Obsoleszenz ist ein im deutschen Sprachraum neues Wort, das wohl völlig zufällig phonetisch an „obszön“ erinnert. Immer mehr juristische Publikationen beschäftigen sich mit dem Phänomen, dass zur Hebung der Umsatzgeschwindigkeit Verfallsdaten in Konsumartikel geradezu planmäßig vom Erzeuger eingebaut werden; das Produkt wird vorhersagbar zu einem gewissen, frühen Termin unbrauchbar und muss dann durch ein neues ersetzt werden. Das ist die geplante Obsoleszenz.[1] Die ist schon empörend genug.

Aber auch die ungeplante Obsoleszenz macht uns Usern dieselben Probleme, lediglich die Empörung richtet sich auf ein anderes Produzentenverhalten: nämlich darauf, dass vor der Zeit Bestandteile des Produkts versagen, die es insgesamt wirtschaftlich unbrauchbar oder irreparabel machen, etwa wenn der Akku eines Handys früher eingeht als das Handy an sich, aber nicht ausgetauscht werden kann.

Für beide Varianten von Obsoleszenz gilt, dass das Gut für uns auch teurer wird: Denn wenn wir durch die kürzere als die erwartete Lebensdauer gezwungen sind, vorzeitig ein neues zu kaufen, steigen die Kosten für jede Nutzungseinheit.

Dagegen gibt es rechtlich vielfältige Abhilfe. Wenn man davon ausgeht, dass alle Hersteller ziemlich genau planen, welche Lebensdauer ihr Produkt insgesamt haben wird, schon um eigene Kalkulationen anstellen zu können, dann ist zu vermuten, dass zumindest sie – anders als der Händler – über die vorzeitige Gebrauchsunfähigkeit ihrer Produkte Bescheid wissen; dies wird umso mehr zutreffen, wenn die Obsoleszenz geplant war. Dann treffen aber den, der davon positiv Kenntnis hatte, auch Informations-, Hinweis- und Aufklärungspflichten. Der Händler hingegen, der das Produkt nicht erzeugt hat, sondern nur vertreibt, kann und muss diese Kenntnis meistens nicht haben, sondern ist seinerseits auf die Information durch den Produzenten angewiesen. Weil aber der Endkunde schutzwürdig ist, kann man auch dem Hersteller zumuten, den Endkunden zu informieren, obwohl er mit diesem gar keinen Vertrag hat (sondern nur mit dem Händler): Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Daher müssen wir unterscheiden zwischen einem Erwerb direkt vom Erzeuger oder – wie es heute üblich geworden ist – vom Händler, wobei in letzter Zeit die Frage diskutiert wird, ob diese Unterscheidung noch sachgerecht ist, denn sie führt unter Umständen zu einer Schlechterstellung des Endabnehmers.

Für Fragen der Gewährleistung kann man davon ausgehen, dass sowohl Lebensdauer als auch Reparaturmöglichkeit wesentliche Eigenschaften sind. Das Problem liegt aber – neben den in der Regel zu kurz bemessenen Gewährleistungsfristen – wo anders:

Was ist die „berechtigterweise erwartete“ Lebensdauer, wie bemisst man sie, und vor allem: wie lässt sie sich beweisen? Gefordert wird mitunter so etwas wie ein durch Erhebungen aufgestellter Kataster einer Mindestgebrauchsdauer von jedem Gut. Einfacher wäre es freilich, sich auf § 905a ABGB zu berufen, der „mittlere Art und Güte“ festlegt. Doch da in den überwiegenden Fällen von qualitativer Obsoleszenz serienmäßige Defekte vorliegen, ist ein noch breiterer Ansatz zu wählen und auf vergleichbare Produkte im Allgemeinen abzustellen. Relevant ist daher vor allem die Verkehrsauffassung, sodass der Stand der Technik eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.[2]

Womit sich aber ein neuer Problemkreis auftut: Was, wenn alle vergleichbaren Produkte – nach einer gewissen Einschleifphase – gleich „schlecht“ gebaut sind? Es ist mehr als nur denkbar, dass irgendwann die „normale“ Lebensdauer der Produkte, die früher lange hielten, extrem kurz sein wird, einerseits aufgrund einer Marktanpassung unter den Mitbewerbern und andererseits auch deswegen, weil sich die Lebensdauer nach der üblichen zu erwartenden Lebensdauer richtet. Und die wird zB beim Handy immer kürzer; die Hersteller hätten es folglich, bei dieser Betrachtungsweise, in der Hand, die zu erwartende Lebensdauer des Handys zu bestimmen, je nachdem, welche Fehler sie einbauen.

