Wozu verhilft ein konstruktionistisches Wirklichkeitsmodell? (1)

Die Feststellung juristisch relevanter Tatsachen ist die Voraussetzung juristischer Entscheidungen und daher von größter Wichtigkeit. Sich der dem Wirklichkeitsverstehen vorausgehenden Mechanismen bewusst zu werden, bringt Licht ins Dunkel juristischer Entscheidungsfindung.

Wie stellen RichterInnen Tatsachen fest? Fragen Sie danach, und Sie bekommen häufig als Antwort zu hören, wie schwierig die Tatsachenfeststellung ist; fragen Sie Lehrbücher, so stoßen Sie irgendwann vermutlich auf die mittlerweile klassische Auffassung von Engisch (2), wonach „Tatsachenfeststellung und (rechtliche) Subsumtion begrifflich streng geschieden (sind).“ Jene habe es mit der Existenz von „wirklichkeitsartigen“ Gegenständen zu tun, deren Vorhandensein letztlich aufgrund von Wahrnehmungen festgestellt werde; die Subsumtion drehe sich hingegen um die Gleichsetzung des konkreten Falles mit den vom gesetzlichen Tatbestand gemeinten Fällen aufgrund von Wertung oder Erfahrung. (3) Offen bleibt die Frage, wie herausgefunden wird, ob jene bestimmten Momente im konkreten Fall vorliegen, die der gesetzliche Tatbestand beschreibt: Dies sei nach Engisch „durch die üblichen Beweismethoden aufzuklären.“ (4)

Zwar war es gerade Engisch, der mit seinem „berühmtesten Nebensatz“ (5) betont hat, dass Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung nicht in einem zeitlichen Nacheinander ablaufen können, sondern es eines ständigen „Hin- und Herwandern des Blickes“ zwischen Lebenssachverhalt und Rechtsbegriffen bedarf: (6) Nicht alles was geschehen ist, ist für die rechtliche Beurteilung wesentlich. Auf der anderen Seite sind nur jene Normen für den einzelnen Fall bedeutsam, die auf das tatsächlich Geschehene zumindest abstrakt anwendbar sind. Zwar hat also Engisch die Position vertreten, dass keine allgemeingültige Methode im Sinne einer „Betriebsanleitung“ angegeben werden könne, wie Urteilsbildung in den Köpfen der RichterInnen vor sich zugehen hat, sondern er sieht die Beweiswürdigungsarbeit in allen ihren Facetten eher, wie es der OGH ausdrückt, als eine „kritisch-psychologischen Vorgang“, (7) der zu „voller Gewissheit“ (8), nach anderer Meinung auch zu „persönlicher Gewissheit“ (9), wenn auch nicht zu von allen Zweifeln freier Überzeugung“ (10) führen soll. Dem ist zunächst vollauf zuzustimmen, weil sich alle Versuche, richterliche Beweiswürdigungsarbeit – wie menschliches Urteilen im allgemein – deterministisch zu beschreiben, als zu oberflächliche Annäherungen an das Phänomen der menschlichen Urteilskraft erwiesen haben.

Engisch bleibt aber eine Erklärung für den Vorgang des Beweisens schuldig, die versucht, den Vorgang richterlicher Tatsachenfeststellung zu beschreiben. Richterliche Tatsachenfeststellung könnte als allgemeiner Verstehensprozess beschrieben werden: Die Kognitionstheorie hat nach Schmidt (11) zuletzt  Verstehenstheorien entwickelt, womit zwei Standard-Hypothesen verworfen werden, die zumindest die Alltagshermeneutik, aber auch diejeniger vieler WissenschaftlerInnen und vermutlich auch diejenige viele RichterInnen (bzw. RechtsanwenderInnen) immer noch bestimmen:

a) Verstehen sei „Bedeutungsentnahme“ aus einem Text (Schriftsatz, Schilderung eines zusammenhängenden Geschehnisablaufes durch Zeugen) und
b) der bedeutungstragende Text (Sachverhalt) determiniere den Verstehensvorgang.

