Das Verkehrsministerium beantwortet unsere förmliche Anfrage:
Folgt ein Halter dem Rückruf nicht, wird durch die - österreichische - Behörde eine besondere Überprüfung gemäß § 56 KFG angeordnet, bei der der Halter den Nachweis erbringen muss, dass er an der Umrüstung teilgenommen hat. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, droht eine Aufhebung der Zulassung.
"Fahrzeuge, die nicht umgerüstet wurden, entsprechen nicht dem genehmigten, vorschriftsmäßigen Zustand" - was wir immer vermutet hatten; die Auffassung der Gerichte, es liege kein Mangel vor, und auch kein Irrtum, wird wohl nicht mehr lange Bestand haben. Fraglich bleibt für uns jedoch, ob die Fahrzeuge nach der Umrüstung dem genehmigten, vorschriftsmäßigen Zustand entsprechen; denn das EU-Typengenehmigungsverfahren sieht keine nachträgliche Umrüstung von Gebrauchtwagen vor.