungewöhnliche Muster zu überwachen. Wenn z. B. plötzlich untypisch hohe Summen ins Ausland fließen, ohne dass das Sicherheitssystem der Bank anschlägt, kann eine Mithaftung der Bank argumentiert werden. Bei Betrugsmaschen, bei denen Senioren zur Installation von Fernwartungssoftware überredet werden, kann argumentiert werden, dass die Bank die Sicherheitsstandards nicht ausreichend gewahrt hat oder der Kunde durch die manipulative Täuschung nicht "grob fahrlässig" gehandelt hat. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt laut ZaDiG bei der Bank, nicht mehr beim Kunden. 

Geben Sie sich nicht mit der Ablehnung der Bank zufrieden. Näheres unter https://wienrecht.at/phishing-cybercrime