Stattdessen entstehen zwei neue Hypothesen:

a1) Verstehen resultiert vielmehr aus der Interaktion von Sprecherwissen und Textinformation, ist also ein Austarieren von schemageleiteten und textgeleiteten Operationen und
b1) Verstehen ist ein subjektzentrierter, strategiegeleiteter, intentionaler und effizienzorientierter, flexibler Prozess (12)

Auch das richterliche Verstehen von Sachverhalten wäre demnach ein zielgerichteter Vorgang, darauf gerichtet, die den Rezipienten/Richter umgebende Welt durchsichtig, intelligibel zu machen. Dieser Befund harmoniert mit den Erkenntnissen der Systembiologie ebenso wie mit konstruktivistischen Ansätzen der Erkenntnistheorie: Wir machen im Allgemeinen die uns begegnende Welt sinnvoll, indem wir Zusammenhängende konstruieren. Verstehen ist ein Konstruktionsvorgang, zu welchem die einzelnen Wörter des Satzes („die einzelnen Elemente des Sachverhaltes) das beitragen, was hier für den Zusammenhang gebraucht wird, ... aber alles, was potentiell in ihnen steckt. Demnach ist etwa die verstehende Verarbeitung einer Äußerung erst dann zu Ende, wenn das Ergebnis den Hörer/Rezipienten/Richter hier und jetzt befriedigt. Es befriedigt ihn, wenn es sinnvoll ist. (13)

Das erinnert an Fuciks Definition, wann die RichterInnen im Beweisverfahren aufhören können und dürfen, weiterhin an den bisherigen Sachverhaltsergebnissen zu zweifeln: Wenn sie durch den „Quantensprung“ der Beweiswürdigung, durch den „in procedendo interessierende Quantität (Wahrscheinlichkeit) in iudicando in Qualität (Überzeugung) umschlägt“, mithin von einer der angebotenen Sachverhaltsversionen überzeugt sind (14).

Die Verstehens-Konzeption sagt darüber hinaus, wenn und unter welchen Bedingungen es zu diesem „Quantensprung“ kommt: Ziel eines Verstehensvorganges ist die Einordnung der zu verstehenden Neuigkeiten in ein keineswegs leeres, sondern fast vollständig mit Prägungen, Erwartungen, Neigungen, Erfahrungen und Vorverständnis vollgeräumtes „Informationslager“. Der Quantensprung wird dann eintreten, wenn die Einordnung zur Zufriedenheit des „Lagerhalters“ erfolgt und abgeschlossen ist.

Zum Unterschied zu einem, an der so genannten „Objektivität“ orientierten Tatsachenfeststellungs-Konzept sind RichterInnen hier zugleich aktiver wie passiver Teil eines ganzheitlichen, mentalen Konstruktionsaktes.

Dabei könnte das Verstehen entweder eine über die Sachverhaltselemente angeleitete Aktivierung von Konzepten im Kopf des Rezipienten/Richters mit der Absicht sein, diese zu modifizieren und in neue Relationen einzubinden, (15) oder es könnten Dispositionsfaktoren im Verstehensprozess eine dominante Rolle spielen und Verstehen also letztlich von Kosten-Nutzen-Erwägungen abhängen, da ja jede/r RezipientIn nur soviel Zeit und Energie in den Verstehensprozess investiert, wie ihr/m die Aussage wert ist. Der wesentliche Gegensatz zwischen diesen beiden Auffassungen liegt in der Rolle des verstehenden Subjektes, die einmal aktiv und einmal passiv ausfällt: Ist das Verstehenssubjekt mit Früh (16) bezweifelt werden. Demnach hängt Verstehen nämlich ab vom

  • kognitiven Potential der RezipientInnen, so von der Differenziertheit
    • ihres Wirklichkeitsmodells,
    • ihrer Vorinformationen und
    • der ihnen verfügbaren Denkstrategien (Potential subjektiver Informationsverarbeitung);
  • von der Toleranzspanne in Bezug auf diskrepante Informationen oder Informationsüberschuss;
  • vom momentanen affektiven Zustand (Stress, Angst, Depression, Erwartungshaltungen, etc.)
  • vom Interesse am Thema


Hier scheint sich die Auffassung zu bestätigen, dass man – auch siech selbst! – nur das beweisen kann, was man beweisen will und die Dispositionen, welche letztlich den Ausschlag hinsichtlich des Beweises in die eine oder andere Richtung geben, offenbar bereits in einem Vorfeld der Letztentscheidung zu treffen sind, in dem sich entscheidet, was man beweisen möchte.