Eine zeitliche Begrenzung des Betrachtungsraums auf Produkte derselben Generation wäre abzulehnen – wie Wrbka festhält – da auch dies bedeuten würde, „dass die Produzentenseite nach Belieben bestimmen kann, mit welcher Qualität Käufer rechnen dürfen bzw. müssen.“[3]

Und ist denn Obsoleszenz „nur“ ein Problem der Verbraucherseite? Weit gefehlt! Auch Unternehmer, insbesondere Produzenten von Verbrauchsgütern sind ja notwendig Erwerber von Waren, Produktionsmitteln. Und wenn in diesen Produktionsmitteln Obsoleszenz eingebaut ist, sind sie eben auch deren Opfer.[4] Und die Schäden, die ein mangelhafter Produktionsstrang im Unternehmen anrichten kann, dessen Software zB einfach nicht mehr upgedatet wird, mag man sich gar nicht ausmalen. Hier helfen durchaus noch die ausgetretenen Pfade des Individualprozesses.[5]

Individualprozesse verbieten sich aber meist schon aus ökonomischen Erwägungen, wenn der Defekt, der bei tausenden oder sogar Millionen von Endgeräten planmäßig auftritt, nicht mehr als (einige) hundert Euro an Wert ausmacht: Kaum ein Einzelner wird deswegen ein Verfahren anstrengen, dessen Gutachterkosten allein schon den Streitwert um ein Vielfaches übersteigen. Die Erfinder der Obsoleszenz preisen diese vorhersehbare Entwicklung bereits ein und rechnen hier nicht mit für sie ruinösen Haftungsprozessen, während die user ohnmächtig dastehen.

Aus prozessrechtlicher Sicht ist Obsoleszenz in Verbrauchsgütern also ein Paradefall für kollektive Rechtsdurchsetzung: Längst fällige, aber rechtspolitisch schwierig durchzusetzende Alternativen zur bekannten Krücke einer „Sammelklagen nach österreichischem Recht“ wären auch im Zusammenhang mit Obsoleszenz zu begrüßen, da nur so erheblicher Druck vonseiten der Kunden auf die Produzentenseite ausgeübt werden könnte.

Benedikt Wallner, 14.7.2016 


[1] vgl. Koziol, Obsoleszenzen im österreichischen Recht. Geltendes Recht, Schutzlücken und Reformbedarf, Wien 2016; allgemein zur geplanten wie v.a. auch zur ungeplanten Obsoleszenz vgl. das Standardwerk von Slade, Made to Break: Technology and Obsolescence in America, Harvard 2007, mit seiner ungewöhnlich lebendigen Darstellung der Technikgeschichte (nicht nur) der USA während der letzten hundert Jahre vor Drucklegung.

[2] vgl. Wrbka, Geplante Obsoleszenz aus Sicht des Gewährleistungsrechts, Rechtsgutachten im Auftrag der AK Wien, 25 f.

[3] Ebd.

[4] Vgl. Koziol, aaO Rz 21: etwa wenn bei Produktionsanlagen elektronische Bestandteile vorzeitig ausfallen und sie nicht oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand austauschbar sind oder langlebige Investitionsgüter mit anderen Teilen der Produktionsanlage, die mit Ende ihrer Lebensdauer gegen neue Modelle ausgetauscht werden mussten, nicht länger kompatibel sind.

[5] Man kann das auch unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Geschäftspraktiken betrachten, die verpönt sind und in Österreich einen sehr weiten Anwendungsbereich haben, sodass nicht bloß Endabnehmer, sondern auch Unternehmer und Mitbewerber geschützt sind, vgl. Koziol aaO, Rz 52.