Montag, 10.06.2002, (Benedikt Wallner in Schlögl/Gruber, Wo gehts hier zum richtigen Kurs? 49 ff, öibf, Wien 2003)
Im kommerziellen Bereich der Erwachsenenbildung wird häufig übersehen, dass der geschäftlichen Verbindung zwischen Teilnehmer und Bildungsträger – ob sie das wollen oder nicht – vertragsrechtliche Regeln zugrunde liegen, wobei es zwar einen gewissen Gestaltungsspielraum gibt, der aber schmal ist. Umso wichtiger ist es, diese Regeln zu kennen oder zumindest von ihnen einmal gehört zu haben.
Wenn im Bildungsrecht Gerichtsverfahren über das Entgelt noch nicht so häufig sind wie zB im Immobilienmaklerrecht, bei Kreditverträgen oder im Wohnbereich, dann kann das an seiner hervorragenden Organisation mit ausgewogener Berücksichtigung der Interessen von Anbieter und Nachfrager liegen, die einen reibungslosen Ablauf ohne Grund zum Streit gewährleisten. Wenig spricht dafür. Wahrscheinlicher ist, dass dieser Bereich von den Beteilgten nicht oder noch nicht als Vertragsangelegenheit aufgefasst wird, in dem Versprechen einzuhalten und für Mängel einzustehen ist wie beim Kauf eines Gebrauchtwagens oder der Buchung einer Pauschalreise auch. Die vor Gericht ausgetragenen Fälle sind noch nicht zahlreich, dafür aber umso typischer. Dazu 2 Fälle aus der anwaltlichen Praxis, anhand derer grundlegende Begriffe des Vertragsrechts veranschaulicht werden sollen:
- Der Bildungsträger bietet ein Seminar an, Mindestteilnehmerzahl 12 Personen. Zu diesem Zweck schließt er mit dem Referenten einen Werkvertrag. Inhalt des Werkvertrages sind sämtliche Leistungen, die der Referent für den Bildungsträger zu erbringen hat. Dazu gehören neben der reinen Lehr- und Vortragstätigkeit auch umfangreiche Sondierungs- und Vorbereitungsarbeiten.
Verwendet wird das Vertragsformular des Bildungsträgers. Darin ist die Klausel enthalten, dass beiden Vertragsparteien das Rücktrittsrecht zustünde, falls die Teilnehmeranzahl von 12 Personen nicht erreicht würde. Näheres dazu ist nicht ausgeführt.
Der Referent erklärt sich mit dem Vertragstext nach erstem Durchlesen weitgehend einverstanden. Er reklamiert nur, dass doch seine Vorbereitungsarbeiten jedenfalls abgegolten werden sollen, er dafür Honorar jedenfalls bekommen soll. Das Honorar wird daraufhin im Vertrag in mehrere Tranchen aufgeteilt (das hat der Referent einmal, in einem Bauvertrag, so gesehen, wo auch nur nach Baufortschritt ausbezahlt wurde). Seine Leistung unterteilt er daher in mehrere Abschnitte und ordnet jedem Abschnitt einen bestimmten Honoraranteil zu. Das alles schreibt er in den Werkvertrag zum Punkt „Entgelt und Fälligkeit“ hinein. Der Bildungsträger erkennt darin einen legitimen Anspruch und hat nichts dagegen. Der Vertrag wird so abgeschlossen. Daraufhin erbringt der Referent seine Vorleistungen, erstellt also eine Power Point Präsentation, führt insgesamt 3 Besprechungs- und Vorbereitungstermine mit dem Bildungsträger bzw. seinen Verantwortlichen durch und stellt alle Seminarunterlagen zusammen. Der Bildungsträger schreibt den Kurs aus, es melden sich 11 Teilnehmer, und der Kurs kommt nicht zustande.