Einer der zentralen Begriffe der Verstehensforschung ist Kommunikation. Kommunikation ist nach Schmidt (17) keineswegs, wie Informationstheoretiker behaupten, ein Prozess nach dem üblichen Schema: <Sender S sendet eine Botschaft B an Empfänger E>, sondern eine Interaktion zwischen gleichermaßen aktiven Kommunikanten. Kommunikation scheint Interaktanden in die Lage zu versetzen, gegenseitig koordinierte Verhaltensweisen auszulösen. Als soziales Phänomen ist sie ein zentrales Instrument sozialer Wirklichkeitskonstruktion im und durch das Individuum. (18)

Kommunikation im so verstandenen Sinne ist eigentlich, mit Luhmann, etwas ziemlich unwahrscheinliches, auch wenn sie jeden Tag erlebt und praktiziert wird. Dies deswegen, weil die Kommunikationspartner voneinander getrennte und individualisierte Bewusststeine und Gedächtnisse haben; weil Aufmerksamkeit ein begrenztes Gut ist; weil schließlich nie vorausgesehen werden kann, ob eine „verstandene“ Kommunikation auch denk- und handlungsbestimmend wirkt. (19)

Kriterien erfolgreicher Kommunikation, die also eine Voraussetzungslast zu bewältigen hat, womit verglichen die Beherrschung der benutzten Sprache geradezu nebensächlich ist, können angegeben werden; dabei soll im Folgenden gleichzeitig der Versuch gemacht werden, jedem Kriterium die jeweilige Entsprechung in der Zivilprozessordnung zuzuordnen:

Kommunikationspartner müssten (20) unter anderem:

  • Sich gegenseitig Kommunikationsbereitschaft und Aufrichtigkeit zubilligen
  • (in den Prozessordnungen grundsätzlich verankert durch Wahrh[aftigk]eitspflicht);
  • zur Kommunikation disponiert, fähig und motiviert sein (entspricht Anwaltspflicht bzw. richterlicher Anleitungspflicht im Prozess);
  • Erkennen, in welchem Diskurs die Kommunikation stattfindet und welche thematischen Beiträge in einer bestimmten Situation von bestimmten Partnern erwartet werden (Beweiserörterung, Rechtsgespräch);
  • Gattungen, Rede- und Stilformen beherrschen (anwaltliche Vertretung);
  • Die Sozialstruktur einer Kommunikationssituation erkenn und angemessen berücksichtigen, um Verteilungen von Kommunikationsanteilen erfolgreich einschätzen und gesellschaftlich wichtige Sprachregister wie etwa Höflichkeitsformeln richtig handhaben zu können (wiederum anwaltliche Vertretung);
  • Sich ein erfolgreiches Bild vom Kommunikationspartner machen, um seine Absichten, sein Wissen, seine Interessen, seine Gefühlslage, seine Annahme- und Abwehrbereitschaften einschätzen zu können (anwaltliche Vertretung, insbesondere Intervention).


Kommunikation bedeutet nicht bloß etwas mitteilen, sondern auch den Anspruch auf die Aufmerksamkeit und die – als höchst aktiv vorgestellte! – Verstehenstätigkeit eines anderen zu erheben: Ohne die anderen, ohne die Kommunikationspartner, ist nicht nur Kommunikation unmöglich bzw. sinnlos; unmöglich wird dann jegliche subjektgebundene Wirklichkeitskonstruktion („Tatsache“), weil alle Wirklichkeitsmodelle sich in der Interaktion bestätigen müssen, um als gemeinsame Wirklichkeit zum Bezugspunkt von Erleben und Handeln werden zu können. (21)

Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Bereich des Bewusstseins und der Bereich der Kommunikation vollständig autonom sind und sie sich nicht überlappen können. Was letztlich beim Vorgang zB der richterlichen Beweiswürdigung im Rezipienten passiert, entzieht sich jeglicher deterministischer Beschreibung. Ein noch so mächtiger Gedanke, schreibt Baecker (22), eine noch so mitreißende Mitteilung, eine noch so bedeutungsschwere Information sind keine Gedanken. Alles was die Kommunikation vermag, ist das Auslösen bestimmter Bewusstseinsinhalte im Adressaten, und dies nur unter bestimmten – wenn auch üblicherweise gegebenen – Voraussetzungen. Gleichzeitig ist Verstehen auch ein sozialer Prozess in situativen und sozialen Kontexten. So etwas wie ein „objektives Verstehen“ gibt es nicht und – als eine Unterform des Verstehens - demnach auch kein objektives Feststellen.
Für gewöhnlich herrscht nun Einigkeit darüber, dass „die Wahrscheinlichkeit nicht vollständig erkennbar“ ist und man sich ihr immer nur annähern könne. Das Diktum von der nicht bis ins Letzte feststellbaren, aber doch prinzipiell vorhandenen, außenliegenden Wirklichkeit fungiert allerdings auch vielfach als Immunisierungsstrategie: Also begnügen wir uns mit dem, was einfach zu erkennen ist.

