Pro & Contra.

Schiffsfonds und andere geschlossene Fonds werden derzeit als neue mögliche Themen für Massencausen ­gehandelt. Es handelt sich bei den „Fonds" vielfach um keine Wertpapiere oder Investmentfonds­anteile, sondern um gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Unternehmen. Die ersten Klagen laufen, der Rechtsfortbildung steht noch ein langer Weg bevor.

PRO

Dr. Benedikt Wallner, Anlegeranwalt

Schiffe am Sand

Die gerade „untergehenden" Schiffsfonds wurden in Norddeutschland aufgelegt. Die Emittenten, Treuhänder und Gründungsgesellschafter sitzen im EU-Ausland. Neben geschlossenen Fonds zum Betrieb von Frachtschiffen in der Rechtsform der GmbH & Co KG gibt es auch Immobilienfonds, Filmfonds, Solarfonds, etc. Wie schon bei den CDOs der Subprime-Krise wurde unternehmerisches Risiko zerteilt, verpackt und verkauft - im Binnenland Österreich an die Privatklientel einiger Großbanken. Um arglose Sparer anzulocken, wurden Hochglanzbroschüren verwendet, die mit dem nach § 2 KMG vorgeschriebenen Kapitalmarktprospekt meist nur das Thema gemein haben. Dessen Risikohinweise verschwieg man, und manches Risiko steht selbst dort nicht drin.

Als Zeugen befragte Berater lassen erkennen, dass sie die Konstruktionen selbst nicht durchschaut, sondern nur Schulungsinhalte weitergegeben haben - eine systematische Fehlberatung. Wer über Empfehlung seiner Hausbank, die dafür hohe Provisionen erhielt, sein Erspartes von 10.000 € aufwärts in diese Veranlagung steckte, wollte meist nicht auf den Unternehmenswillen Einfluss nehmen („kupierte Publikums-KG")1.

Naturalrestitution. Rückabwicklung ist auch bei einem Kommanditanteil möglich, nur bei Bauherrenmodellen nicht2. Im Wege der Naturalrestitution3 ist der Anleger so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die zutreffenden Informationen erteilt worden wären4. Was der Geschädigte im Falle richtiger Information mit seinem Geld gemacht hätte, ist nicht nur für die Zinsen essenziell: Sonst ist der subjektiv-konkrete Vermögensvergleich zwischen geschädigtem und ungeschädigtem Zustand nicht möglich.

Allerdings ist an den Nachweis der hypothetischen Alternativveranlagung ein geringeres als das Regelbeweismaß der ZPO anzulegen5, denn negativa non sunt probanda. Verjährungsauslösend ist nicht schon der Schadenseintritt, der im Erwerb der Veranlagung liegt, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme davon, dass man ein anderes (riskantes und nicht kapitalerhaltendes) Produkt erhalten hat, als man vermeinte, d.h. meist lange, bevor der endgültige Schaden feststeht6.

Mitverschulden. Ein Mitverschulden des Geschädigten (Argument: „Wie können Sie nur so sorglos gewesen sein, uns zu glauben!") kommt nur in den engen Grenzen des § 1299 ABGB in Betracht, der es im Beratungsverhältnis als lex specialis zu § 1304 ABGB abschließend regelt: Er stellt auf die erkennbare Unerfahrenheit des Beraters ab, nicht auf die Qualität der erhaltenen Beratung, zumal dem Beratenen nur Erstere auffallen könnte, er aber die Beratungsqualität aufgrund des übereinstimmend vorausgesetzten Gefälles zwischen seinem eigenen Informationsstand und dem des Beraters nicht zu beurteilen vermag.

Der OGH erkennt das bisher nicht, zumal er sich mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO nicht näher damit auseinandersetzt7.
Mythen. Kurzsichtige Kommentatoren fallen mitunter auf die Mythen der Finanzindustrie („allgemeine Finanzkrise", „Gier der Anleger") herein. Doch hatten Schiffsbeteiligungsmodelle schwere Geburtsfehler, was ex ante erkennbar war. Darüber hätte informiert werden müssen. Wie derzeit das Beispiel Zyperns zeigt, braucht es dringend Sparer, die ihr Geld in den Wirtschaftskreislauf pumpen und nicht abziehen. Gerade das wollen die Kapitalmarktvorschriften sicherstellen.

FUSSNOTEN
[1] 9 Ob 68/08b. [2] 1 Ob 208/11m. [3] RS 0120784. [4] RS 0108267. [5] 4 Ob 67/12z. [6] 10 Ob 39/11z; RS 0034547. [7] RS 0102779.