Wie ist die Rechtslage? - Der Teilnehmer meldet sich 1997 für den einsemestrigen Kurs des Bildungsträgers an und besucht ihn auch. Er verpflichtet sich zur Zahlung der Lehrgangsgebühr in Höhe von ATS 68.000,00, und zwar in Raten. Insgesamt ATS 18.000,00 davon hat er schon an Raten bezahlt, dann stellt er die Zahlung ein. Deswegen klagt ihn jetzt der Bildungsträger auf den Restbetrag. Der Teilnehmer wendet ein, der Kurs war schlechter als angepriesen, habe Mängel aufgewiesen, die vereinbarten Lehrinhalte seien nicht vermittelt worden, die angepriesenen ausländischen Lehrstätten seien nicht alle zur Verfügung gestanden, und außerdem habe er das vereinbarte Zertifikat nicht erworben. Die Referenten seien gar nicht berechtigt gewesen, die Prüfungen abzuhalten. Die Mängel habe er bereits während des Kurses erkannt und auch gerügt, er habe sich beschwert. Daraufhin sei eine „Einverständniserklärung“ zwischen Teilnehmer und Bildungsträger abgeschlossen worden, wonach der Kurspreis um 20% reduziert wird. Diese Vereinbarung habe er aber nur unter Vorbehalt abgeschlossen, in Wirklichkeit sei eine höhere als nur 20%ige Reduktion angebracht. Er schulde dem Bildungsträger daher nichts mehr. Im Verfahren stellte sich unter Beziehung von Sachverständigen heraus, dass die eingewandten Mängel tatsächlich bestanden und eine Preisminderung um 60 % rechtfertigten. Ob allerdings die beiden Referenten die Prüfungsbefugnis hätten, wurde vom Gericht - 2002 - nicht mehr geprüft:
Wieso nicht?
Der Bildungsträger hatte offenkundig zu vollmiundig etwas versprochen – Erwerb eines international anerkannten Zertifikats – ohne die erforderlichen Referenten bzw Prüfer dafür gewinnen zu können. So zumindest die Überzeugung des Teilnehmers. „Betrug“, wie gemutmasst wurde, ist das noch nicht, denn wahrscheinlich war der Bildungsträger in bestem Glauben und wollte niemand schädigen. Betrug wäre auch eine strafrechtliche Kategorie, die uns hier nicht weiter interessieren soll. Aber einen Irrtum (über die Erlangbarkeit des Zertifikats) hat der Bildungsträger allemal im Teilnehmer verursacht, weshalb er dafür einzustehen hat. Theoretisch. Der Irrtum über die Eigenschaft des Vertragspartners (die Prüfungsberechtigung der Referenten) berechtigt zwar zur Vertragsanfechtung. So einen Irrtum kann man, wenn man ihm aufgesessen ist und sein Vorliegen dem Vertragspartner zurechenbar ist, geltendmachen: Liegt er vor, muss man den Vertrag nicht einhalten, vielmehr hebt die erfolgreiche Anfechtung den Vertrag auf. Aber: Das geht nur 3 Jahre lang. Gerechnet ab wann? Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt bereits mit Vertragsabschluß zu laufen (JBl 1995, 175 u.v.a.) und war im Jahre 2002 natürlich längst vorbei.
Der erhobene Einwand des Irrtums war also bereits verspätet und daher unbeachtlich. Anders die ebenfalls dreijährige Frist für Gewährleistung: Solche „Störungen der Abwicklung“ (Mängel, Gewährleistung) können noch binnen 3 Jahren ab Leistungserbringung geltend gemacht werden.
Ergibt sich, dass die Bildungsleistung mangelhaft erbracht wurde, so stellt die mangelhafte Leistung ab dem Zeitpunkt ihrer Ablieferung einen Gewährleistungsfall dar. Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Leistungserbringers für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Sie soll Störungen der subjektiven Äquivalenz ausgleichen. Ein Mangel kann darin bestehen, dass die vereinbarte Leistung die ausdrücklich bedungenen oder doch zumindest die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist. Es ist unerheblich, ob der Mangel vom Leistungserbringer verursacht und verschuldet wurde, lediglich sein Vorliegen ist relevant.
Das Sachverständigengutachten ergab also, dass der Lehrgang derart mangelhaft war, dass eine Wertminderung von 60% eingetreten ist. Dem entsprach folglich eine Reduktion der Kursgebühr um 60%. Allerdings hatte der Teilnehmer zuvor die besagte Vereinbarung unterschrieben, wonach er sich mit einer Reduktion um 20% einverstanden erklärte. Darin sah das Gericht einen zulässigen Vergleich, der insofern neues Recht zwischen den Parteien schafft. Die vom Sachverständigen ermittelten 60% waren also nur theoretisch und wegen bereits verglichener Sache nicht mehr praktisch anzuwenden.
