Unserer Mandantin war von Trickbetrügern die Geldbörse gestohlen worden, mit zwei Karten drin. Flugs waren tausende Euro abgehoben.

Das Besondere am Kartenmissbrauch ist, dass die Bank immer haftet, auch wenn sie natürlich am Trickbetrug kein Verschulden trifft. Das wissen leider viele nicht und lassen sich mit ablehnenden Antworten der Banken abspeisen.

Auch hier zahlte die Bank nicht freiwillig, wir mussten sie schließlich klagen (wie viele andere auch). Die Bank sagte, nach dem Gesetz haften wir dann nicht, wenn unsere Kundin ein schweres Verschulden trifft; und sicherlich hat sie den Code notiert oder weitergegeben.

Sowas kann man immer leicht sagen. Doch die Beweispflicht dafür liegt nicht bei der Konsumentin, die muss sich also nicht etwa freibeweisen. Ein sog. „non liquet“ (Nicht festgestellt werden kann, wie der Täter Kenntnis von den PIN-Codes der Bankkarten erlangt hatte; Urteil Seite 5) ging daher zulasten der Bank. Die geschädigte Kundin muss nur beweisen, dass der fragliche Zahlungsvorgang nicht (von ihr) autorisiert war.

Das Urteil ist inzwischen erfüllt, die Mandantin hat ihr Geld samt Zinsen wieder, unsere Kosten sind bezahlt.

Zu diesem Thema gibt es viele Varianten und Schattierungen, vgl https://wienrecht.at/phishing-cybercrime.