Die alte Einlagensicherung gibt es nicht mehr. Aber dafür gibt es jetzt eine neue:

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) umfasst diverse Regelungen zum Schutz von Einlagen und Wertpapieren.

Einlagensicherung

Gesichert sind Einlagen auf Konten konzessionierter Banken, bekannteste Beispiele etwa Sparbücher oder Girokonten. Die Sicherungseinrichtung sichert pro Kunde ein Guthaben iHv EUR 100.000,-; unter speziellen Voraussetzungen kann sich der besicherte Wert auf EUR 500.000,- erhöhen (z.B. wenn die Einlagen auf Auszahlungen von Versicherungsleistungen oder dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie beruhen).

Sollte es einem Mitgliedsinstitut nicht mehr möglich sein, fällige Einlagen zurückzuzahlen, oder wird über ein Mitgliedsinstitut Konkurs eröffnet, liegt ein Sicherungsfall vor. Bei einem Sicherungsfall hat die Sicherungseinrichtung innerhalb von sieben Arbeitstagen dem Kunden des betroffenen Mitgliedsinstituts den gedeckten Betrag zu erstatten. Liegt der besicherte Wert über EUR 100.000,-, muss der Kunde hierfür einen Antrag bei der zuständigen Sicherungseinrichtung stellen, außerdem muss immer das Konto angegeben werden, auf das ausgezahlt werden soll.

Anlegerentschädigung

Gesichert sind sämtliche Forderungen gegen ein Mitgliedsinstitut bspw. aus Depotgeschäften oder Wertpapierdienstleistungen iSd WAG 2018, aber nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 20.000,-. Ein Sicherungsfall besteht bei Eröffnung des Konkurses eines Mitgliedsinstituts, oder wenn behördlich eine Zahlungseinstellung verfügt wurde.

Im Bereich der Anlegerentschädigung muss der Kunde immer einen Antrag stellen. Anders als bei Einlagen erfolgt die Auszahlung im Sicherungsfall erst innerhalb von drei Monaten. Man darf sich allerdings von der Anlegerentschädigung nicht zu viel erwarten; in der Vergangenheit hat es Erwartungen an sie gegeben, die nicht erfüllt werden konnten.

Das Zahlungsdienstegesetz

Nicht autorisierte Zahlungen

Wurde von einem Konto eine Zahlung getätigt, welche nicht vom Kunden autorisiert wurde, zB wegen Phishing, so muss die Bank dem Kunden den Betrag dieses Zahlungsvorgangs ersetzen. Dies ist von einem etwaigen Verschulden der Bank völlig unabhängig und hat unverzüglich zu geschehen, spätestens am Ende des folgenden Werktages ab Kenntnis des Kunden über die Zahlung. Leider gibt es dabei auch einen Pferdefuß, den wir hier schon näher beschrieben haben, denn hin und wieder argumentieren die Banken, der Kunde sei an der Attacke selber schuld.

Nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Zahlung

Die Bank hat die Pflicht, den vom Kunden angeordneten Zahlungsvorgang ordnungsgemäß auszuführen. Der Betrag des nicht bzw. fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist dem Kunden unverzüglich zu erstatten. Ebenfalls muss sich die Bank in einem solchen Fall darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Kunden über die Ergebnisse zu unterrichten.

Bei Verspätung einer Zahlungsausführung kann von der Bank des Empfängerkontos verlangt werden, den Betrag zum ausgemachten Datum auf dem Empfängerkonto wertzustellen.