CONTRA

Dr. Michael Pramberger, LL.M., vertritt heimische Großbank

Eine Beteiligung wie jede andere

Jahrelang haben Anleger gute Renditen mit Schiffsbeteiligungen erzielt und auch ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten. Wie viele andere Formen einer Veranlagung konnten zahlreiche Schiffsfonds aufgrund der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise (drastischer Rückgang der Charteraufträge und Raten, keine Vollplatzierung neu aufgelegter Schiffsfonds) die Erträge und Renditen jedoch nicht mehr erwirtschaften.

Bei Schiffsbeteiligungen handelte es sich um ein Nischenprodukt, welches grundsätzlich einem speziellen Kundensegment der Banken vorbehalten war. Das Angebot war aufgrund der Mindestzeichnungssumme von 10.000 € nicht an den Durchschnitts­kunden gerichtet.
Risikohinweise. Auf insbesondere folgende Punkte wurden Kunden im Rahmen der Beratung von den Banken stets hingewiesen:

- die Veranlagung ist eine Unternehmensbeteiligung, die das Risiko eines Totalverlustes und andere Risiken in sich birgt;
- durch die fehlende Fungibilität und die lange Laufzeit bzw. Bindung handelte es sich um ein illiquides Investment;
- die hohen Ausschüttungen und Renditen sind mit erhöhten Risiken verbunden, wobei sich dies um - auch von Gerichten anerkanntem - Allgemeinwissen handelt;
- die gesamte Kostenstruktur der Veranlagung (z.B. Provisionen) war im Prospekt offengelegt.

Kundenaufklärung. Im Rahmen des Vertriebs und der Beratung sind interessierte Anleger über mögliche Risiken aufzuklären und ist zu prüfen, ob das konkrete Produkt für den konkreten Anleger überhaupt geeignet ist. Im Hinblick auf den Umfang und Inhalt der Beratung unterschied sich diese bei Schiffsfonds nicht von der Beratung beim Erwerb anderer Unternehmensbeteiligungen (z.B. Aktien). Sofern der dem Produkt zugrunde liegende KMG-Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anleger vor Vertragsabschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung des Prospektes ausreichen, um den Beratungs- und Aufklärungspflichten Genüge zu tun1.

Mitverschulden. Die Erfahrung zeigt, dass leider die wenigsten Anleger das ihnen jeweils zur Verfügung gestellte Informationsmaterial in Ruhe durchlesen und Rücksprache mit ihrem Berater halten. Nach der gefestigten Rechtsprechung des OGH muss sich ein Kunde im Falle einer Fehlberatung aber als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er Informationsmaterial nicht beachtet oder Risikohinweise nicht gelesen hat2. Darüber hinaus handelt ein Anleger sorglos, wenn er irreal hohe Gewinnversprechen nicht infrage stellt3.

Dies begründet gemäß § 1304 ABGB eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Ist ein Kunde noch dazu Unternehmer und somit wirtschaftserfahren (wie es bei Kunden dieser Schiffsbeteiligungen oft der Fall war), weisen die Gerichte zu Recht auf die Unwahrscheinlichkeit von Geschenken im Wirtschaftsleben und die Unmöglichkeit hoher Erträge bei geringem Risiko hin.

Bewusste Inkaufnahme. Kunden haben das höhere Risiko und die fehlende Liquidität des Investments zugunsten der prognostizierten Renditen bewusst in Kauf genommen. Sie können das verwirklichte Risiko, über welches sie aufgeklärt wurden, nachträglich nicht auf die beratenden Banken abwälzen.

FUSSNOTEN
[1] 10 Ob 69/11m. [2] 9 Ob 128/06y, 8 Ob 132/10k. [3] 5 Ob 246/11d.

Rechtsgebiete und Normen: Naturalrestitution, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden, Regelbeweismaß, Kommanditbeteiligung, Verjährung;
§§ 1295, 1299, 1304 ABGB, § 502 ZPO


Zu den Autoren

Dr Benedikt Wallner

Der Autor ist Partner bei Deinhofer–Petri–Wallner und vertritt Anleger, die in ­geschlossene Fonds investiert haben. Er ­kooperiert dbzgl. mit der Kanzlei Nittel.Co in Heidelberg. Zitiervorschlag: Wallner, „Schiffe am Sand", RechtsBlatt, 4.4.2013.

Dr. Michael Pramberger, LL.M.

Der Autor dieses Beitrags ist Partner bei WMWP und vertritt derzeit eine heimische Großbank in Anlegercausen um Schiffsfonds. Zitiervorschlag: Pramberger, „Eine Beteiligung wie jede andere", RechtsBlatt, 4.4.2013.

Quelle: Wirtschaftsblatt, 3.4.13