Wird ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer "gemeinsamen Beauftragung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen bis zum 1. 3. 1996" abgeschlossen, und kommt die angesprochene Beauftragung in der Folge nicht zustande, so ist insgesamt vom Nichtzustandekommen eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes auszugehen.
Aus den Gründen:
Am 9.2. 1996 wurde zwischen der ... als Vermieter und ... als Berufungswerber (Bw) ein Mietvertrag über ... geschlossen. Das Mietverhältnis wird beginnend mit gemeinsamer Beauftragung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen, befristet bis zum 30. 6. 2001, abgeschlossen, es endet somit zum vorgenannten Datum, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. In Pkt IX des Vertrages heißt es weiters: "Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es hinsichtlich des Schallschutzes, insbesondere bei musikalischen Veranstaltungen zu Problemen mit den Mietern/Eigentümern oberhalb des Mietgegenstandes gekommen ist bzw. weiterhin kommen könnte. Die Vermieterin verpflichtet sich, Investitionen mit einem Betrag bis zu 1 Mio S zu einer Verbesserung des Schallschutzes zu tätigen. Allenfalls darüber hinausgehende weitere Schallschutzmaßnahmen gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters, ohne dass dieser diesbezüglich einen Anspruch auf Rückvergütung nach Beendigung des Mietverhältnisses hat. ...". Gem. Abschn XVI, letzter Absatz, soll dieser Mietvertrag nur dann in Kraft treten, wenn die gemeinsame Beauftragung der notwendigen Schallschutzmaßnamen bis zum 1.3. 1996 erfolgt. Das Finanzamt ermittelte die Bemessungsgrundlage ... und setzte gern § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG die Gebühr mit 1 % der Bemessungsgrundlage mit S 76.032,- fest. Dagegen wurde Berufung eingebracht, wobei eingewendet wurde, dass der gegenständliche Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer "gemeinsamen Beauftragung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen bis zum 1. 3. 1996" abgeschlossen worden sei. Diese angesprochene Beauftragung kam nicht zustande, womit auch der Mietvertrag nicht zustandegekommen wäre.
Gem § 33 TP 5 GebG sind Bestandverträge (§§ 1090ff ABGB) solche Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Strittig ist, ob gegenständlich überhaupt ein Mietvertrag geschlossen worden ist. Als Konsensualvertrag kommt der Bestandvertrag durch Einigung über die Bestandsache und Bestandzins zustande. Nach dem gegenständlichen Urkundeninhalt war übereinstimmender Parteiwille, einen Bestandvertrag schließen zu wollen, sofern innerhalb einer festgesetzten Frist (bis 1. 3. 1996) eine gemeinsame Beauftragung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen erfolgt. Dies heißt aber nichts anderes, als dass über einen essentiellen Vertragspunkt, der sowohl die Bestandsache als solche, wie auch den Preis betrifft, noch kein überein- stimmender Vertragswille vorlag. Denn für beide Vertragsparteien war es offensichtlich essentiell, dass der Bestandgegenstand ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen muss, zu deren Herstellung der Vermieter durch Tragung eines Teiles der Kosten der Schallschutzmaßnahmen beitragen sollte, während für den Bw diese Verpflichtung einen Teil des Preises für die Überlassung des Bestandgegenstandes dargestellt hätte. Da über beide Punkte bei Errichtung der Urkunde noch keine Willensübereinstimmung vorlag, wurde auch noch kein Bestandvertrag beurkundet. Es ist sohin auch noch keine Gebührenpflicht entstanden.
Anmerkung: Der Mietvertrag sollte nach seinem Text erst dann in Kraft treten, wenn (und soferne) beide Mietvertragsparteien gemeinsam einen Dritten (mit der Durchführung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen) beauftragen. Die Wirksamkeit des beurkundeten Rechtsgeschäftes hing sohin bei oberflächlicher Betrachtung von einer Bedingung ab und hätte daher gem. § 17Abs 4 GebG die nicht unbeträchtliche Gebührenschuld ausgelöst, worauf das Finanzamt auch erkannt hatte. Auch eine Punktation iSd § 885 ABGB wäre aus der Urkunde herauszulesen gewesen, weil sie trotz ihrer Bezeichnung als Mietvertrag die essentialia negotii des Geschäftes und den maßgeblichen Bindungswillen der Parteien enthält, jedoch mit dem Einigungsvorbehalt hinsichtlich der (Kostentragung der) Schallschutzmaßnahmen. Auch die Punktation hätte iSd § 18 Abs S GebG die Gebührenschuld ausgelöst. Die FLD erkennt - in Stattgebung des Rechtsmittels - anderes: Obwohl natürlich auch ein unter Einigungsvorbehalt oder unter einer Bedingung stehendes Rechtsgeschäft noch keine endgültige Willensübereinkunft der Vertragsparteien enthält, aber Gebührenpflicht auslöst, ist ein Vertrag, dem die Einigung über einen essentiellen Vertragspunkt (wie die Kostentragung der Schallschutzmaßnahmen) fehlt, nach den Regeln des Zivilrechtes mangels übereinstimmenden Vertragswillens kein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft, weswegen auch keine Gebührenpflicht entsteht. Es lohnt augenscheinlich, im Gebührenrecht zivilrechtlich zu argumentieren.
Benedikt Wallner
Quelle: Ecolex 07/1998, Seite 586