Die Auffassung von Wirklichkeit als Konstrukt bedeutet jedoch, dass zwar keine invariante, außenliegende Objektivität, grundsätzlich aber sehr wohl und gerade deswegen Erkennbarkeit vorliegt, nämlich innerhalb der Grenzen dessen, was intersubjektiv für Wirklichkeit gehalten wird: eine auf Kommunikation beruhende, soziale Übereinstimmung. Innerhalb dieses Rahmens (a) findet Verstehen und Beweisen statt, (b) ist es sehr wohl sinnvoll, von „Tatsachen“ zu sprechen und (c) hat man sich aber auch um die genaue Feststellung von Tatsachen zu bemühen. (23)

Jeder einzelne Akt der Beweiswürdigung, der zu einer Urteilsbildung über den Sachverhalt führt, muss als emergentes Phänomen beschrieben werden (Emergenz bezeichnet das plötzliche Auftreten einer neuen Qualität, die sich jeweils nicht durch die Eigenschaften oder Reaktionen der beteiligten Elemente erklären lässt, sondern nur durch eine jeweils besondere, selbstorganisierende Prozessdynamik (24)). Die oft für absolut gehaltenen Gesetzmäßigkeiten der Naturwissenschaften sind ebenfalls bloß Anschauungsformen. Nach Prigogine/Stengers handelt es sich bei einem „Naturgesetz“ eher um eine Wette. (25) Auch in den Naturwissenschaften treffen wir keineswegs auf ein unvoreingenommenes Beobachten natürlicher Vorgänge, welches sodann in physikalischer, biologischer, chemischer etc. Weise „gewürdigt“ würde. (26) Wie bei aller menschlicheren Erkenntnis, finden wir auch dort eine Art von Engischs Hin- und Herwandern des Blicks zwischen dem Bild, das wir feststellen möchten oder feststellen zu können glauben und dem zu interpretierenden „Material“, dem Phänomen, dem Sachverhalt „Das untersuchte Phänomen muss präpariert und isoliert werden, bis es einer idealen Situation nahe kommt, die zwar physikalisch unerreichbar sein mag, aber dem angenommenen begrifflichen Schema entspricht.“ (27) Gadamer zur weitverbreiteten Wissenschaftsgläubigkeit: „Selbst eine Weltgleichung, die alles Seiende zur Abbildung brächte, sodass auch noch der Beobachter des Systems in den Gleichungen des Systems aufträte, setzte noch immer den Physiker voraus, der als der Rechnende nicht der Berechnete ist. […] Als Wissenschaft hat die (Physik) den Gegenstandsbereich vorentworfen, dessen Erkenntnis seine Beherrschung bedeutet.“ (28)

Wenn Engisch das rechtliche Urteil auf den für hinreichend sicher gehaltenen, naturwissenschaftlichen Methoden der Sachverhaltsfeststellung aufbauen wollte, diese selbst sich aber für unzuständig erklären, weil auch sie schemageleitete Feststellungen treffen und keineswegs imstande sind, „bloß“ zu beschreiben, was sie sehen, geht uns das Fundament für die Begründung des rechtlichen Urteils verloren.

Manchmal wird der „festgestellte Sachverhalt“ als in der Rechtssprache eigenständig definiert verstanden und ihm eine andere Bedeutung beigemessen als in der Alltagssprache. Das wird zum Teil gemacht, wenn von dem „als feststehend angenommenen“ Sachverhalt die Rede ist. Aber abgesehen davon, dass nicht auf Entitäten, die auch außerhalb der Rechtssprache einen wohlverstandenen Sinn ergeben, fehlte dann auch jegliche Einflussnahme rechtlicher Regeln auf reale Lebenssachverhalte; die beiden Welten hätten nichts mehr miteinander zu tun. Der Begriff vom festgestellten Sachverhalt muss daher immer in einer Weise verstanden werden, die auch in der Alltagssprache einen hinreichend definierten Sinn ergibt.