Dass der Teilnehmer „mit Vorbehalt“ den Vergleich unterschrieben hat, nützte ihm nichts: Das Gericht konnte nicht erkennen, was er mit seinem Vorbehalt gemeint hatte. Seine insofern undeutliche Erklärung fiel auf ihn selbst zurück, denn: Im Zweifel muss sich derjenige, der sich einer undeutlichen Formulierung bedient hatte, die Auslegung zu seinem Nachteil zurechnen lassen.
zurück zu Fall 1:
Beim Vertrag des Bildungsträgers mit dem Referenten handelt es sich häufig um einen Werkvertrag (gemäß §§ 1165ff ABGB): Unter „Werk“ ist nicht unbedingt etwas körperliches zu verstehen: Auch die Erbringung einer Dienstleistung kann natürlich ein Werk darstellen. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der „Werkunternehmer“ gegenüber dem „Werkbesteller“ zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Also nicht schon die Bereitstellung seiner Arbeitskraft, wie beim Dienstvertrag, soll entlohnt werden, sondern der Erfolg. Es handelt sich demnach um eine Vereinbarung, in der sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, ein den Umständen und Vorstellungen des anderen entsprechendes Werk entweder persönlich selbständig herzustellen oder unter persönlicher Verantwortung durch Dritte herstellen zu lassen (Krejci in Rummel3, § 1165 Rz 4).
Jetzt sagt der Referent, er verstehe die Honorarregelung eben genau so, dass er unabhängig vom Zustandekommen des Kurses sein Honorar in Höhe der ersten Tranche bekommt, denn dafür seien doch Tranchen gebildet worden. Der Bildungsträger hingegen sagt, dabei handle es sich bloss um eine „Zahlungsmodalität“, aber ob der Referent überhaupt etwas bekommt, hängt vom Zustandekommen des Kurses ab. Da die Parteien bezüglich des Inhalts dieses Werkvertrages unterschiedliche Ansichten haben, somit der objektive Aussagewert nicht klar ist, sind zur Klärung die Vertragsauslegungsregeln (§§ 914, 915 ABGB) heranzuziehen. Es muss aus dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung der Wille beider Parteien erforscht werden. Lässt sich allerdings auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, was hier der Fall ist, so ist eine Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht I 2000, 95ff). Im Zweifel muss sich derjenige, der sich einer undeutlichen Formulierung bedient hatte, die Auslegung zu seinem Nachteil zurechnen lassen. Wer hat nun den Vertrag formuliert, Bildungsträger oder Referent?
Der Bildungsträger beruft sich ausserdem auf sein Rücktrittsrecht – da die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht sei, wäre der Vertrag aufgelöst, und aus einem aufgelösten Vertrag gebühre auch kein Honorar. Doch ist das vereinbarte Rücktrittsrecht, wie jedes Recht, ja an seine Ausübung gebunden: Man muss den Rücktritt dem anderen erklären, der andere muss die Rücktrittserklärung empfangen haben, sonst geschieht gar nichts. Der Bildungsträger wird hier also zu zahlen haben. Wäre es nicht als Rücktrittsrecht sondern als Bedingung formuliert worden, so schuldete der Bildungsträger dem Referenten nichts (alllerdings wäre dann der Referent schlecht beraten gewesen, so einen Vertrag abzuschliessen).
Soviel zum Vertrag des Bildungsträgers mit dem Referenten. Ist aber der Vertrag des Bildungsträgers mit dem Teilnehmer auch ein Werkvertrag? Wäre also der Bildungsträger dem Teilnehmer gegenüber verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizführen? Und welchen? Und wenn er ihn nicht herbeiführt, bekommt er dann nichts bezahlt, und kann der TN seine Kosten zurückfordern?
Lehr- und Ausbildungsverträge, die dem Teilnehmer Fertigkeiten vermitteln sollen, sind weder reine Werkverträge noch reine Dienstverträge, sondern werden als Verträge sui generis angesehen, also als Verträge eigener Art (Krejci in Rummel 3, §§ 1165, 1166, Rz 19).
