Die automatische Distanzregelung „ACC“ umfasst beim gegenständlichen „ID. Modell“, in Verbindung mit dem Navigationssystem, eine solche Tempomatfunktion, die die Fahrgeschwindigkeit automatisch an geltende Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie Straßenverläufe anpasst. Die beschriebene Funktion vermag das aber im Klagsfahrzeug nicht. Sie ist also mangelhaft. Das Fahrzeug erkennt nicht nur tatsächlich ausgeschilderte Tempolimits, sondern ändert das eingestellte Tempo auch an Stellen ohne jegliche Tempolimit-Beschilderung. Es kommt dabei zu unvorhergesehenen, plötzlichen und massiven Geschwindigkeitsänderungen, die keine Grundlage im tatsächlichen Straßenverlauf oder aktuellen Verkehrsgeschehen haben.

Der VW-Händler dazu: „Gleiches gilt für die behaupteten Fehlfunktionen der Assistenzsysteme. Selbst unter der unrichtigen Annahme des Vorliegens eines relevanten Mangels und dessen Behebbarkeit, wäre eine Verbesserung nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erreichen. Die beklagte Partei ist Vertriebspartner (unter anderem) für Fahrzeuge der Marke VW, nicht aber Fahrzeughersteller. Die Planung, Entwicklung, Umsetzung sowie praktische Erprobung von technischen Maßnahmen, die im Ergebnis möglicherweise zu einer verbesserten Nutzbarkeit der Fahrerassistenzsysteme des gegenständlichen Fahrzeuges führen könnten, kann der beklagten Partei unmöglich abverlangt werden. Weiters müsste die beklagte Partei die technische Umsetzbarkeit und Verkehrssicherheit in jahrelangen Tests in der Praxis erproben, um allenfalls das von der klagenden Partei erwünschte Ergebnis zu erreichen. Die beklagte Partei erhebt daher den Einwand der Unmöglichkeit der Verbesserung.“

Nun ist ein KFZ-Sachverständiger am Zug. Die Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.