Im Flugverkehr kommt es immer wieder zu Überbuchungen, Annullierungen oder Verspätungen von Flügen. Wie wir gerade wieder am IT-Ausfall am Wiener Flughafen vom 28. August 2016 gesehen haben, schützt zwar die EU-Fluggastverordnung[1] effektiv vor Versäumnissen der Airlines, vor den Versäumnissen Anderer aber nicht (dennoch sind die Fluggäste auch hier nicht gänzlich schutzlos). Kann man aber das Versäumnis des Flughafens (oder eines Dritten) der Fluglinie zurechnen?

  • Die EU Verordnung schützt vor Nichtbeförderung wegen Überbuchung und Annullierung:

    Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so stehen ihnen folgende Ansprüche zu:
    • Wahlweise:
      1. Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum Abflugort,
      2. anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder
      3. anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt.

    • Zusätzlich besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen € 250 und € 600, abhängig von der Reichweite (in km bzw. Flugmeilen) des Fluges. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Wahl der Möglichkeiten 2.) oder 3.) die Ausgleichszahlung von der Airline um 50% gekürzt werden kann, sofern die anderweitige Beförderung innerhalb bestimmter Fristen (zwischen 2 und 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges) angeboten wird.

    • Hinzu kommt, abhängig von der Wartezeit, ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (wie etwa Mahlzeiten, Erfrischungen, kostenloses Führen von zwei Telefongesprächen, gegebenenfalls Hotelunterbringung, etc.).

 

  • Und wann steht die Ausgleichszahlung nicht zu?
    • Wenn der Fluggast zeitgerecht über die Streichung des Fluges informiert und ein entsprechendes Ersatzangebot gemacht worden ist, oder
    • wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen (Anm.: klare Beweislastverteilung!) nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um den Eintritt dieser außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

 

  • Die EU Verordnung schützt vor Verspätung:

    Bei Verspätungen richtet sich der Anspruch des Fluggastes nach der Dauer der Verspätung und der Reichweite des gebuchten Fluges.
    • Eine Ausgleichszahlung wie im Fall einer Flugannullierung oder Überbuchung ist bei einer Verspätung zwar laut der EU-Fluggastverordnung nicht vorgesehen. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes[2] haben Fluggäste jedoch auch bei einer Verspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung oder Überbuchung. Voraussetzung dafür ist, dass der Flug mindestens 3 Stunden verspätet am Endziel ankommt. Nur dann, wenn die Fluggesellschaft (!) nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, und sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, entfällt auch dieser Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wieder.
    • Darüber hinaus haben Fluggäste bei Verspätungen ab 2 Stunden bis 5 Stunden – abhängig von der Wartezeit – Anspruch auf Betreuungsleistungen (wie etwa Mahlzeiten, Erfrischungen, kostenloses Führen von zwei Telefongesprächen, gegebenenfalls Hotelunterbringung, etc.).
    • Bei einer Verspätung ab 5 Stunden kann der Fluggast von der Buchung zurücktreten und die Rückerstattung der Flugticketkosten

 

Daraus wird also deutlich:
Die EU Verordnung schützt nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass die Unannehmlichkeit (Annullierung, Verspätung etc.) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, und sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, einfach weil die Ursache nicht in ihrem Bereich gelegen ist.

Was sind denn nun solche außergewöhnlichen Umstände und zumutbaren Maßnahmen? Das ist im Einzelfall nicht immer sofort klar, aber politische Instabilität, extreme Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken etc. werden ebenso darunter fallen wie gewisse, wenngleich nicht alle den Flugbetrieb beeinträchtigenden Streiks. Im rechtskräftig entschiedenen Musterfall des VKI 60R44/08p, den unsere Vorgängerkanzlei vor dem Handelsgericht Wien 2009 ausgefochten hat, war sogar der Ausfall der Gepäcksortieranlage durch einen Computerdefekt auf dem Flughafen der Airline zuzurechnen – warum? Weil Computerdefekte, ebenso wie fehlerhafte Datenübertragungen (die dort zum Ausfall der Gebäcksortierungsanlage führten), keine außergewöhnlichen Ereignisse sind, weshalb durchaus keine „höhere Gewalt“ vorlag.

Es sind nur jene Ereignisse als außergewöhnlich anzusehen, die außerhalb jeder Ingerenz des Luftfahrtunternehmens liegen. Nun ist zwar unstrittig, dass die Gepäcksortieranlage nicht von der Fluggesellschaft betrieben wird, doch wird die Betreiberin des Flughafens als Erfüllungsgehilfin der Fluggesellschaft tätig, denn ihre Leistungen sind für den regulären Flugbetrieb unabdingbare Voraussetzung. Außergewöhnliche Umstände liegen daher nicht vor. Der durch ein Computerproblem hervorgerufene Defekt an der Gepäcksortierungsanlage sei vielmehr ein typisches Risiko, das dem üblichen Flugbetrieb zuzuordnen ist. Computerdefekte sowie fehlerhafte Datenübertragungen seien nämlich in der heutigen Zeit keine außergewöhnlichen Ereignisse, sondern Probleme, mit denen in technisierten Bereichen durchaus zu rechnen ist. Es sei notorisch, dass Datenübertragungssysteme üblicherweise mit diversen Backup-Systemen und Sicherungssystemen ausgerüstet sind, eben weil jederzeit damit gerechnet werde, dass eine Datenübertragung fehlerhaft oder nicht erfolgreich sei.

Diese Rechtsansicht decke sich auch mit den Erwägungen des EuGH[3], wonach ein Begriff, der eine Ausnahme von einem Grundsatz einer gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstelle, eng auszulegen ist. Aus dem Ziel der VO, nämlich ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu erreichen, ergäbe sich der Grundsatz, dass Fluggäste bei der Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Wenn also die VO eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht, sei die eben eng auszulegen. Selbst wenn ein technisches Problem unter "unerwartete Flugsicherheitsmängel" subsumiert werden könne, dann könnten die Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Vorkommnis nur dann als "außergewöhnlich" qualifiziert werden, wenn sie nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sei und aufgrund seiner Natur oder Sache tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhafte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist, sei hingegen Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und daher kein "außergewöhnlicher Umstand".[4] Ein "außergewöhnlicher Umstand", der auf ein nicht beherrschbares Vorkommnis zurückzuführen ist, sei hingegen ein die Flugsicherheit beeinträchtigender, versteckter Fabrikationsfehler. Auch eine defekte Enteisungsmaschine fiel einmal darunter,[5] weil die Fluggesellschaft dort beweisen konnte, alle erdenklichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Flug durchführen zu können. Die Maschine inklusive Enteisungsanlage sei bei der morgendlichen Wartung voll funktionstüchtig gewesen und so kurzfristig vor Abflug habe man den Schaden leider nicht mehr beheben können.

Liegen einmal wirklich außergewöhnliche Umstände vor, gebühren zwar immer noch Betreuungsleistungen wie Unterbringung und Verpflegung, aber kein pauschalierter Ersatz, und die Durchsetzung wird bedeutend schwieriger. Dennoch kann ein rechtswidrig (meist: vertragswidrig) herbeigeführter Schaden nach den allgemeinen Grundsätzen des Reiserechts ersatzfähig sein. 


[1] Verordnung EG Nr. 261/2004

[2] C-581/10 und C-629/10

[3] in der Rechtssache C-549/07

[4] im Sinne von Art 5 Abs 3 VO

[5] Landesgericht Köln vom 29. April 2008, 11 S 176/07