Diese charakterisiert, dass (wie bei den Behandlungsverträgen mit den Ärzten) der angestrebte Erfolg, also die Erlangung jener Fähigkeiten, jenes Könnens und jener Kenntnisse, zu denen ausgebildet werden soll, nicht allein vom Ausbildner und dem Ausbildungsprogramm abhängig ist, sondern auch von den Anlagen, Begabungen und der Mitarbeit des Teilnehmers. Der Ausbilder kann sich daher sinnvollerweise nur verpflichten, ein an sich taugliches Ausbildungsprogramm anzubieten. Für dessen Mangelhaftigkeit, schlechte Lernunterlagen, Wertlosigkeit der Lehrmethode hat der Ausbildner natürlich einzustehen, SZ 49/13, aber auch dafür, dass er die fehlende Eignung des Auszubildenden übersieht, obwohl er sie erkennen musste, EvBl. 1972/126. Es treffen denjenigen, der eine bestimmte Ausbildung anbietet, daher entsprechende Aufklärungspflichten, insbesondere über notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungsprogramm.
Obiter dictu hat der OGH in SZ 49/13 = EvBl. 1976/193 auch ausgesprochen, dass die Fehleinschätzung der eigenen Eignung grundsätzlich ein persönliches Risiko sei (vgl. auch 7 Ob 537/95); erkundigt sich also der Bildungsträger eingangs bei den Teilnehmern über deren Wissenstand, und schätzen diese sich dabei falsch ein, so ist das Risiko auf sie übergegangen.
Die grundsätzliche Eignung des Auszubildenden wird als Geschäftsgrundlage des Ausbildungsvertrages gesehen, HS 10987/4; 11905/4 (vgl. zu all dem Krejci in Rummel 3, §§ 1165, 1166, Rz 19).
Bei der „Lehre von der Geschäftsgrundlage“ geht es darum, dass das Motiv oder der Beweggrund, warum jemand einen Vertrag schließt, zwar normalerweise unbeachtlich sind. Gehen aber beide Teile übereinstimmend von bestimmten Voraussetzungen aus, die dann nicht eintreten, so soll die Geschäftsgrundlage des gesamten Vertrages weggefallen sein, was einen Auflösungsgrund darstelle: Jeder der beiden Vertragspartner könne wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Rückab-wicklung verlangen oder auch die Anpassung des Vertrages (Rummel in Rummel3, Rz 7a zu § 901 ABGB).
Beispiele aus der Rechtsprechung für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind etwa
- beim Finanzierungsleasing, der Wegfall des Kaufvertrages: Dann fällt natürlich auch der Grund für den Leasingvertrag weg;
- die Eignung des Bewerbers für den Besuch eines Ausbildungskurses (z.B. zum Programmierer oder zum Handelsvertreter): Sie ist eine „von beiden Parteien dem Vertragsschluss unterstellte Voraussetzung, infolgedessen Geschäftsgrundlage“ (Rummel in Rummel Rz 5 zu § 901 ABGB):
- ein häufiger Anwendungsfall in der Praxis liegt im Unterhaltsrecht begründet: Die Änderung der von den Parteien gemeinsam einem Unterhaltsvergleich „zugrunde gelegten Verhältnisse“, wenn der Berechtigte wider Erwarten eine eigene Pension erhält (EF Sammlung 48578)
- oder auch der Unternehmenskauf als Grundlage für die Übernahme der Dienstverträge (ebd).
Neben der Haftung für Mängel gibt es noch Haftung für Schäden.
Trifft den Bildungsträger ein Verschulden an einem von ihm verursachten Schaden, besteht ein Schadenersatzanspruch, der innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers gerichtlich geltend zu machen ist. Das bedeutet, daß unter Umständen ein Schadenersatzanspruch noch geltend gemacht werden kann, wenn der Gewährleistungsanspruch bereits längst verjährt ist.
Wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes (Erfüllungsgehilfe, § 1313a ABGB).
Grundgedanke dieser Vorschrift ist es, dass der Teilnehmer nicht dadurch haftungsmäßig schlechter gestellt werden soll, dass der Bildungsträger zu seinem eigenen Nutzen den Kurs nicht selbst erhält, sondern sich eines Referenten als Gehilfen bedient. Der Bildungsträger als Geschäftsherr darf ja schließlich auch den Nutzen aus dem Gehilfenverhalten ziehen, und es ist ihm daher die Zurechnung des Gehilfenverhaltens eher zuzumuten (Dittrich Tades35, E 1 zu § 1313a ABGB).
