Dr. Benedikt Wallner Ein Spezialgebiet des Wiener Anwalts ist der Schadenersatz.

Voriges Mal haben Sie uns darüber aufgeklärt, dass man für eine Ohrfeige auch dann Schmerzensgeld einklagen kann, wenn man körperlich nicht verletzt worden ist. Aber bitte in welcher Höhe? 

Schmerzensgeld steht also auch dann zu, wenn keine äußerlich sichtbaren Verletzungen eingetreten sind; ja sogar dann, wenn außer dem bloßen Verursachen von Schmerzen keine weiter reichende, schwerere oder anhaltende Körperverletzung eingetreten ist. Denn es ist, wie der Name schon sagt, der Schmerz, der abgegolten werden soll. Und zwar nicht nur der körperliche: Werden seelische Schmerzen zugefügt, die auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen (und nicht auf Mit-Leiden), so steht ebenfalls Schmerzensgeld zu.

Die Trennlinie verläuft hier in Österreich - noch - zwischen der echten psychischen Beeinträchtigung auf der einen Seite, die nervenärztlich feststellbar und für die Genugtuung zu leisten ist, und dem bloßen Ungemach auf der anderen Seite: Denn für bloße Aufregung oder Ärger gebührt kein Schmerzensgeld.

Die Ohrfeige ohne weitere Folgen wird daher ein Grenzfall bleiben, weil Sie nachweisen müssen, Schmerz und Demütigung erlitten zu haben, die über bloßes Unbehagen hinausgehen.

Zur Höhe des Schmerzengeldes gibt es zwar vielfach Vergleichsfälle, aber keine verbindlichen Sätze. Die Gerichte geben, nicht überall gleich, rund 1300 S für einen ganzen Tag (24 Stunden) leichte Schmerzen. Das ist im internationalen Vergleich relativ wenig. Doch kommt es nicht allein auf Schmerzintensität und Schmerzperiodik, sondern auf eine Gesamtschau der erlittenen Verletzung oder Beeinträchtigung an. Das ermittelt zunächst ein Sachverständiger. Die Höhe setzt das Gericht sodann auf Grundlage der ermittelten Verletzung insgesamt fest.
Reich werden Sie damit also nicht, aber 5000 S können Sie für eine Ohrfeige einklagen.

Quelle: KURIER 8.2.2001 | Seite 34