Aus diesem Grunde stimmt es nicht, dass es in der richterlichen Beweiswürdigungsarbeit ja nur darum gehe, einen Sachverhalt als festgestellt angenommen zu bezeichnen. Vielmehr ist auf der seit Aristoteles unter anderem auch von Engsich vertretenen Forderung zu beharren, dass das rechtliche Urteil einen Anspruch auf Wahrheit oder Richtigkeit erhebt, welchem Anspruch nicht dadurch genüge getan wird, dass wir etwas als Wahrheit annehmen oder ausgeben, sondern nur dadurch, dass wir diese Wahrheit ermitteln. Der jeweilige Fall wäre dann allerdings nicht mehr an einer, als unveränderbar und subjetunabhängig vorgestellten Wahrheit auszurichten, welche für sich genommen, ohne jede Interpretation, ein sinnloser Begriff ist, sondern wäre umgekehrt die Wahrheit pro Fall auszurichten und also jeweils zu konstruieren. Dabei dürfen nie die bisherigen Überzeugungen und Vormeinungen außer Acht gelassen werden, welche bislang den Rahmen der Wahrheit abgeben. Erst die Einbeziehung aller bekannten und noch zu entwickelnder Parameter, die beim juristischen Schließen eine Rolle spielen, kann zu der Einsicht führen, dass es das schließende Erkenntnissubjekt ist, welches einen Sachverhalt aus der Vergangenheit neu konstruiert, dass es dabei höchst aktiv kreiert und dass, sollen Urteile nicht im luftleeren Raum schweben, es dabei schließlich auf Übereinstimmung und Akzeptanz zur sozialen Wirklichkeit mit all ihren grundsätzlich veränderbaren Vormeinungen zu achten hat.

Das wäre wohl der kompliziertere, im Effekt aber doch elegantere, weil widerspruchsfreie Weg, nicht etwas in falsch verstandener Bescheidenheit „für wahr zu halten, weil die volle Wahrheit doch nicht erkennbar ist“, sondern vielmehr auszuloten, was wir unter Wahrheit ohnehin verstehen und sinnvollerweise nur verstehen können.

(1) Der 7. Familienrichtertag am 5. und 7. Mai 1994  in Salzburg, zu welchem der Auto als Referent eines Arbeitskreises geladen wurde, stand unter dem Generalthema der richterlichen Wahrheitsfindung und ihrer Grenzen. Zusammenfassung aus: Wallner, Feststellung und Interpretation. Ein Betrag zum Begriff des Beweisens im Rechtsprozess; iur.Diss., Wien 1993
(2) Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung, Heidelberg 1960
(3) Engisch 1960, 113
(4) Engisch, ebenda
(5) Nach Robert Alexy, Theorie der juristischen Argumentation, Frankfurt/main 1991, 281, wurde die gleich zu besprechende Wendung vom „Hin und Herwandern des Blicks“ eher beiläufig in die Methodendiskussion eingeführt.
(6) Engisch 1960, 15
(7) SSt 39/41
(8) SSt 45/23
(9) SSt 45/23
(10) Deutsche BGHZ 53/245, 255 f
(11) Siegried J. Schmidt, Über die Rolle von Selbstorganisation beim Sprachverstehen, in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers (Hg): Ermergenz. Die Entstehung von Ordnung, Organisation und Bedeutung, Frankfurt/Main 1992
(12) nach Schmidt 1992, 294ff
(13) nach H. Hörmann, Der Vorgang des Verstehns, in: W. Kühlwein, K. Raasch (g), Sprache und Verstehen, Band 1, Tübingen 1980
(14) Robert Fucik, Das Beweismaß im Zivilprozess, RZ 1988, 122 ff, der aber eine Erklärung schuldig bleibt, wann wir mit diesem Quantensprung zu rechnen hätten.
(15) Schmidt 1992, 296, der sich auf Ballsteadt 1990 beruft
(16) Früh 1980, zitiert bei Schmidt 1992, 296
(17) aaO
(18) Schmidt 1992, 305
(19) vgl. Niklas Luhmann, Die Unwahrscheinlichkeit der Kommunikation, in: soziologische Aufklärung, Band 3, Opladen 1981, 26
(20) nach Schmidt 1992, 304
(21) Schmidt 1992, 305
(22) Dirk Baecker, Die Unterscheidung zwischen Kommunikation und Bewusststein, in Krohn, Küppers (Hg) 1992, 235
(23) Unter anderem deswegen kann es für unseren Bereich immer nur juristische Tatsachen geben: Das Feld der spezifisch rechtlichen Bedeutung von Lebenssachverhalten bezeichnet den Rahmen, innerhalb dessen Phänomenen auf bestimmte Art und Weise Bedeutung zugewiesen wird.
(24) Krohn/Küppers, 1992, Glossar
(25) Ilya Prigogine/Isabella Stengers, Dialog mit der Natur, dt. München 1990, 304
(26) Nach Stephen Hawking, Eine kurze Geschite der Zeit Reinbek 1988, 29
(27) Prigogine/stengers 1990, 47
(28) Hans-Georg Gadamer, Gesammelte Werke, Band 1, Hermeneutik: Wahrheit und Methode – 1, Tübingen 1986, 455 f
(29) Engisch 1960, 4

Quelle: JURIDIKUM 2/95 / Seite 44 / von Dr. Benedikt WALLNER