Dabei ist es gleichgültig, ob der Erfüllungsgehilfe unselbständig oder ein selbständiger Unternehmer ist (ebenda E 38).
Die Haftung des Schuldners wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe aufgrund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben (E 39). Der Bildungsträger hat das Verschulden seines Referenten nicht nur zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Referent durch die Ausbildungstätigkeit den Teilnehmer auf andere Weise geschädigt hat (E 46).
Auch eine Kette ist denkbar: Der Bildungsträger haftet für das Verschulden des mit seinem Einverständnis von seinem Referenten verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen, den dieser selbst beigezogen hat (E 50). Selbst wenn er nicht einverstanden war, so liegt in der Eigenmacht des ersten Erfüllungsgehilfen ein Verschulden, für das er ebenfalls haftet (E 51).
Kann sich der Bildungsträger vor Schadenersatzansprüchen schützen, indem er sie – etwa in einem Vertragsformblatt – von vornherein ausschliesst? Vertragliche Haftungsausschlüsse sind zwar grundsätzlich zulässig, aber begrenzt:
- Sie sind dort überhaupt nicht gültig, wo vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Referenten ausgeschlossen werden soll, mithin bei grobem Verschulden.
- Der ganze Bereich des leichten Verschulden, also leichte Fahrlässigkeit – liegt zB vor, wenn man sich geirrt hat, wie das auch einem durchschnittlichen Menschen für gewöhnlich einmal passieren kann – bleibt damit zwar ausschließbar. Es ist jedoch zu beachten, dass die meisten Teilnehmer Konsumenten sein werden und hier die Haftung für Personenschäden überhaupt nicht eingeschränkt werden darf (§ 6 Abs. 1 Ziffer 9 KSchG).
- ausserdem ist generell zu beachten, dass Klauseln in Vertragsformblättern nichtig sind, wenn sie den anderen teil gröblich benachteiligen oder überraschend („im Kleingedruckten versteckt“) sind (§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB)
Heißt das, dass der Referent selbst nicht haftet, weil man stets den Bildungsträger in Anspruch nehmen kann? Nein, der Referent selbst haftet sehr wohl, und zwar neben dem Bildungsträger, also solidarisch (der Teilnehmer kann sich also aussuchen, wen er in Anspruch nimmt und auch beide gemeinsam in Anspruch nehmen), aber nur „deliktisch“. Das heißt, nur dann, wenn er dem Teilnehmer rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat, und ihm überdies hieraus irgendein Vorwurf zu machen ist – ihn also ein Verschulden trifft, egal wie schwer.
Und die Beweislast? Wer trägt das Risiko, dass die Gerichte auch feststellen, was man selber sagt und behauptet? Den Eintritt des Schadens muss stets der Teilnehmer beweisen. Hinsichtlich Verschulden gilt gegenüber dem Bildungsträger Beweislastumkehr, denn mit dem Bildungsträger hat der Teilnehmer einen Vertrag, und es muss immer der Vertragspartner beweisen, dass er keine Schuld daran hat, dass er die Vertragspflicht nicht eingehalten hat. Mit dem Referenten hat der Teilnehmer aber keinen Vertrag. Deswegen muss er diesem das Verschulden selbst nachweisen, was natürlich schwierig werden kann (E 76ff, ebd).
Zum Beispiel
- haftet der Schulerhalter dem Schüler für den Lehrer an einer Privatschule, der ein gefährliches Reinigungsmittel sorglos verwahrt und dadurch die Schädigung eines Schülers verursacht (E 146)
- oder eine Jugendorganisation (Verein) für ihre Mitarbeiter, denen die Aufsicht über Minderjährige obliegt (E 147).
- Ebenso der Heeressportverein den Teilnehmern an einem von ihm veranstalteten Preisschießen für den ordnungsgemäßen Zustand der ihm vom Bundesheer zur Verfügung gestellten Gewehre (E 148)
- oder das Kinderheim für das Verschulden eines Angestellten (E149).
- Selbstverständlich haftet der Zirkusunternehmer für das Verschulden des von ihm engagierten Artisten, eines Kunstschützen (E 184).
Quelle: Benedikt Wallner in Schlögl/Gruber, Wo gehts hier zum richtigen Kurs? 49 ff, öibf, Wien 2003